07.11.2013 09:44 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung - Kaufrecht
Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung - KaufrechtKurzfassung: Wenn ein Unternehmer eine mangelhafte Sache von einem anderen Unternehmer kauft, kann er die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nicht dagegen die Erstattung etwaiger Zusatzkosten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in seinem Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR 226/11) festgestellt, dass das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil vom 16.11.2011 (Az.: C-65/09. C-87/09) nicht auf alle Fälle von Kaufverträgen zwischen Unternehmern anwendbar sei. Ein- und Ausbaukosten sollen zum Beispiel nicht erstattungsfähige Zusatzkosten sein.
In seiner Entscheidung hatte der EuGH festgelegt, dass ein Verbraucher im Rahmen eines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmen von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelhaften Sache neben dem Ausbau der mangelhaften Sache auch der Einbau einer mangelfreien Sache durchgeführt wird.
Diese Regelungen seien laut der Entscheidung des BGH jedoch nicht auf Verhältnisse zwischen zwei Unternehmern anwendbar. Die Rechtsprechung des EuGH gelte nur in Bezug auf Verhältnisse zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Ferner sei im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern nicht möglich. In der Regel kann ein Unternehmer also den Aus- und Wiedereinbau verlangen, muss aber dann auch dafür bezahlen.
Im Kaufrecht sollte ein Käufer generell bei Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig werden. Hier gibt es, anders als im Werkvertragsrecht, kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt der Grundsatz der Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Diesem soll im Kaufrecht die Möglichkeit eingeräumt werden, bestehende Mängel, zunächst selbst zu beheben und dies möglicherweise auch kostengünstiger zu gewährleisten.
Ein Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, sollte daher von Anfang an richtig vorgehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht versierten Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Kaufrecht.html
In seiner Entscheidung hatte der EuGH festgelegt, dass ein Verbraucher im Rahmen eines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmen von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelhaften Sache neben dem Ausbau der mangelhaften Sache auch der Einbau einer mangelfreien Sache durchgeführt wird.
Diese Regelungen seien laut der Entscheidung des BGH jedoch nicht auf Verhältnisse zwischen zwei Unternehmern anwendbar. Die Rechtsprechung des EuGH gelte nur in Bezug auf Verhältnisse zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Ferner sei im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern nicht möglich. In der Regel kann ein Unternehmer also den Aus- und Wiedereinbau verlangen, muss aber dann auch dafür bezahlen.
Im Kaufrecht sollte ein Käufer generell bei Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig werden. Hier gibt es, anders als im Werkvertragsrecht, kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt der Grundsatz der Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Diesem soll im Kaufrecht die Möglichkeit eingeräumt werden, bestehende Mängel, zunächst selbst zu beheben und dies möglicherweise auch kostengünstiger zu gewährleisten.
Ein Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, sollte daher von Anfang an richtig vorgehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht versierten Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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