22.10.2013 11:25 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Swaps: OLG Düsseldorf entscheidet im Streit um Zinswetten zu Gunsten der Kommune - Kapitalmarktrecht
Swaps: OLG Düsseldorf entscheidet im Streit um Zinswetten zu Gunsten der Kommune - KapitalmarktrechtKurzfassung: Eine Stadt in NRW muss im Streit um Zahlungen aus Zinswetten (Swaps) keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das entschied das OLG Düsseldorf (Az.: I-9U 101/12).
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zinswetten, so genannte Swaps, waren für viele Kommunen ein beliebtes Mittel, die meist leeren Stadtkassen wieder aufzufüllen. Allerdings sind diese Zinswetten sehr risikoreich, so dass Städte und Gemeinden dabei nicht selten erhebliche Verluste erlitten. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann vielen betroffenen Kommunen jetzt aber wieder Hoffnung machen. Im Streit zwischen einer nordrhein-westfälischen Kommune gegen die Bank entschied das OLG zu Gunsten der Stadt. Diese muss keine weiteren Zahlungen aus Zinswetten, die sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der betreffenden Bank abgeschlossen hatte, mehr leisten.
Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits im Mai 2012 in dieser Angelegenheit zu Gunsten der Stadt entschieden. Das OLG Düsseldorf bestätigte dieses Urteil und wies die Revision ab. Das OLG stellte in seiner Urteilsbegründung grundsätzlich fest, dass Kommunen genauso schutzbedürftig seien wie z.B. mittelständische Unternehmen. Das heißt: Tiefergehende Kenntnisse bei Swap-Geschäften könnten auch bei Städten und Gemeinden nicht vorausgesetzt werden. Daher sind die Banken auch Kommunen gegenüber zur objektgerechten Beratung verpflichtet.
So hätte im vorliegenden Fall die Kommune darüber aufgeklärt werden müssen, dass das Verlustrisiko der Gemeinde höher einzuschätzen sei als das der Bank. Die Kommune hätte also auf den für sie negativen Marktwert der Zinswette zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hingewiesen werden müssen.
Mit seiner Entscheidung stellte das OLG Düsseldorf klar, dass die Grundsätze des BGH zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften auch uneingeschränkt bei Geschäften mit Städten und Gemeinden gelten. Von daher könnte das Urteil wegweisend auch für andere Kommunen, die mit Zinswetten Geld verloren haben, sein. Betroffene Kommunen können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Die Bank hat allerdings noch die Möglichkeit, beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits im Mai 2012 in dieser Angelegenheit zu Gunsten der Stadt entschieden. Das OLG Düsseldorf bestätigte dieses Urteil und wies die Revision ab. Das OLG stellte in seiner Urteilsbegründung grundsätzlich fest, dass Kommunen genauso schutzbedürftig seien wie z.B. mittelständische Unternehmen. Das heißt: Tiefergehende Kenntnisse bei Swap-Geschäften könnten auch bei Städten und Gemeinden nicht vorausgesetzt werden. Daher sind die Banken auch Kommunen gegenüber zur objektgerechten Beratung verpflichtet.
So hätte im vorliegenden Fall die Kommune darüber aufgeklärt werden müssen, dass das Verlustrisiko der Gemeinde höher einzuschätzen sei als das der Bank. Die Kommune hätte also auf den für sie negativen Marktwert der Zinswette zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hingewiesen werden müssen.
Mit seiner Entscheidung stellte das OLG Düsseldorf klar, dass die Grundsätze des BGH zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften auch uneingeschränkt bei Geschäften mit Städten und Gemeinden gelten. Von daher könnte das Urteil wegweisend auch für andere Kommunen, die mit Zinswetten Geld verloren haben, sein. Betroffene Kommunen können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Die Bank hat allerdings noch die Möglichkeit, beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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