Irreführende Blickfangwerbung durch Aktionsangebot - Unlauterer Wettbewerb

Irreführende Blickfangwerbung durch Aktionsangebot - Unlauterer Wettbewerb
Kurzfassung: Die Werbung mit einem Aktionsangebot kann irreführend sein, wenn bestehende Einschränkungen des Aktionsangebotes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung genannt werden.
Irreführende Blickfangwerbung durch Aktionsangebot - Unlauterer Wettbewerb GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil (Az.: 8 O 18/13) soll das Landgericht (LG) Mönchengladbach entschieden haben, dass die Werbung einer Bank irreführend und wettbewerbswidrig sein kann. Die Bank hatte auf der Startseite ihrer Homepage mit einem Aktionsangebot geworben. Dieses Aktionsangebot beinhaltete attraktive Zinsen für Tagesgeld. Der Zinssatz sollte jedoch nur bis zu einem Anlagebetrag von 5.000,00 Euro gelten. Der Zinssatz für Summen über diesem Anlagebetrag sollte dann weit darunter liegen. Eine Aufklärung darüber erfolgte jedoch nicht bereits auf der Aktionsseite, sondern erst während des Vorgangs der Kontoeröffnung.

Die Bank hätte Bedingungen und Einschränkungen in Verbindung mit den angebotenen Zinssätzen bereits für den Verbraucher deutlich sichtbar neben der Blickfangwerbung erläutern müssen. Dem potentiellen Kunden gegenüber würden durch das Vorgehen der Bank wesentliche Informationen nicht genannt. Die mit der Anlagesumme verbundenen Zinssätze seien für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers wichtig. Diese würden dem potentiellen Kunden durch das Vorgehen der Bank in unlauterer Weise vorenthalten.

Unter unlauterem Wettbewerb versteht man das Verhalten von Unternehmen, welches gegen die guten Sitten verstößt. Gegen solche Handlungen kann in vielen Fällen vorgegangen werden.
Verbraucher und Mittbewerber werden durch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Außerdem wird hierdurch der rechtmäßige und unverfälschte Wettbewerb ermöglicht. Neben Unterlassungsansprüchen können sich aus einem Verstoß gegen das UWG auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Herausgabe des erlangten Gewinns ergeben.

Unternehmen sollten Wettbewerbsverstöße vermeiden. Die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalts sollte deshalb möglichst schon in Anspruch genommen werden, bevor Werbemaßnahmen vorgenommen werden. Auch bei Verstößen durch Mittbewerber kann ein im Wettbewerbsrecht versierter Rechtsanwalt helfen den Sachverhalt zu prüfen und Ansprüche durchzusetzen.

Im Falle eines Wettbewerbsverstoßes ist es besonders wichtig die Fristen zu beachten, denn oft ist zügiges Handeln geboten.

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