23.10.2013 11:50 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof BGH

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für die nächsten Monate

Kurzfassung: Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für die nächsten Monate Verhandlungstermin: 25. Oktober 2013 V ZR 212/12 AG Lüdenscheid - Urteil vom 19. Januar 2012 - 97a C 33/11 LG Dortmund - U ...
[Bundesgerichtshof BGH - 23.10.2013] Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für die nächsten Monate

Verhandlungstermin: 25. Oktober 2013
V ZR 212/12
AG Lüdenscheid - Urteil vom 19. Januar 2012 - 97a C 33/11
LG Dortmund - Urteil vom 20. Juli 2012 - 17 S 55/12
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Zutritt zu den Wohnungen erfolgt über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2011 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungsabschlusstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten.
Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungsabschlusstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es meint, dass Wohnungsabschlusstüren gemäß 5 Abs. 1 und 2 WEG* insgesamt zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stünden. Der Beschluss entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er ein optisch einheitliches Erscheinungsbild der Anlage sicherstelle.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen.
* 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Verhandlungstermin: 25. Oktober 2013
V ZR 230/12
LG Aachen - Urteil vom 19. Dezember 2011 - 11 O 279/11
OLG Köln - Urteil vom 11. September 2012 - 3 U 7/12
Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern?
Die Beklagte betrieb im dritten Obergeschoss eines Gebäudes ein ambulantes Operationszentrum. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Arztpraxis von Dr. W. (im Folgenden Versicherungsnehmer), dessen Versicherer die Klägerin ist. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Sowohl der Beklagten als auch dem Versicherungsnehmer waren die von ihnen genutzten Räume, die im (Sonder-)Eigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen, jeweils mietweise überlassen worden. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2007 löste sich im Sterilisationsraum der Beklagten eine Schlauchverbindung, wodurch es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden auch in den Praxisräumen des Versicherungsnehmers kam. Den Schaden glich die klagende Versicherung in Höhe von 165.889,76 € aus. Diesen Betrag verlangt sie nunmehr von der Beklagten aus übergegangenem Recht.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Beklagte ein Verschulden an dem Schadensereignis trifft.
Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen kann. Die von dem Berufungsgericht bejahte Frage, ob gleiches auch im Verhältnis von Sondereigentümern (bzw. hier deren Mietern) gilt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Die Frage wird nunmehr in dem anhängigen Revisionsverfahren zu klären sein.
* 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Verhandlungstermin: 31. Oktober 2013
I ZR 162/10, I ZR 28/11, I ZR 29/11, I ZR 30/11 (Vergütungspflicht für PCs und Drucker)
I ZR 162/10
LG Stuttgart - Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378
OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 U 20/05, GRUR 2005, 943
BGH - Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I
BVerfG - Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 162/10 - Drucker und Plotter II, ZUM 2011, 729
und
I ZR 30/11
LG München I - Urteil vom 23. Dezember 2004 - 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241
OLG München - Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 U 1913/05, ZUM 2006, 239
BGH - Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 - PC I
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11 - PC II, GRUR 2011, 1012 = WRP 2011, 1483
und
I ZR 28/11
LG Düsseldorf - Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110/05
OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. Januar 2007 - 20 U 38/06, GRUR 2007, 416
BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 17/07, juris
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 = WRP 2011, 1478
und
I ZR 29/11
LG Düsseldorf - Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06
OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. November 2007 - 20 U 186/06, MMR 2008, 100
BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 208/07, juris
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537
EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort
Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abschließend darüber zu entscheiden hat, ob PCs und Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.
Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen ( 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden ( 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen diese Urteile zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sachen an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen im Wesentlichen dahin beantwortet, dass auch aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PCs eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden könne. Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne vom Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass er auch Vervielfältigungen mittels PCs und Drucker erfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien. Sofern die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt werden, stehe es den Mitgliedsstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von denjenigen - Herstellern, Importeuren oder Händlern - entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt. Diese hätten die Möglichkeit, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Die Zustimmung des Rechteinhabers zur Vervielfältigung habe dabei keine Auswirkungen auf den nach den Bestimmungen der Richtlinie vorgesehenen gerechten Ausgleich.
