21.10.2013 10:57 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Grundbuchamt kann eine Berichtigung des Grundbuches auch ohne Vorlage eines Erbscheins vornehmen, wenn beispielsweise eine öffentliche Testamentsurkunde vorliegt.
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