13.11.2013 09:14 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
E-Mail-Adresse ist Pflichtbestandteil des Impressums einer Internetseite - Internetrecht
E-Mail-Adresse ist Pflichtbestandteil des Impressums einer Internetseite - InternetrechtKurzfassung: Das Telemediengesetz (TMG) fordert zwingend die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum einer Internetseite. Ein Online-Kontaktformular alleine reicht nicht aus.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: 5 U 32/12) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum einer Internetseite unverzichtbar sei. Zugrunde liegt ein Streit zwischen zwei Mitbewerbern über die Pflichtangaben in einem Impressum. Die Beklage vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Nennung einer Faxnummer, diverser Telefonnummern und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels eines Online-Kontaktformulars den Forderungen im TMG gerecht werden. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin folgten der Darstellung der Beklagten nicht.
Das KG ging in seiner Begründung umfassend auf die Impressumspflicht ein. Demnach sei die Angabe von Fax- und Telefonnummern kein adäquater Ersatz einer E-Mail-Adresse. Nicht jedem Internetnutzer stehe die Möglichkeit zur Versendung eines Faxes zur Verfügung. Zudem sei dies häufig teurer und mit mehr Aufwand verbunden als das Verfassen einer E-Mail-Nachricht. Ebenso könne ein Telefonat nicht mit einer E-Mail verglichen werden, da der Inhalt eines Telefonats regelmäßig nur schwierig zu beweisen sei.
Auch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars mache die Angabe einer Adresse für elektronische Post nicht verzichtbar. Dies müsse schon deshalb so gesehen werden, weil die Formulare, im Gegensatz zu einer E-Mail, dem Versender bestimmte Vorgaben machen. Im konkreten Fall seien beispielsweise Zeichenzahl und Größe der Dateianhänge beschränkt gewesen. Des Weiteren sei die Argumentation der Beklagten, dass mit der Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse die Arbeitsbelastung steige, nicht plausibel. Eine Benachteiligung der Beklagten sei nicht erkennbar. Alle Mitbewerber in der EU müssen sich an die gleichen Vorschriften halten.
Das Internet spielt im beruflichen und privaten Alltag mittlerweile eine große Rolle. Ohne einen ansprechenden Internetauftritt haben Unternehmen einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten. Allerdings ist das Internet kein rechtsfreier Raum und es müssen diverse gesetzliche Vorgaben beachtet werden. Ein im IT-Recht kompetenter Rechtsanwalt bringt die technischen Komponenten mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang. Er hilft auch bei der Erstellung von Widerrufsbelehrungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Außerdem berät ein versierter Anwalt auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Abmahnungen.
http://www.grprainer.com/IT-Recht.html
Das KG ging in seiner Begründung umfassend auf die Impressumspflicht ein. Demnach sei die Angabe von Fax- und Telefonnummern kein adäquater Ersatz einer E-Mail-Adresse. Nicht jedem Internetnutzer stehe die Möglichkeit zur Versendung eines Faxes zur Verfügung. Zudem sei dies häufig teurer und mit mehr Aufwand verbunden als das Verfassen einer E-Mail-Nachricht. Ebenso könne ein Telefonat nicht mit einer E-Mail verglichen werden, da der Inhalt eines Telefonats regelmäßig nur schwierig zu beweisen sei.
Auch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars mache die Angabe einer Adresse für elektronische Post nicht verzichtbar. Dies müsse schon deshalb so gesehen werden, weil die Formulare, im Gegensatz zu einer E-Mail, dem Versender bestimmte Vorgaben machen. Im konkreten Fall seien beispielsweise Zeichenzahl und Größe der Dateianhänge beschränkt gewesen. Des Weiteren sei die Argumentation der Beklagten, dass mit der Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse die Arbeitsbelastung steige, nicht plausibel. Eine Benachteiligung der Beklagten sei nicht erkennbar. Alle Mitbewerber in der EU müssen sich an die gleichen Vorschriften halten.
Das Internet spielt im beruflichen und privaten Alltag mittlerweile eine große Rolle. Ohne einen ansprechenden Internetauftritt haben Unternehmen einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten. Allerdings ist das Internet kein rechtsfreier Raum und es müssen diverse gesetzliche Vorgaben beachtet werden. Ein im IT-Recht kompetenter Rechtsanwalt bringt die technischen Komponenten mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang. Er hilft auch bei der Erstellung von Widerrufsbelehrungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Außerdem berät ein versierter Anwalt auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Abmahnungen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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