Mit ihrer Revision verfolgen die jeweiligen Revisionskläger ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Verhandlungstermin: 31. Oktober 2013
I ZR 164/12 (Tippfehler-Domain)
LG Köln - Urteil vom 9. August 2011 - 81 O 42/11, juris
OLG Köln - Urteil vom 10. Februar 2012 - 6 U 187/11, WRP 2012, 989
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber verschiedener so genannter "Tippfehler-Domains", die sich eng an bekannte Domainnamen anlehnen, unter anderem des Domainnamens "Wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, die für private Krankenversicherungen wirbt. Hierfür erhält der Beklagte ein Entgelt.
Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerwähnte Seite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich in ihrem Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie zur Löschungseinwilligung und Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat den Beklagten weitestgehend antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch einer Verletzung des Namensrechts. Dem könne der Beklagte kein schutzwürdiges Interesse daran entgegenhalten, potenzielle Nutzer der Internetseite der Klägerin auf die vom ihm geführte Seite umzuleiten. Vielmehr gingen der Klägerin auf diese Weise zumindest Werbeeinnahme verloren, weil eine Vielzahl der Nutzer sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen würden.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Verkündungstermin: 5. November 2013
(Verhandlungstermin: 22. Oktober 2013)
VI ZR 304/12
Landgericht Hamburg - Urteil vom 13. Januar 2012 - 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 24. April 2012 - 7 U 5/12
Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J.. Sie trägt den Namen S. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe von G. J., in dem sich der Satz findet:
"Sie [Thea S.-J.] kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."
Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung der Behauptung zu unterlassen, sie sei ein Kind von Günther J. Die Abmahnung der Beklagten blieb erfolglos. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf freie Berichterstattung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen. Der Fall wirft die Fragen auf, ob die Klägerin durch einen Bericht über die verwandtschaftliche Beziehung und die familiäre Zuordnung zu ihrem Vater Günther J. in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird und - gegebenenfalls - ob bei einer Wortberichterstattung auf eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn ein Kind von der Berichterstattung betroffen ist.
Verkündungstermin: 6. November 2013
(Verhandlungstermin: 9. Juli 2013)
KZR 58/11
LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 122/08 (Kart.)
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 U 193/10 Kart.
und
KZR 61/11
LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 123/08 (Kart.)
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 U 194/10 Kart.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), von Arbeitgebern, die ihre Beteiligung bei der VBL gekündigt haben, nach 23 Abs. 2 der Satzung (VBLS) einen sogenannten Gegenwert als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten zu fordern. Nachdem der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (Pressemitteilung Nr. 169/2012) entschieden hat, dass 23 Abs. 2 VBLS wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam ist, hat sich nun auch der Kartellsenat mit Gegenwertforderungen der VBL zu befassen.
Beklagte der Verfahren, die am 9. Juli 2013 vor dem Kartellsenat verhandelt worden waren, sind jeweils Krankenkassen, die ihre Beteiligung an der VBL gekündigt und den geforderten Gegenwert nur teilweise gezahlt haben. Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung des restlichen Gegenwerts gerichteten Klagen abgewiesen. Die Widerklagen der Beteiligten auf Rückzahlung bereits geleisteter Gegenwertzahlungen wurden wegen einer Prozessvereinbarung abgewiesen. Im Übrigen hatten sie teilweise Erfolg. Die VBL ist u.a. dazu verurteilt worden, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen berechnete Zinsen auf bereits geleistete Gegenwertzahlungen zurückzuerstatten.
Mit der Revision macht die VBL weiterhin geltend, ihre Gegenwertforderungen seien berechtigt. Die Beklagten haben ebenfalls Revision eingelegt und erstreben eine Verurteilung der VBL zur Rückzahlung ihrer auf den Gegenwert geleisteten Zahlungen sowie höhere Zinsen nach 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB. Die Beklagten meinen, die VBL missbrauche mit der Gegenwertforderung nach 23 Abs. 2 VBLS eine marktbeherrschende Stellung. Das verstoße gegen europäisches und deutsches Kartellrecht. Dem waren das Landgericht und das Oberlandesgericht nicht gefolgt, weil die VBL kein Unternehmen im Sinn des Kartellrechts sei.
