14.11.2013 08:54 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH: Zur Bestimmung des Merkmals "Leichtfertigkeit" im Transportrecht
BGH: Zur Bestimmung des Merkmals "Leichtfertigkeit" im TransportrechtKurzfassung: Das Merkmal "Leichtfertigkeit" hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon in seinem Grundsatzurteil vom 25.03.2004 (Az.: I ZR 205/01) näher bestimmt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 14.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wird durch vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln ein Schaden verursacht und das in dem Bewusstsein, dass ein solcher Schaden entstehen könnte, so greifen die Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen, die in einem Frachtvertrag von den Parteien vorgesehen wurden, unter Umständen nicht. Dies gehe aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) hervor.
Vorliegend nahm der Kläger ein Speditionsunternehmen in Anspruch, welches eines zu transportierenden Gutes verlustig geworden war. Ein Dritter sollte das betreffende Gut von dem beklagten Speditionsunternehmen erhalten, was jedoch nicht geschehen ist. Es war nicht mehr nachzuvollziehen, wann das betreffende Gut im Rahmen der verschiedenen Transportwege abhandengekommen war.
Der BGH führte in seinem Urteil aus, dass das Merkmal der "Leichtfertigkeit" im Sinne des HGB eines besonders schweren Pflichtverstoßes bedarf. Dieser könnte sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Frachtführer die seitens des Vertragspartners vorgegeben Sicherheitsinteressen nicht beachte.
Aus dem Vorliegen der Leichtfertigkeit lässt sich aber laut BGH kein Rückschluss darauf ziehen, dass dem Frachtführer die Möglichkeit des Schadenseintritts bewusst war. Zu einer derartigen Feststellung sei vielmehr auf den Inhalt und die Umstände des leichtfertigen Verhaltens des Frachtführers abzustellen. Zu berücksichtigen seien auch hier jedoch auch allgemeine Erfahrungssätze und typische Geschehensabläufe.
Hier sah der BGH die Voraussetzungen des Merkmals der Leichtfertigkeit als gegeben an. Führe ein Frachtführer nicht durchgehend Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern vor, so handele es sich um leichtfertiges Verhalten.
Das Transportrecht gewinnt aufgrund stetig steigender Transportzahlen immer mehr an Bedeutung und ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht immer leicht zu handhaben. Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt.
Bereits vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der juristische Laie oftmals Schwierigkeiten haben wird, alle rechtlich bedeutsamen Aspekte im Blick zu haben und entsprechend umzusetzen. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und - wenn möglich - bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.
http://www.grprainer.com/Transportrecht.html
Vorliegend nahm der Kläger ein Speditionsunternehmen in Anspruch, welches eines zu transportierenden Gutes verlustig geworden war. Ein Dritter sollte das betreffende Gut von dem beklagten Speditionsunternehmen erhalten, was jedoch nicht geschehen ist. Es war nicht mehr nachzuvollziehen, wann das betreffende Gut im Rahmen der verschiedenen Transportwege abhandengekommen war.
Der BGH führte in seinem Urteil aus, dass das Merkmal der "Leichtfertigkeit" im Sinne des HGB eines besonders schweren Pflichtverstoßes bedarf. Dieser könnte sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Frachtführer die seitens des Vertragspartners vorgegeben Sicherheitsinteressen nicht beachte.
Aus dem Vorliegen der Leichtfertigkeit lässt sich aber laut BGH kein Rückschluss darauf ziehen, dass dem Frachtführer die Möglichkeit des Schadenseintritts bewusst war. Zu einer derartigen Feststellung sei vielmehr auf den Inhalt und die Umstände des leichtfertigen Verhaltens des Frachtführers abzustellen. Zu berücksichtigen seien auch hier jedoch auch allgemeine Erfahrungssätze und typische Geschehensabläufe.
Hier sah der BGH die Voraussetzungen des Merkmals der Leichtfertigkeit als gegeben an. Führe ein Frachtführer nicht durchgehend Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern vor, so handele es sich um leichtfertiges Verhalten.
Das Transportrecht gewinnt aufgrund stetig steigender Transportzahlen immer mehr an Bedeutung und ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht immer leicht zu handhaben. Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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