21.10.2013 11:06 Uhr in Handel & Dienstleistungen von Kanzlei FrankundThiele
Die Härtefallscheidung
Immer ein StreitthemaKurzfassung: Ist einem der Ehepartner das eigentlich obligatorische Trennungsjahr nicht zumutbar, kann die Scheidung auch auf schnellerem Weg erfolgen.
[Kanzlei FrankundThiele - 21.10.2013] Jeder Fall ist einzigartig
Ob eine Härtefallscheidung in Betracht kommt, hängt ganz konkret vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung hat Fallgruppen gebildet, in denen eine Härtefallscheidung in Betracht kommt. Auf das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen ist der Einzelfall genauestes zu untersuchen.
Scheidung auf der Überholspur
Ein Ehepaar trennt sich, der Mann lebt schon mit einer neuen Frau zusammen und erwartet ein gemeinsames Kind von ihr. Verhält sich der Mann zusätzlich gewaltbereit und äußert Beleidigungen oder Drohungen gegenüber seiner Ehefrau, könnte dies Anlass dazu geben, die Erfolgsaussichten einer Härtefallscheidung zu prüfen. Für die Ehefrau könnte es sich als unzumutbar darstellen die Ehe noch weiterzuführen. Sollte dann nach gründlicher Untersuchung eine Härtefallscheidung begründet sein, kann auf das eigentlich verpflichtende Trennungsjahr verzichtet werden. So wird die Scheidung zügiger abgewickelt.
Wenn Ehen unzumutbar werden
Häufig werden Härtefallscheidungen aufgrund eines Verstoßes gegen die eheliche Treue gefordert. Angesichts eines Wandels unserer Moralvorstellungen ist ein Ehebruch allerdings kein Grund für eine Härtefallscheidung mehr. Auch wenn ein Ehepartner bereits mit einem anderen Partner zusammenlebt, muss das Trennungsjahr noch eingehalten werden. Von einer unzumutbaren Situation für den Ehegatten kann ggf. bei schweren Beleidigungen oder groben Verletzungen gesprochen, die nicht im Affekt entstanden sind.
Hierbei spielt natürlich nicht nur das subjektive Empfinden des Ehegatten eine große Rolle; auch objektiv muss sich das ‚Verheiratetsein‘ als unzumutbar erweisen. Hier spielen nicht selten Zeugen, Arztberichte, Atteste, Strafanzeigen u.a. eine Rolle.
Wie schon zu erkennen ist, führen nur ganz außergewöhnliche Situationen zu einer Härtefallscheidung. In vielen Fällen ist die erforderliche Unzumutbarkeit nicht gegeben, sodass der Antrag vom Gericht abgewiesen wird.
Vorstellung der Anwaltskanzlei Frank und Thiele
Einen modernen, serviceorientierten Dienstleister findet man in der Anwaltsanzlei Frank und Thiele. Privatpersonen, Unternehmen oder andere Einrichtungen werden von den Rechtsanwälten mit Weitsicht professionell vertreten und beraten. Auf einen Prozess muss es dabei nicht zwangläufig hinauslaufen. Jeder Einzelfall ist danach zu untersuchen, ob ggf. auch eine außergerichtliche Lösung für den Mandanten sinnvoll ist. Um ihr Fachwissen stets auf dem neuesten Stand zu halten, besuchen die Rechtsanwälte Frank und Thiele regelmäßig Seminare und Fortbildungen und nehmen an diversen, auch fachübergreifenden Veranstaltungen zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches teil. Die Kanzlei vertraut außerdem auf viele lokale, nationale und internationale Kooperationspartner.
Interview mit dem Rechtsanwalt Stefan Thiele
WuP: Spielt die Härtefallscheidung eine große Rolle im Familienrecht?
Herr Thiele: Nein, eher eine untergeordnete Rolle. Zwar kommt die Härtefallscheidung ab und zu vor. Den weitaus größeren Teil nimmt jedoch die ‚normale‘ Ehescheidung ein.
WuP: Was kann man sich als Laie unter einem Härtefall vorstellen?
Herr Thiele: Abstrakt ausgedrückt, kann man sich als Laie unter einem Härtefall eine Situation vorstellen, die es einem Ehegatten schlicht unmöglich macht, mit dem anderen Ehegatten noch weiter verheiratet zu bleiben. Es geht also um Umstände, die praktisch jeder besonnene Verheiratete zum Anlass nehmen würde, sofort die Scheidung einzureichen.