Verkündungstermin: 6. November 2013
VIII ZR 416/12
AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 - 2 C 176/12
LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 - 1 S 71/12
Der Bundesgerichtshof wird am 6. November 2013 eine Entscheidung zu folgendem Sachverhalt verkünden:
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten seien der Klägerin gemäß 280 Abs. 1, 546 BGB* unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt in dieser Höhe zum Schadensersatz verpflichtet. Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite, so dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Eine Vertragspflichtverletzung sei auch dann gegeben, wenn sich der ausgefallene farbliche Zustand durch Schönheitsreparaturen im Sinne des 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lasse.
* 280 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
546 BGB
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Verhandlungstermin: 13. November 2013
I ZR 206/10 (Rotes Stofffähnchen II)
LG Hamburg - Urteil vom 22. Juni 2004 - 312 O 482/03
OLG Hamburg - Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 U 130/04, OLGR 2007, 372
OLG Hamburg - Urteil vom 18. November 2010 - 3 U 130/04
BGH - Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen I
BGH - Beschluss vom 24. November 2011 - I ZR 206/10, GRUR 2012, 177 = WRP 2012, 326 - Stofffähnchen II
EuGH - Urteil vom 18. April 2013 - C 12/12, GRUR 2013, 722 = WRP 2013, 761 - Colloseum Holding
Die Klägerin, die Levi Strauss
Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.
Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen. Der Senat hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 5. November 2008 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin mit Urteil vom 18. November 2010 erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein.
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24. November 2011 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 40/94/EG über die Gemeinschaftsmarke zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 185/2011). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen im Wesentlichen dahin beantwortet, dass die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 40/94/EG erfüllt sein kann, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Verhandlungstermin: 13. November 2013
X ZR 115/12
AG Hamburg - Urteil vom 2. Februar 2011 - 6 C 218/08
LG Hamburg - Urteil vom 29. August 2012 - 318 S 56/11
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch und einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) geltend.
Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch wegen des überfüllten Pariser Luftraums verspätet, so dass der Kläger den Anschlussflug verpasste. Da er erst am nächsten Tag nach Atlanta weiterfliegen konnte, bemühte sich der Kläger um die entsprechende Verschiebung .eines in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Da der Termin jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden konnte, wurde der Flug nach Atlanta entsprechend umgebucht. Der Kläger, der deshalb am nächsten Morgen zunächst nach Hamburg zurückfliegen wollte, begab sich, da sein Koffer nicht auffindbar war, auf Bitten der Beklagten zunächst zu einem Gepäckschalter, wo die Suche nach dem Koffer jedoch ergebnislos blieb. Als der Kläger sich daraufhin den Flugschein für den Rückflug nach Hamburg ausstellen lassen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass es zur Abfertigung für den betreffenden Flug zu spät sei. Den nächsten möglichen Flug am Abend müsse der Kläger selbst bezahlen. Der Kläger lehnte dies ab und reiste stattdessen mit einem anderen Flug nach Bremen zurück.
Der Kläger hat Erstattung der Kosten des Flugs von Paris nach Bremen und weiteren Schadensersatz sowie Ausgleichszahlungen für den nicht erreichten Flug von Paris nach Atlanta und den Flug von Paris nach Hamburg begehrt. Das Amtsgericht hat den Schadensersatzanspruch zuerkannt und die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung abgewiesen. Das Landgericht hat die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht nur insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro für den nicht erreichten Flug von Paris nach Atlanta weiter.
Verhandlungstermin: 13. November 2013
X ZR 171/12
AG Augsburg - Urteil vom 8. September 2011 - 17 C 2055/11
LG Augsburg - Urteil vom 6. Juni 2012 - 72 S 4026/11
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten.
