Eine Demenzerkrankung steht einer wirksamen Scheidung nicht im Weg - Familienrecht

Eine Demenzerkrankung steht einer wirksamen Scheidung nicht im Weg - Familienrecht
Kurzfassung: Eine Scheidung kann auch dann durchgeführt werden, wenn eine der Parteien an Demenz erkrankt ist, aber zuvor bereits einen natürlichen Willen zur Scheidung gebildet hat.
Eine Demenzerkrankung steht einer wirksamen Scheidung nicht im Weg - Familienrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit den Auswirkungen einer Demenzerkrankung vom Typ Alzheimer auf die Entscheidungsfindung während eines Scheidungsverfahrens musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigen (Az.: 3 UF 43/13). Der Antragssteller, welcher an Alzheimer leidet und die Antragsgegnerin trennten sich Ende 2011 nach achtmonatiger Ehe. Im Jahr 2012 reichte Betreuerin des Antragsstellers einen Scheidungsantrag ein. Das Familiengericht sprach daraufhin, trotz des Vortrages der Antragsgegnerin, ihr damaliger Ehemann wolle an der Ehe festhalten, die Scheidung aus. Dies bestätigte nun auch das OLG Hamm.

Zunächst sei der Antrag durch die Betreuerin, als Vertreterin des Antragsstellers, wirksam beantragt und vom Betreuungsgericht genehmigt worden. Zwar strebe die Antragsgegnerin ein Fortbestehen der Ehe an, aber die Parteien lebten bereits über ein Jahr getrennt und daher lägen die Scheidungsvoraussetzungen vor. Nach Ansicht des Antragsstellers sei die Ehe zerrüttet und auch die Möglichkeit auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe nicht.

Schon die Beweisaufnahme des Familiengerichts habe ersichtlich gemacht, dass der Antragssteller eine Trennungs- und Scheidungsabsicht habe. Seine Erkrankung sei zum Zeitpunkt der Anhörung freilich schon weit fortgeschritten gewesen und eine Beurteilung der Scheidung aufgrund dessen für ihn nicht mehr möglich gewesen, jedoch könne auf die Äußerungen die er im Rahmen einer richterlichen Anhörung Anfang 2012 tätigte zurückgegriffen werden. Während dieser habe der Antragssteller eindeutig seinen Willen zur Trennung und Scheidung verdeutlicht. Dass er zu dieser Zeit fähig war eine freie Meinung zu bilden, bestätigte ein fachärztlicher Kommentar. Aus diesem Grund sei unerheblich, dass in der mündlichen Verhandlung kein Scheidungswille mehr gefasst werden konnte.

Die Folgen einer Trennung und Scheidung können für beide Ehepartner weitreichend sein. Wer im Vorfeld einer Ehe auf die Ausfertigung eines Ehevertrags verzichtet hat, wird sich im Scheidungsfall häufig auf eine unangenehme rechtliche Auseinandersetzung einstellen müssen. Es empfiehlt sich schon früh wichtige Aspekte einer Scheidung mit einem im Familienrecht versierten Anwalt zu klären. Neben der vermögensrechtlichen Seite ergeben sich oft auch Fragen bezüglich des Sorgerechts gemeinsamer Kinder.

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