Konkret hingegen, kann dies nicht auf eine Situation begrenzt werden; hier sind die verschiedensten Vorfälle denkbar. In der Rechtsprechung haben sich daher Fallgruppen herausgebildet. Aber selbst innerhalb der Fallgruppen entscheiden Gerichte häufig sehr unterschiedlich. Prognosen sind daher äußerst schwierig zu treffen. Es entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles.
WuP: Was sind meistens die ausschlaggebenden Gründe für eine Härtefallscheidung?
Herr Thiele: Die meisten Fälle, die Ehegatten dazu bringen, einen Antrag auf eine Härtefallscheidung stellen zu lassen, betreffen z. B. Ehebrüche, andere sexuelle Seitensprünge oder aber Gewalttätigkeiten, insbesondere auch gegenüber dem antragstellenden Ehegatten. Aber nicht immer führen die von dem antragstellenden Ehegatten als schwerwiegend empfundenen Geschehnisse tatsächlich zu einer Härtefallscheidung. Mehr hierzu können Interessierte in unserem Blog auf unserer Website unter www.frankundthiele.de erfahren.
WuP: Haben Sie des Öfteren eine Härtefallscheidung durchzuführen? Worum handelt es sich da meistens?
Herr Thiele: Der Wunsch nach einer Härtefallscheidung wird immer wieder an uns herangetragen. Manchmal liegen die Fälle so, dass man die Mandantschaft davon überzeugen muss, dass ihr Wunsch wenig Aussicht auf Erfolg hat. Manchmal aber ist eine Erfolgsaussicht gegeben. Dann kommen wir nach ausführlicher Beratung dem Wunsch der Mandantschaft nach. Meist handelt es sich dann um Fälle von Gewalt.
WuP: Ist eine Härtefallscheidung in irgendeiner Weise gesetzlich geregelt?
Herr Thiele: Nein. Im Gesetz ist lediglich geregelt, dass in Fällen besonderer Härte eine vorzeitige Ehescheidung möglich ist.
WuP: Wie ist dann Ihre Vorgehensweise bei solch einer Härtefallscheidung? Verfolgen Sie ein bestimmtes Muster?
Herr Thiele: Es gibt für die Fälle, in denen eine Härtefallscheidung in Betracht kommt, keine besondere Vorgehensweise. Zunächst muss - wie auch in den Fällen einer ‚normalen‘ Scheidung - die Mandantin oder der Mandant ganz ausführlich und ganzheitlich über die Voraussetzungen und die Folgen eine Ehescheidung beraten werden. Dies ist unabdingbar. Denn auch ein Antrag auf Härtefallscheidung löst die Stichtage für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich aus. Manchmal führen die damit verbundenen wirtschaftlichen Überlegungen dazu, von einem Antrag auf eine Härtefallscheidung, dessen Erfolgsaussicht ohnehin schwierig prognostizierbar ist, abzusehen. Wenn die Ehegatten ohnehin schon vor dem Vorfall, mit dem ein Antrag auf eine Härtefallscheidung begründet werden soll, getrennt gelebt haben, führt ein solcher Antrag in der Praxis vielfach nicht zu einer spürbar schnelleren Ehescheidung. Dies gilt umso mehr, je länger die Ehegatten schon getrennt gelebt haben und je weiter das Trennungsjahr schon vorangeschritten ist. Insoweit muss mit der Mandantschaft im Einzelnen ausführlich darüber gesprochen werden, ob ein solcher Antrag wirklich sinnvoll ist. Ein bestimmtes Muster, um auf Ihre Frage zurückzukommen, kann hierbei jedoch nicht verfolgt werden. Allerdings führt ein Sachverhalt, der einen Antrag auf eine Härtefallscheidung rechtfertigen könnte, meist auch zu weiteren Überlegungen bezüglich der Folgesachen. So können derartige Sachverhalte Anlass dafür geben, zum Beispiel Unterhaltsansprüche oder aber die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschließen zu lassen.
WuP: Vielen Dank für das Interview!