Sie bezog von der Beklagten eine Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte verletzende Einkaufstasche, die sie über ein Internetauktionshaus zum Verkauf anbot. Hieraufhin wurde die Klägerin von der Schutzrechtsinhaberin wegen der Verletzung ihrer Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte abgemahnt und unter anderem zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,-- aufgefordert. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Sachverhalts. Nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung leistete die Klägerin aufgrund einer Einigung mit der Schutzrechtsinhaberin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche eine Einmalzahlung von € 500,--.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihr durch die Beauftragung ihres Rechtsanwalts entstanden sind. Die Rechtsanwaltsgebühren berechnet die Klägerin aus einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,--.
Das Amtsgericht hat die Rechtsanwaltsgebühren nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 50.000,-- für erstattungsfähig gehalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten lediglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 10.000,-- zugesprochen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren - zuletzt aus einem Gegenstandswert von € 95.000,-- berechneten - Erstattungsanspruch weiter.
Verkündungstermin: 13. November 2013
(Verhandlungstermin: 12. September 2013)
I ZR 143/12
LG Lübeck - Urteil vom 1. Dezember 2010 - 2 O 356/09
OLG Schleswig - Urteil vom 22. Juni 2012 - 6 U 74/10
Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Sie ist der Ansicht, an der hergebrachten Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst könne nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 und im Blick auf die europäische Urheberrechtsentwicklung nicht festgehalten werden. Bei Werken der angewandten Kunst seien keine besonderen Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen. Die gebotene Änderung der Rechtsprechung komme auch ihren im Jahr 1998 angefertigten Entwürfen zu Gute. Diese seien danach urheberrechtlich geschützt.
Verkündungstermin: 19. November 2013
Verhandlungstermin: 17. September 2013
II ZR 320/12
LG München I - Urteil vom 23. April 2012 - 35 O 15133/11
OLG München - Beschluss vom 19. September 2012 - 7 U 2261/12
und
II ZR 383/12
LG München I - Urteil vom 30. April 2012 - 28 O 18923/11
OLG München - Urteil vom 28. November 2012 - 20 U 2232/12
(ZIP 2013, 414)
Die Kläger haben sich als atypisch stille Gesellschafter an der beklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist.
Die Vorinstanzen haben das vorrangig auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung im Wege des Schadensersatzes gerichtete Begehren der Kläger mit der Begründung abgewiesen, nach den auch auf eine stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen; vielmehr sei er regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses beschränkt. Zwar stünden bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sei, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil es sich nicht um eine zweigliedrige, sondern um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft handele, bei der die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Schadensersatzanspruch des Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage entgegenstünden.
Mit ihrer in der Sache II ZR 320/13 vom Senat, in der Sache II ZR 383/12 vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Schadensersatzansprüche weiter.
Verhandlungstermin: 22. November 2013
V ZR 96/12
LG Essen - Urteil vom 9. Juni 2011 - 3 O 11/11
OLG Hamm - Urteil vom 30. März 2012 - I-30 U 126/11
Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der Wohnungen in dem Gebäude vermietete sie an die Klägerin. Nachdem der Beklagten die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt worden war, verkaufte sie den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 11. März 2009 an eine Erwerbergemeinschaft. Diese ließ noch am gleichen Tag eine Teilungsvereinbarung gemäß 3 WEG beurkunden. Mit Erklärung vom 14. März 2011 übte die Klägerin gegenüber der Beklagten das auf 577 Abs. 1 Satz 1 BGB* gestützte Vorkaufsrecht aus.
Mit der Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die Wohnräume zum Preis von 30.000 € zustande gekommen ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Verkauf des gesamten Gebäudes begründe nur dann ein Vorkaufsrecht des Mieters hinsichtlich einer einzelnen Wohnung, wenn das künftige Wohnungseigentum nach dem Vertrag zwischen Veräußerer und Drittem so klar umrissen sei, dass deutlich werde, worauf sich das Vorkaufsrecht beziehe. Daran fehle es hier. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Aufteilung gehabt habe; sie habe sich die Absicht der Erwerber über die bloße Kenntnis und Hilfeleistung hinaus nicht selbst zu Eigen gemacht.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Senat wird voraussichtlich die praktisch bedeutsame grundsätzliche Frage klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen durch den Verkauf eines Gebäudes an eine Erwerbergemeinschaft ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen kann.
