05.11.2013 09:40 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Verschwiegenheitspflicht trifft Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse - Arbeitsrecht
Verschwiegenheitspflicht trifft Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse - ArbeitsrechtKurzfassung: Bei der Beurteilung der Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers muss zwingend auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers eingegangen werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte einen Fall (Az.: 2 Sa 386/12) zu entscheiden, indem es um die Pflicht einer Arbeitnehmerin ging, über betriebsinterne Vorgänge zu schweigen. Die Klägerin, Herausgeberin einer Zeitung und Arbeitgeberin der Beklagten, verpflichtete ihre Angestellten durch eine Regelung im Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit in Bezug auf betriebsinterne Vorgänge. In einem Internetbeitrag soll die Beklagte über die Einflussnahme der Geschäftsführung der Herausgeberin berichtet haben. Als Folge forderte die Klägerin die angestellte Redakteurin auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung verpflichtete sich die Beklagte weitere Veröffentlichungen mit dergleichen Inhalt zu unterlassen.
Obgleich sie der Unterlassungserklärung zustimmte, verfasste sie einen weiteren Beitrag im Internet. Da aus Sicht der Klägerin in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung lag, verlangte sie die Zahlung der Vertragsstrafe und legte Klage ein. Vor dem Arbeitsgericht Trier hatte sie mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Es liege, nach Meinung der Richter, keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vor. Hiervon seien nämlich grundsätzlich nur geheimhaltungsbedürftige Vorgänge betroffen und nicht jegliche betriebliche Angelegenheiten. Lediglich wenn die Klägerin ihr berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung aufgezeigt hätte, hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom LAG ebenfalls abgewiesen. Wie schon das Arbeitsgericht ausführte, sei das betriebliche Interesse an der Geheimhaltung maßgeblich. Da es vorliegend hieran fehlte, müsse auch nicht näher darauf eingegangen werden, ob die Verschwiegenheitsvereinbarung wegen übermäßiger Vertragsbindung als Einzelabrede nichtig oder die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei. Berücksichtigt werden müsse auch die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Beklagten.
Rechtliche Fragen und Probleme treten immer wieder während eines Arbeitsverhältnisses auf. Die unterschiedlichen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können zu rechtlichen Streitigkeiten führen. Die Gestaltung des Arbeitsvertrages, Abmahnungen und Kündigungen halten einige rechtliche Hürden bereit. Betroffene sollten sich an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalts wenden. Er prüft einzelfallbezogen die Ansprüche und kann auch bei der Durchsetzung dieser helfen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Obgleich sie der Unterlassungserklärung zustimmte, verfasste sie einen weiteren Beitrag im Internet. Da aus Sicht der Klägerin in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung lag, verlangte sie die Zahlung der Vertragsstrafe und legte Klage ein. Vor dem Arbeitsgericht Trier hatte sie mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Es liege, nach Meinung der Richter, keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vor. Hiervon seien nämlich grundsätzlich nur geheimhaltungsbedürftige Vorgänge betroffen und nicht jegliche betriebliche Angelegenheiten. Lediglich wenn die Klägerin ihr berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung aufgezeigt hätte, hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom LAG ebenfalls abgewiesen. Wie schon das Arbeitsgericht ausführte, sei das betriebliche Interesse an der Geheimhaltung maßgeblich. Da es vorliegend hieran fehlte, müsse auch nicht näher darauf eingegangen werden, ob die Verschwiegenheitsvereinbarung wegen übermäßiger Vertragsbindung als Einzelabrede nichtig oder die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei. Berücksichtigt werden müsse auch die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Beklagten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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