Kontakt Frank und Thiele
Geschäftsführer Jens Martin Frank und Stefan Thiele
Holstenstraße 194c
227675 Hamburg
Tel: 040 39 10 61 80
Mail: info@frankundthiele.de
Web: www.frankundthiele.de
Ob eine Härtefallscheidung in Betracht kommt, hängt ganz konkret vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung hat Fallgruppen gebildet, in denen eine Härtefallscheidung in Betracht kommt. Auf das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen ist der Einzelfall genauestes zu untersuchen.
Scheidung auf der Überholspur
Ein Ehepaar trennt sich, der Mann lebt schon mit einer neuen Frau zusammen und erwartet ein gemeinsames Kind von ihr. Verhält sich der Mann zusätzlich gewaltbereit und äußert Beleidigungen oder Drohungen gegenüber seiner Ehefrau, könnte dies Anlass dazu geben, die Erfolgsaussichten einer Härtefallscheidung zu prüfen. Für die Ehefrau könnte es sich als unzumutbar darstellen die Ehe noch weiterzuführen. Sollte dann nach gründlicher Untersuchung eine Härtefallscheidung begründet sein, kann auf das eigentlich verpflichtende Trennungsjahr verzichtet werden. So wird die Scheidung zügiger abgewickelt.
Wenn Ehen unzumutbar werden
Häufig werden Härtefallscheidungen aufgrund eines Verstoßes gegen die eheliche Treue gefordert. Angesichts eines Wandels unserer Moralvorstellungen ist ein Ehebruch allerdings kein Grund für eine Härtefallscheidung mehr. Auch wenn ein Ehepartner bereits mit einem anderen Partner zusammenlebt, muss das Trennungsjahr noch eingehalten werden. Von einer unzumutbaren Situation für den Ehegatten kann ggf. bei schweren Beleidigungen oder groben Verletzungen gesprochen, die nicht im Affekt entstanden sind.
Hierbei spielt natürlich nicht nur das subjektive Empfinden des Ehegatten eine große Rolle; auch objektiv muss sich das ‚Verheiratetsein‘ als unzumutbar erweisen. Hier spielen nicht selten Zeugen, Arztberichte, Atteste, Strafanzeigen u.a. eine Rolle.
Wie schon zu erkennen ist, führen nur ganz außergewöhnliche Situationen zu einer Härtefallscheidung. In vielen Fällen ist die erforderliche Unzumutbarkeit nicht gegeben, sodass der Antrag vom Gericht abgewiesen wird.
Vorstellung der Anwaltskanzlei Frank und Thiele
Einen modernen, serviceorientierten Dienstleister findet man in der Anwaltsanzlei Frank und Thiele. Privatpersonen, Unternehmen oder andere Einrichtungen werden von den Rechtsanwälten mit Weitsicht professionell vertreten und beraten. Auf einen Prozess muss es dabei nicht zwangläufig hinauslaufen. Jeder Einzelfall ist danach zu untersuchen, ob ggf. auch eine außergerichtliche Lösung für den Mandanten sinnvoll ist. Um ihr Fachwissen stets auf dem neuesten Stand zu halten, besuchen die Rechtsanwälte Frank und Thiele regelmäßig Seminare und Fortbildungen und nehmen an diversen, auch fachübergreifenden Veranstaltungen zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches teil. Die Kanzlei vertraut außerdem auf viele lokale, nationale und internationale Kooperationspartner.
Interview mit dem Rechtsanwalt Stefan Thiele
WuP: Spielt die Härtefallscheidung eine große Rolle im Familienrecht?
Herr Thiele: Nein, eher eine untergeordnete Rolle. Zwar kommt die Härtefallscheidung ab und zu vor. Den weitaus größeren Teil nimmt jedoch die ‚normale‘ Ehescheidung ein.
WuP: Was kann man sich als Laie unter einem Härtefall vorstellen?
Herr Thiele: Abstrakt ausgedrückt, kann man sich als Laie unter einem Härtefall eine Situation vorstellen, die es einem Ehegatten schlicht unmöglich macht, mit dem anderen Ehegatten noch weiter verheiratet zu bleiben. Es geht also um Umstände, die praktisch jeder besonnene Verheiratete zum Anlass nehmen würde, sofort die Scheidung einzureichen.
Konkret hingegen, kann dies nicht auf eine Situation begrenzt werden; hier sind die verschiedensten Vorfälle denkbar. In der Rechtsprechung haben sich daher Fallgruppen herausgebildet. Aber selbst innerhalb der Fallgruppen entscheiden Gerichte häufig sehr unterschiedlich. Prognosen sind daher äußerst schwierig zu treffen. Es entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles.
