13.11.2013 09:01 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Kosten von Wertgutachten im Scheidungsverfahren steuerlich nicht absetzbar - Steuerrecht
Kosten von Wertgutachten im Scheidungsverfahren steuerlich nicht absetzbar - SteuerrechtKurzfassung: Die Kosten für die Bewertung des Wertes einer Immobilie wegen der Pflicht zur Auskunftserteilung und der Zahlung von Zugewinn im Scheidungsverfahren sollen steuerlich nicht absetzbar sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 02.07.2013 (Az. 13 K 985/12) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Kosten für ein solches Wertgutachten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können. Es fehle an der nötigen Zwangsläufigkeit.
Im zu beurteilenden Fall verlangte die ehemalige Ehefrau des Klägers Auskunft über dessen Endvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und anderer notwendiger Unterlagen für die Wertermittlung. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Gutachter mit der Erstellung eines entsprechenden Wertgutachtens. Das Finanzamt verweigerte bei der Steuererklärung des Klägers die steuerliche Berücksichtigung des kostenpflichtig erstellten Gutachtens. Der Kläger war der Ansicht, das Wertgutachten sei bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.
Dem folgte das FG Hessen nicht. Es wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Erstellung des betreffenden Gutachtens nicht verpflichtet gewesen. Das Auskunftsbegehren der ehemaligen Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der Unterlagen gerichtet gewesen, nicht auf die kostenpflichtige Erstellung eines Gutachtens.
Ein Anspruch darauf, dass die Wertermittlung durch einen Sachverständigen erfolge, bestehe nach Auffassung des FG Hessen nicht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die ehemalige Ehefrau die Beauftragung eines Sachverständigen lediglich als sinnvoll erachtet habe, nicht jedoch als zwingend. Das Gericht war deshalb der Auffassung, der Kläger habe den Sachverständigen selbstverantwortlich beauftragt. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Dies soll das Familiengericht im Kostenfestsetzungsverfahren auch richtig erkannt haben.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema, insbesondere im Hinblick auf etwaige Fragestellungen im Scheidungsverfahren. Ein Steuerstreit ist für den betroffenen Bürger oftmals eine langwierige und unangenehme Angelegenheit, bei der sich eine fundierte Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt und Steuerberater besonders empfiehlt.
Ein im Steuerrecht versierter Rechtsanwalt kann helfen, Rechtsfragen für jeden Einzelfall zu beantworten.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Im zu beurteilenden Fall verlangte die ehemalige Ehefrau des Klägers Auskunft über dessen Endvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und anderer notwendiger Unterlagen für die Wertermittlung. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Gutachter mit der Erstellung eines entsprechenden Wertgutachtens. Das Finanzamt verweigerte bei der Steuererklärung des Klägers die steuerliche Berücksichtigung des kostenpflichtig erstellten Gutachtens. Der Kläger war der Ansicht, das Wertgutachten sei bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.
Dem folgte das FG Hessen nicht. Es wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Erstellung des betreffenden Gutachtens nicht verpflichtet gewesen. Das Auskunftsbegehren der ehemaligen Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der Unterlagen gerichtet gewesen, nicht auf die kostenpflichtige Erstellung eines Gutachtens.
Ein Anspruch darauf, dass die Wertermittlung durch einen Sachverständigen erfolge, bestehe nach Auffassung des FG Hessen nicht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die ehemalige Ehefrau die Beauftragung eines Sachverständigen lediglich als sinnvoll erachtet habe, nicht jedoch als zwingend. Das Gericht war deshalb der Auffassung, der Kläger habe den Sachverständigen selbstverantwortlich beauftragt. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Dies soll das Familiengericht im Kostenfestsetzungsverfahren auch richtig erkannt haben.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema, insbesondere im Hinblick auf etwaige Fragestellungen im Scheidungsverfahren. Ein Steuerstreit ist für den betroffenen Bürger oftmals eine langwierige und unangenehme Angelegenheit, bei der sich eine fundierte Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt und Steuerberater besonders empfiehlt.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Kosten von Wertgutachten im Scheidungsverfahren steuerlich nicht absetzbar - Steuerrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.