05.11.2013 08:48 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Unbekannte Forderungen bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausgeschlossen - Insolvenzrecht
Unbekannte Forderungen bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausgeschlossen - InsolvenzrechtKurzfassung: Die Geltendmachung von Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes nicht angemeldet waren, soll noch möglich sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit einem Urteil (Az.: 6 AZR 907/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu der Frage Stellung genommen, ob Forderungen von "Nachzüglern" dann ausgeschlossen sein sollen, wenn sie bei der Bestätigung des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht noch nicht angemeldet waren. Das BAG hatte einen Fall zu beurteilen, in dem im Jahre 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und im gleichen Jahr wieder aufgehoben wurde. Der Kläger war von 2007 bis 2008 bei der Beklagten als Leiharbeiter beschäftigt. Er reichte 2011 Klage auf höhere Vergütung ein.
Nach der Auffassung des BAG sollen auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht angemeldet waren, noch geltend gemacht werden können.
Aus der Insolvenzordnung gehe insbesondere nicht hervor, dass nicht angemeldete Ansprüche nach der Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ansprüche von "Nachzüglern" sollen also grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein. Gläubiger sollen jedoch, damit sie ihre Forderungen per Leistungsklage durchsetzen können, diese vorher rechtskräftig feststellen lassen.
Im zu beurteilenden Fall soll jedoch eine rechtskräftige Feststellung der Forderung des Klägers nicht erfolgt sein, sodass das BAG, wie bereits auch die Vorinstanzen, die Klage abwies.
Bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz ist unverzügliches und gewissenhaftes Handeln geboten. Für betroffene Unternehmen kann eine erfolgreich durchgeführte Insolvenz oft die letzte Rettung sein. Deshalb sollten sich sowohl Gläubiger als auch Schuldner frühzeitig Hilfe bei einem im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt holen. Er steht mit rechtlichem Rat zur Seite und hilft insbesondere auch bei der Prüfung etwaiger Ansprüche.
Nicht nur Schuldner müssen bei einer Insolvenz einige Dinge beachten, sondern auch Gläubiger sollten sich der schwierigen Situation bewusst sein. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Forderungen fristgerecht und schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Damit die Anmeldung vollständig ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen, sollte ein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt werden.
http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html
Nach der Auffassung des BAG sollen auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht angemeldet waren, noch geltend gemacht werden können.
Aus der Insolvenzordnung gehe insbesondere nicht hervor, dass nicht angemeldete Ansprüche nach der Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ansprüche von "Nachzüglern" sollen also grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein. Gläubiger sollen jedoch, damit sie ihre Forderungen per Leistungsklage durchsetzen können, diese vorher rechtskräftig feststellen lassen.
Im zu beurteilenden Fall soll jedoch eine rechtskräftige Feststellung der Forderung des Klägers nicht erfolgt sein, sodass das BAG, wie bereits auch die Vorinstanzen, die Klage abwies.
Bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz ist unverzügliches und gewissenhaftes Handeln geboten. Für betroffene Unternehmen kann eine erfolgreich durchgeführte Insolvenz oft die letzte Rettung sein. Deshalb sollten sich sowohl Gläubiger als auch Schuldner frühzeitig Hilfe bei einem im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt holen. Er steht mit rechtlichem Rat zur Seite und hilft insbesondere auch bei der Prüfung etwaiger Ansprüche.
Nicht nur Schuldner müssen bei einer Insolvenz einige Dinge beachten, sondern auch Gläubiger sollten sich der schwierigen Situation bewusst sein. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Forderungen fristgerecht und schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Damit die Anmeldung vollständig ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen, sollte ein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt werden.
http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/94157GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Unbekannte Forderungen bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausgeschlossen - Insolvenzrecht" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Unbekannte Forderungen bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausgeschlossen - Insolvenzrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.