WuP: Was sind meistens die ausschlaggebenden Gründe für eine Härtefallscheidung?
Herr Thiele: Die meisten Fälle, die Ehegatten dazu bringen, einen Antrag auf eine Härtefallscheidung stellen zu lassen, betreffen z. B. Ehebrüche, andere sexuelle Seitensprünge oder aber Gewalttätigkeiten, insbesondere auch gegenüber dem antragstellenden Ehegatten. Aber nicht immer führen die von dem antragstellenden Ehegatten als schwerwiegend empfundenen Geschehnisse tatsächlich zu einer Härtefallscheidung. Mehr hierzu können Interessierte in unserem Blog auf unserer Website unter www.frankundthiele.de erfahren.
WuP: Haben Sie des Öfteren eine Härtefallscheidung durchzuführen? Worum handelt es sich da meistens?
Herr Thiele: Der Wunsch nach einer Härtefallscheidung wird immer wieder an uns herangetragen. Manchmal liegen die Fälle so, dass man die Mandantschaft davon überzeugen muss, dass ihr Wunsch wenig Aussicht auf Erfolg hat. Manchmal aber ist eine Erfolgsaussicht gegeben. Dann kommen wir nach ausführlicher Beratung dem Wunsch der Mandantschaft nach. Meist handelt es sich dann um Fälle von Gewalt.
WuP: Ist eine Härtefallscheidung in irgendeiner Weise gesetzlich geregelt?
Herr Thiele: Nein. Im Gesetz ist lediglich geregelt, dass in Fällen besonderer Härte eine vorzeitige Ehescheidung möglich ist.
WuP: Wie ist dann Ihre Vorgehensweise bei solch einer Härtefallscheidung? Verfolgen Sie ein bestimmtes Muster?
Herr Thiele: Es gibt für die Fälle, in denen eine Härtefallscheidung in Betracht kommt, keine besondere Vorgehensweise. Zunächst muss - wie auch in den Fällen einer ‚normalen‘ Scheidung - die Mandantin oder der Mandant ganz ausführlich und ganzheitlich über die Voraussetzungen und die Folgen eine Ehescheidung beraten werden. Dies ist unabdingbar. Denn auch ein Antrag auf Härtefallscheidung löst die Stichtage für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich aus. Manchmal führen die damit verbundenen wirtschaftlichen Überlegungen dazu, von einem Antrag auf eine Härtefallscheidung, dessen Erfolgsaussicht ohnehin schwierig prognostizierbar ist, abzusehen. Wenn die Ehegatten ohnehin schon vor dem Vorfall, mit dem ein Antrag auf eine Härtefallscheidung begründet werden soll, getrennt gelebt haben, führt ein solcher Antrag in der Praxis vielfach nicht zu einer spürbar schnelleren Ehescheidung. Dies gilt umso mehr, je länger die Ehegatten schon getrennt gelebt haben und je weiter das Trennungsjahr schon vorangeschritten ist. Insoweit muss mit der Mandantschaft im Einzelnen ausführlich darüber gesprochen werden, ob ein solcher Antrag wirklich sinnvoll ist. Ein bestimmtes Muster, um auf Ihre Frage zurückzukommen, kann hierbei jedoch nicht verfolgt werden. Allerdings führt ein Sachverhalt, der einen Antrag auf eine Härtefallscheidung rechtfertigen könnte, meist auch zu weiteren Überlegungen bezüglich der Folgesachen. So können derartige Sachverhalte Anlass dafür geben, zum Beispiel Unterhaltsansprüche oder aber die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschließen zu lassen.
WuP: Vielen Dank für das Interview!
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Geschäftsführer Jens Martin Frank und Stefan Thiele
Holstenstraße 194c
227675 Hamburg
Tel: 040 39 10 61 80
Mail: info@frankundthiele.de
Web: www.frankundthiele.de
Weitere Informationen
Kanzlei FrankundThiele, Herr Jens Martin Frank
Holstenstraße 194c, 22765 Hamburg, Deutschland
Tel.: 040 39 10 61 80; http://www.frankundthiele.de
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Autor der Pressemeldung "Die Härtefallscheidung" ist Kanzlei FrankundThiele, vertreten durch Jens Martin Frank.