05.11.2013 08:57 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Sammelauskunftsersuchen trotz privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung - Steuerstrafrecht
Sammelauskunftsersuchen trotz privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung - SteuerstrafrechtKurzfassung: Besteht eine privatrechtliche Vereinbarung zur Geheimhaltung steuerlicher Daten, so muss dem Auskunftsbegehren der Finanzämter trotzdem nachgekommen werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So lautete das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Fall (Az.: II R 15/12). Demnach stehe einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung nicht entgegen. Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Internetplattform über die Nutzer Verkäufe abwickeln können. Das Finanzamt verlangte vom Betreiber der Plattform Auskunft über diejenigen Nutzer die umsatzsteuerpflichtig sind.
Denn ab einem Verkaufserlös von 17.500 Euro pro Jahr wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Das Finanzamt wandte sich an eine deutsche Schwestergesellschaft des in Luxemburg ansässigen Betreibers und wollte von ihr Nutzerdaten haben. Die Schwestergesellschaft, welche die Plattform selbst nicht mehr betreibt, sondern nur Datenverarbeitungsleistungen erbrachte, hatte mit dem luxemburgischen Unternehmen eine Vereinbarung getroffen, wonach keine Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Nun ging die deutsche Firma gegen den Ersuch des Finanzamtes gerichtlich vor und stütze sich auf eben jene vertragliche Regelung. Sie sei nicht berechtigt die angefragten Informationen zu beschaffen und zudem auch nicht in der Lage auf die Daten zuzugreifen, da der Server im Ausland liege. Auch die Einholung der Zustimmung des Unternehmens in Luxemburg sei nicht möglich. Das Finanzgericht folgte dieser Meinung und gab der Klage statt. Als Begründung wurde die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung angeführt.
Anders sah es der BFH, der deutlich machte, dass die Vorinstanz nicht ausreichend auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung eingegangen sei. Eine privatrechtliche Vereinbarung, welche eine Geheimhaltungspflicht zum Inhalt hat, stehe dem Auskunftsbegehren mit öffentlich-rechtlicher Natur nicht entgegen. Einzig wenn es tatsächlich nicht möglich ist auf die Daten zuzugreifen, müsse das Ersuchen des Finanzamtes zurückgewiesen werden.
Rechtliche Probleme können sich im Steuerrecht in vielerlei Hinsicht ergeben. Gerade Laien können die komplexe Materie oft nicht richtig durchschauen. Dabei können sich bei Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften große Nachteile ergeben. Bei Zweifeln oder Fragen ist die Hilfe eines im Steuerrecht tätigen Anwalts ratsam. Er prüft einzelfallbezogen den Sachverhalt und berät umfassend über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.
http://www.grprainer.com/Steuerstrafrecht.html
Denn ab einem Verkaufserlös von 17.500 Euro pro Jahr wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Das Finanzamt wandte sich an eine deutsche Schwestergesellschaft des in Luxemburg ansässigen Betreibers und wollte von ihr Nutzerdaten haben. Die Schwestergesellschaft, welche die Plattform selbst nicht mehr betreibt, sondern nur Datenverarbeitungsleistungen erbrachte, hatte mit dem luxemburgischen Unternehmen eine Vereinbarung getroffen, wonach keine Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Nun ging die deutsche Firma gegen den Ersuch des Finanzamtes gerichtlich vor und stütze sich auf eben jene vertragliche Regelung. Sie sei nicht berechtigt die angefragten Informationen zu beschaffen und zudem auch nicht in der Lage auf die Daten zuzugreifen, da der Server im Ausland liege. Auch die Einholung der Zustimmung des Unternehmens in Luxemburg sei nicht möglich. Das Finanzgericht folgte dieser Meinung und gab der Klage statt. Als Begründung wurde die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung angeführt.
Anders sah es der BFH, der deutlich machte, dass die Vorinstanz nicht ausreichend auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung eingegangen sei. Eine privatrechtliche Vereinbarung, welche eine Geheimhaltungspflicht zum Inhalt hat, stehe dem Auskunftsbegehren mit öffentlich-rechtlicher Natur nicht entgegen. Einzig wenn es tatsächlich nicht möglich ist auf die Daten zuzugreifen, müsse das Ersuchen des Finanzamtes zurückgewiesen werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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