Freistellung nach Kündigung darf nicht unter Anrechnung von Urlaubstagen erfolgen - Arbeitsrecht

Freistellung nach Kündigung darf nicht unter Anrechnung von Urlaubstagen erfolgen - Arbeitsrecht
Kurzfassung: Ein Arbeitnehmer darf nach einer Kündigung nicht unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Arbeitspflicht freigestellt werden.
Freistellung nach Kündigung darf nicht unter Anrechnung von Urlaubstagen erfolgen - Arbeitsrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 06.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Az.: 16 Sa 763/12) hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zudem veranlasste er für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, die Freistellung des Beschäftigten von seiner Arbeitspflicht. Im Zuge dessen wollte der Arbeitgeber nun die noch offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers auf die Zeit der Freistellung anrechnen. Der Arbeitnehmer verlangte aber vom Arbeitgeber die Abgeltung der Urlaubsansprüche, was dieser mit Verweis auf die Freistellung ablehnte. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Dortmund zunächst keinen Erfolg. Das Gericht begründete die Klageabweisung mit der Gewährung des Urlaubs durch die Freistellung. Eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung fortbestehe, sei wirksam. Vor dem LAG Hamm wurde dann die Berufung des Arbeitsnehmers verhandelt.

Dort bekam er Recht und das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde aufgehoben. Wesentlich für die Entscheidung der Richter in Hamm ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 6 AZR 647/77). Einem fristlos kündigenden Arbeitgeber stehe demnach lediglich die Möglichkeit zu, bestehende Urlaubsansprüche abzuwickeln, wenn beim Kündigungstermin die Urlaubsdauer einberechnet und dementsprechend hinausgeschoben wird. Dem Arbeitnehmer müsse in diesem Fall jedoch Urlaubsentgelt gezahlt werden. Hier sei dies aber nicht geschehen.

Das LAG ging auch auf die sonderliche Formulierung in der Kündigung ein. Darin sei die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geregelt worden, sondern bezog sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Möglicherweise könnten hierdurch die Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen nicht erfüllt worden sein, was das Gericht aber nicht abschließend beurteilte.

Die rechtliche Problematik, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen einhergeht verlangt oft die Hilfe eines im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalts. Die Prüfung von etwaigen Ansprüchen und deren Durchsetzung ist nicht nur aus finanzieller Sicht anzuraten. Insbesondere die kurzen Fristen sollten Betroffene veranlassen zügig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt Herr M Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
0221-2722750
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/94196

https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Freistellung nach Kündigung darf nicht unter Anrechnung von Urlaubstagen erfolgen - Arbeitsrecht" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Freistellung nach Kündigung darf nicht unter Anrechnung von Urlaubstagen erfolgen - Arbeitsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.