* 577 Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum (…) begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.
Verhandlungstermin: 28. November 2013
I ZR 76/12 (Werkteilnutzung durch Fernuniversität)
LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2011 - 17 O 671/10, GRUR-RR 2011, 419 = ZUM 2011, 946
OLG Stuttgart - Urteil vom 4. April 2012 - 4 U 171/11, GRUR 2012, 718 = ZUM 2012, 495
Die Klägerin ist die Inhaberin aller Nutzungsrechte an dem Buch "Meilensteine der Psychologie", das einschließlich Literaturverzeichnis und Namens- und Sachregister 533 Seiten umfasst. Das Werk wird auch studienbegleitend im Psychologiestudium eingesetzt. Die Beklagte, eine staatliche Fernuniversität, hat daraus in einer elektronischen Lernplattform, die jeweils nur den angemeldeten - etwa 4.000 - Studenten zugänglich ist, zunächst 14 Kapitel mit 91 Seiten als PDF-Dokument zugänglich gemacht hat. Nach einer Abmahnung durch die Klägerin hat die Beklagte nur noch 9 Kapitel mit 70 Seiten eingestellt und zugleich die Nutzung auf das Programm FlashPlayer umgestellt, wodurch ein Abspeichern und Weiterverarbeiten ausgeschlossen wird. Ein Ausdruck ist aber weiterhin möglich.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Einscannen der Werkteile, die Anfertigung der PDF-Dateien und das Einpflegen der Werkteile in die Datenbank ihrer elektronischen Lernplattform eine unzulässige Vervielfältigung vorgenommen, um das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nutzung sei nicht von der Schranke des 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfasst. Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Buches sei nur erlaubt, sofern der Umfang des jeweiligen Werkteils nicht mehr als drei Seiten betrage. Die Zugänglichmachung diene auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht, wenn die Wiedergabe des Werkteils eine Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsthemas darstellt. Jedenfalls sei sie in ihrem Umfang auch nicht geboten. Da sich der Prüfungsstoff auf die auf der Lernplattform eingestellten Kapitel beschränke, sei ein Erwerb des streitgegenständlichen Buches nicht mehr erforderlich, was die Klägerin in der normalen Verwertung beeinträchtige.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
52a UrhG lautet:
(1) Zulässig ist,
1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Verhandlungstermin: 28. November 2013
I ZR 178/12 (Gesundheitsbezogene Angaben auf Babynahrung)
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 23. März 2011 - 2/06 O 568/10,
juris
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 9. August 2012 - 6 U 67/11,
GRUR-RR 2012, 484
Beide Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bietet Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendet für diese Erzeugnisse die Bezeichnung "Praebiotik + Probiotik" sowie auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik zur Unterstützung der Darmflora".
Die Klägerin sieht hierin eine mit der Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claim-Verordnung) unvereinbare gesundheitsbezogene Angabe. Sie hat die Beklagte daher zur Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte teilweise zur Unterlassung sowie den Folgeansprüchen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die angegriffene Bezeichnung "Praebiotik + Probiotik" sei mit der Health-Claim-Verordnung vereinbar. Sie suggeriere noch keine gesundheitliche Wirkung und stelle als bloße Beschaffenheits- bzw. Inhaltsstoffangabe keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Verordnung dar. Demgegenüber beinhalte die Aussage "Praebiotik zur Unterstützung der Darmflora" innerhalb der zugleich angegriffenen Gesamtaussage zwar eine gesundheitsbezogene Angabe. Sie dürfe aber nach der Übergangsregelung der Verordnung von der Beklagten derzeit noch verwendet werden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Art. 2 Health-Claim-Verordnung lautet:

(2)Ferner bezeichnet der Ausdruck
1."Angabe" jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;

5."gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;
Verhandlungstermin: 4. Dezember 2013
IV ZR 215/12
Landgericht Bamberg - Urteil vom 8. November 2011 - 1 O 336/10
Oberlandesgericht Bamberg - Urteil vom 20. Juni 2012 - 3 U 236/11
Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems mit variabler Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Grundsatzfrage zu befassen haben, ob finanzielle Anreize eines Rechtsschutzversicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung gegen das Recht auf freie Anwaltswahl verstoßen.
Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der Beklagten - einem Rechtsschutzversicherer - unter anderem, die Verwendung von Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Im Schadenfall unterbleibt hiernach eine Rückstufung - und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten und keine gravierende Einflussnahme auf seine Auswahlentscheidung vorliege. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
Versicherungsvertragsgesetz
127 Freie Anwaltswahl
(1) 1Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. 2Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

129 Abweichende Vereinbarungen
Von den 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Bundesrechtsanwaltsordnung
3 Recht zur Beratung und Vertretung

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Verhandlungstermin: 10. Dezember 2013
X ZR 24/13
LG Hannover - Urteil vom 13. März 2012 - 18 OO 79/11
OLG Celle - Urteil vom 7. Februar 2013 - 11 U 82/12
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der Beklagten, der TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen bestimmte Reisebedingungen zu verwenden; ferner beansprucht der Kläger die Erstattung von Abmahnkosten.
Die Beklagte verwendet beim Vertrieb von Pauschalreisen "ausführliche Reisebedingungen", in denen es u.a. heißt:
"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen"
und
"Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."
Das Landgericht hat der Beklagten (nur) die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage insgesamt stattgegeben; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Regelung zur Festlegung der Flugzeiten in der ersten Klausel sei eine vertragliche Nebenabrede, die der Beklagten entweder die einseitige Änderung des Reisevertrages oder die einseitige Bestimmung ihrer Leistung ermöglichen solle; beide Regelungsinhalte unterfielen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen. In der Sache verstoße ein Vorbehalt, die Flugzeiten erst mit Übersendung der Reiseunterlagen endgültig festzulegen und sie demnach bis dahin jederzeit und auch ohne erkennbaren Grund einseitig ändern zu können, gegen das Transparenzgebot und benachteilige den Reisenden unangemessen. Die zweite Klausel schränke nicht nur die Vollmacht des Reisebüros ein, vielmehr erwecke sie bei dem Reisenden den unzutreffenden und unzulässigen Eindruck, sämtliche Angaben des Reisebüros zu den Flugzeiten seien (vollkommen) unverbindlich.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Verhandlungstermin: 12. Dezember 2013
I ZR 192/12 (Gewinnspielkopplung - Goldbärenbarren)
LG Köln - Urteil vom 8. Februar 2012 - 84 O 215/11
OLG Köln - Urteil vom 21. September 2012 - 6 U 53/12,
GRUR-RR 2013, 168 = WRP 2013, 92
Beide Parteien sind Anbieter von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte führte ab Februar 2011 eine Werbekampagne durch, bei welcher im Rahmen eines Fernsehwerbespots die Teilnahme an einem Gewinnspiel derart an den Kauf ihrer Produkte gekoppelt wurde, dass beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von ca. je 1 € und Einsendung der Originalbelege die Chance bestand, einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot warb der bekannte Fernsehmoderator Thomas Gottschalk, der eine Familie aus Vater, Mutter und zwei Kindern sowie eine Mutter mit zwei Kindern beim Einkaufen im Supermarkt traf, für Produkte der Beklagten, unter anderem Goldbären.
Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklage habe gegen das Kopplungsverbot verstoßen. Das Verbot ergebe sich im Wege der richtlinienkonformen Auslegung von 4 Nr. 6 UWG daraus, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Kopplung eine unlautere Geschäftspraktik darstelle, weil sie in ihrer konkreten Ausgestaltung einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt begründe. Hierbei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des 3 Abs. 2 Satz 3 UWG zugrunde zu legen und auf Kinder und Jugendliche abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
3 UWG lautet:

(2)Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

4 UWG lautet

6.Unlauter handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

Verhandlungstermin: 13. November 2013
VIII ZR 111/13
AG Cottbus - Urteil vom 12. April 2012 - 43 C 393/11
LG Cottbus - Urteil vom 27. März 2013 - 1 S 86/12

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus. Sie entnahm von der Klägerin bereitgestellte Fernwärme für ihr Grundstück. Mit einer "Vertragsbestätigung" begrüßte die Klägerin die Beklagte daraufhin als neue Kundin, mit der ein Vertrag nach 2 der AVBFernwärmeV* zustande gekommen sei. Sie übersandte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19. September 2008 den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde.
Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Sie erklärte im März 2009 "mit sofortiger Wirkung" die Kündigung des Vertrags. Die Klägerin meint, der Vertrag ende erst im September 2010, weil in ihren Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit für den Kunden vorgesehen seien. Für den Zeitraum vom 28. März 2009 bis 29. Oktober 2009 begehrt die Klägerin Zahlung von 4.633,19 Euro nebst Zinsen und Mahngebühren. Der Betrag beinhaltet unter anderem den für den Abrechnungszeitraum angefallenen Grundpreis sowie den "Verrechnungspreis Heizwasser". Die Beklagte hatte in diesem Zeitraum keine Fernwärme entnommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne für den streitigen Zeitraum kein Entgelt verlangen. Der durch die Entnahme der Fernwärme konkludent geschlossene Vertrag sei durch die Kündigung der Beklagten zum 31. März 2009 beendet worden. Eine längere Kündigungsfrist sei nicht vereinbart worden. Auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese weder gemäß 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV* noch aufgrund der "Vertragsbestätigung" oder des Schreibens vom 19. September 2008 Vertragsbestandteil geworden seien. Auch aus 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV** ergebe sich keine Kündigungsfrist von neun Monaten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränke sich auf Verträge mit einer - vorliegend nicht vereinbarten - festen Laufzeit. Der Vorschrift lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber generell eine neunmonatige Kündigungsfrist von Fernwärmeversorgungsverträgen habe anordnen wollen.
Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils bezüglich des für den Abrechnungszeitraum von der Klägerin begehrten Grundpreises sowie des "Verrechnungspreises Heizwasser" nebst Mahnkosten und Zinsen.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
* 2 Vertragsabschluß
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (…).
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Fernwärme aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen. (…)
** 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.(…)
Verhandlungstermin: 4. Dezember 2013
VIII ZR 5/13
AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 28. März 2012 - 212 C 188/11
LG Berlin - Urteil vom 14. Dezember 2012 - 65 S 176/12
Der Beklagte mietete von dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1994 eine Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag heißt es: "Eine Untervermietung bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen".
Im Jahr 2010 erwarb die Klägerin das Eigentum an der Wohnung. Im Dezember 2011 widerrief sie die Untervermietungserlaubnis und kündigte zugleich das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Zu diesem Zeitpunkt führte der Beklagte im Anschluss an eine von ihm ausgesprochene Kündigung bereits einen Räumungsprozess gegen seine Untermieter, denen er seit 2002 die Wohnung untervermietet hatte. Im Februar 2012 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben und ausgeführt, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung der Klägerin gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB*, 542 BGB** beendet worden. Der Beklagte habe mit der weiteren Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die Untermieter in schwerwiegender Weise gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstoßen. Zwischen der als Abmahnung zu wertenden Kündigungserklärung vom Dezember 2011 und der Kündigung im Februar 2012 habe ein ausreichend langer Zeitraum gelegen, um die Gebrauchsüberlassung zu beenden. Dass dem Beklagten die Beendigung der Gebrauchsüberlassung wegen der Langwierigkeit des Untermietverhältnisses und der faktisch vollständigen Überlassung der Wohnung an die Untermieter so schnell nicht möglich gewesen sei, sei ein von ihm zu tragendes Risiko.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
* 543 BGB
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. (…)
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache (…) unbefugt einem Dritten überlässt.
542 BGB
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Verhandlungstermin: 17. Dezember 2013
KZR 65/12
LG Kiel - Urteil vom 3. Februar 2012 - 14 O 83/10 Kart
OLG Schleswig - Urteil vom 22. November 2012 - 16 U (Kart) 22/12
und
KZR 66/12
LG Kiel - Urteil vom 3. Februar 2012 - 14 O 12/11 Kart
OLG Schleswig - Urteil vom 22. November 2012 - 16 U (Kart) 21/12
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an den Elektrizitätsversorgungsnetzen in mehreren schleswig-holsteinischen Gemeinden.
