Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (14.10.2013):
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Armplexuslähmung wegen nicht vorgenommener Sectio, OLG Köln, Az. 5 U 24/13Kurzfassung: Die schwangere Mutter der Klägerin befand sich zur Entbindung ihrer Tochter in der Einrichtung der Beklagten. Hier wurde ungeachtet diverser Risikofaktoren, wie einer stattgehabten Nephrektomie eine vaginale Geburt vorgenommen. Das geborene Kind erlitt anlässlich des Geburtsvorgangs eine Armplexuslähmung.
[Ciper & Coll. - 14.10.2013] Oberlandesgericht Köln - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Armplexuslähmung wegen nicht vorgenommener Sectio, OLG Köln, Az. 5 U 24/13
Chronologie:
Die schwangere Mutter der Klägerin befand sich zur Entbindung ihrer Tochter in der Einrichtung der Beklagten. Hier wurde ungeachtet diverser Risikofaktoren, wie einer stattgehabten Nephrektomie eine vaginale Geburt vorgenommen. Das geborene Kind erlitt anlässlich des Geburtsvorgangs eine Armplexuslähmung.
Verfahren:
Das Landgericht Aachen hat umfangreich Beweis erhoben, wies die Klage aber im Ergebnis ab, da der bestellte Gutachter nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass die Schulterdystoktie durch eine Sectio verhindert worden wäre. Der Arzthaftungssenat des OLG Köln sah das indes anders und kam zum Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine nicht lege artis erfolgte Geburtshilfe führt im Schadenfalle zu Ansprüchen des Geborenen. Neben dem Schmerzensgeld stehen dem geschädigten Kind auch ein Pflegemehraufwand sowie der Ersatz von materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft zu, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
Armplexuslähmung wegen nicht vorgenommener Sectio, OLG Köln, Az. 5 U 24/13
Chronologie:
Die schwangere Mutter der Klägerin befand sich zur Entbindung ihrer Tochter in der Einrichtung der Beklagten. Hier wurde ungeachtet diverser Risikofaktoren, wie einer stattgehabten Nephrektomie eine vaginale Geburt vorgenommen. Das geborene Kind erlitt anlässlich des Geburtsvorgangs eine Armplexuslähmung.
Verfahren:
Das Landgericht Aachen hat umfangreich Beweis erhoben, wies die Klage aber im Ergebnis ab, da der bestellte Gutachter nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass die Schulterdystoktie durch eine Sectio verhindert worden wäre. Der Arzthaftungssenat des OLG Köln sah das indes anders und kam zum Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine nicht lege artis erfolgte Geburtshilfe führt im Schadenfalle zu Ansprüchen des Geborenen. Neben dem Schmerzensgeld stehen dem geschädigten Kind auch ein Pflegemehraufwand sowie der Ersatz von materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft zu, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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