Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (18.10.2013):
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Gravierende Schädigung an den Beinen anlässlich Schaumverödung, OLG Celle, Az. 5 O 344/11Kurzfassung: Der Kläger, ein Arzt auf Niedersachsen, machte gegen seine Patientin Ansprüche auf Zahlung eines Behandlungshonorars geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, der Arzt habe sie darauf aufklären müssen, dass es sich um Kosten handelt, die nicht durch die Krankenkasse abgedeckt seien. Im übrigen erhob sie Widerklage mit dem Vorwurf, der Arzt habe sie nicht über die Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt. Durch die erlittene Gesundheitsschädigung war sie über einen längeren Zeitraum berufsunfähig.
[Ciper & Coll. - 18.10.2013] Oberlandesgericht Celle - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Gravierende Schädigung an den Beinen anlässlich Schaumverödung, OLG Celle, Az. 5 O 344/11
Chronologie:
Der Kläger, ein Arzt auf Niedersachsen, machte gegen seine Patientin Ansprüche auf Zahlung eines Behandlungshonorars geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, der Arzt habe sie darauf aufklären müssen, dass es sich um Kosten handelt, die nicht durch die Krankenkasse abgedeckt seien. Im übrigen erhob sie Widerklage mit dem Vorwurf, der Arzt habe sie nicht über die Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt. Durch die erlittene Gesundheitsschädigung war sie über einen längeren Zeitraum berufsunfähig.
Verfahren:
In der Berufungsinstanz verblieb die vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung strittig. Das befasste OLG Celle stellte ferner wegen des begehrten Zahlungsanspruches des Klägers auf ärztliches Honorar fest, dass er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen könne und verurteilte auf die Widerklage der Beklagten den Kläger zur Rückerstattung.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Ärzte nicht hinreichend über die IGEL-Leistungen aufklären. Wenn die Behandlerseite sodann auch noch auf anderen Briefköpfen Rechnungen ausstellen, als es die persönliche Wahlleistungsvereinbarung vorsieht, kann der Honoraranspruch völlig entfallen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt heraus.
Gravierende Schädigung an den Beinen anlässlich Schaumverödung, OLG Celle, Az. 5 O 344/11
Chronologie:
Der Kläger, ein Arzt auf Niedersachsen, machte gegen seine Patientin Ansprüche auf Zahlung eines Behandlungshonorars geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, der Arzt habe sie darauf aufklären müssen, dass es sich um Kosten handelt, die nicht durch die Krankenkasse abgedeckt seien. Im übrigen erhob sie Widerklage mit dem Vorwurf, der Arzt habe sie nicht über die Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt. Durch die erlittene Gesundheitsschädigung war sie über einen längeren Zeitraum berufsunfähig.
Verfahren:
In der Berufungsinstanz verblieb die vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung strittig. Das befasste OLG Celle stellte ferner wegen des begehrten Zahlungsanspruches des Klägers auf ärztliches Honorar fest, dass er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen könne und verurteilte auf die Widerklage der Beklagten den Kläger zur Rückerstattung.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Ärzte nicht hinreichend über die IGEL-Leistungen aufklären. Wenn die Behandlerseite sodann auch noch auf anderen Briefköpfen Rechnungen ausstellen, als es die persönliche Wahlleistungsvereinbarung vorsieht, kann der Honoraranspruch völlig entfallen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt heraus.
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Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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