Netzbetreiber in den betroffenen Gebieten war zuletzt die Beklagte, die mit den Gemeinden jeweils Konzessionsverträge über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen abgeschlossen hatte; diese Verträge sind zwischen Ende 2008 und Ende 2012 ausgelaufen. An den Ausschreibungen der Wegerechte zum Netzbetrieb für den Zeitraum danach nahm die Beklagte jeweils ohne Erfolg teil.
Die Klägerin des Verfahrens KZR 65/12, die Stadt Heiligenhafen, entschied sich dafür, den Netzbetrieb durch einen Eigenbetrieb selbst zu übernehmen. Sie verlangt - gestützt auf die Endschaftsbestimmung des abgelaufenen Konzessionsvertrags und gesetzliche Überlassungsansprüche nach 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF* - von der Beklagten insbesondere die Übereignung des örtlichen Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.
Im Verfahren KZR 66/12 entschieden sich 36 Gemeinden der Ämter Sandesneben-Nusse und Berkenthin dafür, der Klägerin, bei der es sich um eine mittelbare Tochtergesellschaft dreier anderer Gemeinden handelt, die Wegerechte einzuräumen. Die Klägerin verlangt - aus abgetretenem und eigenem Recht - insbesondere Übertragung von Eigentum und Besitz an den Stromverteilungsanlagen sowie zuvor Auskunft über deren Bestand.
Nachdem die Parteien sich jeweils nicht über den Umfang der zu übertragenden Anlagen und den Kaufpreis einigen konnten, ist die Beklagte gerichtlich in Anspruch genommen worden. Sie hat Mängel der Auswahlentscheidungen der Gemeinden geltend gemacht und die Übertragung der Netze deshalb verweigert.
Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat gesetzliche Ansprüche auf Übertragung des Netzes aus 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF* verneint, weil die Neuvergaben der Konzessionen jeweils gegen 46 EnWG aF* und 20 Abs. 1 GWB** verstießen. Die Gemeinden hätten in einer diskriminierungsfreien Vergabeentscheidung vorrangig die Ziele des 1 EnWG aF*** berücksichtigen müssen. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung seien danach in erster Linie das Niveau der erreichbaren Netzentgelte sowie die Effizienz des Bewerbers und daneben Qualitätskriterien. Erst in zweiter Linie könnten die fiskalischen Interessen der Kommune etwa an der Höhe der Konzessionsabgabe und der Kostenverteilung für Leitungsumlegungen eine Rolle spielen. Die insbesondere politisch motivierten Entscheidungen der Gemeinden für eine Rekommunalisierung genügten diesen Anforderungen nicht. Die Neuvergaben der Konzessionen seien daher nichtig. Dies könne die Beklagte Ansprüchen aus 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG* entgegenhalten. Der Durchsetzung vertraglicher Rechte aus den Endschaftsbestimmungen der ausgelaufenen Konzessionsverträge stehe entgegen, dass darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und eine unzulässige Rechtsausübung liege.
Gegen diese Beurteilung haben die Kläger jeweils Revision eingelegt. Sie machen insbesondere geltend, die Gemeinden hätten über den neuen Konzessionsnehmer frei entscheiden können, wobei im Übrigen die Ziele des 1 EnWG tatsächlich berücksichtigt worden seien.
* 46 EnWG aF - Wegenutzungsverträge
(vom 13. Juli 2005 bis 3. August 2011 geltende Fassung)
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) 1Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.2Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.
(3) 1Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.2Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen.3Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben.4Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen.5Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
** 20 GWB aF - Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
(bis 29. Juni 2013 geltende Fassung)
(1) Marktbeherrschende Unternehmen […] dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
[…]
*** 1 EnWG aF - Zweck des Gesetzes
(vom 13. Juli 2005 bis 3. August 2011 geltende Fassung)
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
[…]
Verhandlungstermin: 17.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
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