05.11.2013 08:00 Uhr in Medien & Presse und in Gesundheit & Wellness von Ciper & Coll.

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (05.11.2013):

Versicherungsrecht - Arzthaftungsrecht: Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) von Oberlandesgerichtssenat abgestraft, OLG Düsseldorf, Az. I - 8 U 66/13
Kurzfassung: Die Klägerin, eine Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzunion (Alte Leipziger) hatte in einem Arzthaftungsprozess gegen einen Arzt vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 5 O 338/11) lediglich einen Teilerfolg erzielt. Die anwaltlichen Vertreter der Patientin rieten ihr daraufhin an, gegen dieses Urteil in Berufung vor das Oberlandesgericht Düsseldorf zu ziehen und begehrten von der Rechtsschutzunion mit Sitz in München hierfür eine Deckungsschutzzusage. Diese wurde jedoch vom Versicherer mit der Behauptung verweigert, eine Berufung habe keinerlei Erfolgsaussicht, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes sei rechtsfehlerfrei ergangen, plausibel und nachvollziehbar. Das Landgericht sei daher zu richtigen Ergebnissen gekommen. Selbst der Bitte, wenigstens auf Kulanzbasis die Kosten für die Berufungseinlegung zu übernehmen, kam der Versicherer nicht nach, mit den Worten: "leider können wir auch kulanzweise keine Kosten übernehmen.... bitte bedenken Sie, dass wir Kulanzzahlungen nur in wenigen Ausnahmefällen erbringen können... eine Kulanzzahlung ist im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht möglich". Erst nach hartnäckiger und massiver Intervention seitens der Prozessvertreter der Klägerin knickte die RS-Union ein und erteilte schliesslich den begehrten Deckungsschutz.
[Ciper & Coll. - 05.11.2013] Oberlandesgericht Düsseldorf - Versicherungsrecht - Arzthaftungsrecht:
Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) von Oberlandesgerichtssenat abgestraft, OLG Düsseldorf, Az. I - 8 U 66/13

Chronologie:
Die Klägerin, eine Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzunion (Alte Leipziger) hatte in einem Arzthaftungsprozess gegen einen Arzt vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 5 O 338/11) lediglich einen Teilerfolg erzielt. Die anwaltlichen Vertreter der Patientin rieten ihr daraufhin an, gegen dieses Urteil in Berufung vor das Oberlandesgericht Düsseldorf zu ziehen und begehrten von der Rechtsschutzunion mit Sitz in München hierfür eine Deckungsschutzzusage. Diese wurde jedoch vom Versicherer mit der Behauptung verweigert, eine Berufung habe keinerlei Erfolgsaussicht, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes sei rechtsfehlerfrei ergangen, plausibel und nachvollziehbar. Das Landgericht sei daher zu richtigen Ergebnissen gekommen. Selbst der Bitte, wenigstens auf Kulanzbasis die Kosten für die Berufungseinlegung zu übernehmen, kam der Versicherer nicht nach, mit den Worten: "leider können wir auch kulanzweise keine Kosten übernehmen.... bitte bedenken Sie, dass wir Kulanzzahlungen nur in wenigen Ausnahmefällen erbringen können... eine Kulanzzahlung ist im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht möglich". Erst nach hartnäckiger und massiver Intervention seitens der Prozessvertreter der Klägerin knickte die RS-Union ein und erteilte schliesslich den begehrten Deckungsschutz.

Verfahren:
Der qualifizierte Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf sah die rechtliche Situation ganz anders als der Rechtsschutzversicherer: Im mündlichen Termin vom 17. Oktober 2013 wies der Senat mit klaren Worten darauf hin, dass eine umfangreiche ergänzende Beweisaufnahme in diesem Prozess unumgänglich sei. Er schlug den Parteien allerdings im Erledigungsinteresse vor, sich vergleichsweise zu einigen, wobei die Entschädigungssumme über 150 Prozent über dem Betrag liegen solle, den das Landgericht ausgeurteilt hatte.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das OLG Düsseldorf stellt mit ihren Konstatierungen die zuvor von dem Rechtsschutzversicherer vertretene Rechtsauffassung ad absurdum: die erstinstanzliche Entscheidung war nämlich keineswegs, wie von der Rechtsschutzunion kolportiert, "rechtsfehlerfrei" ergangen und ein Berufungsverfahren "ohne jegliche Erfolgsaussichten". Ganz im Gegenteil hat nicht ein Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung diese rechtliche Frage zu beurteilen, sondern möge das einem qualfizierten Senat eines deutschen Oberlandesgerichtes überlassen, hier dem OLG Düsseldorf. Würden die Geschäftspraktiken dieses Rechtsschutzversicherers Schule machen, würde es kaum noch Rechtsmittelverfahren geben, zumal immer mit textbausteinartigen Hinweisen darauf, ein erstinstanzliches Urteil sei rechtsfehlerfrei ergangen, argumentiert werden könnte. Das hat jedoch weder die Rechtsprechung noch die Politik so gewollt und vorgesehen, so Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM.
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