Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (25.11.2013):
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhafte intramuskuläre Injektion mit Entwicklung eines Kompartmentsyndroms, LG Aachen, Az. 11 O 172/11Kurzfassung: Der Kläger stellte sich mit Rückenschmerzen in der Praxis des Beklagten vor. Dieser verabreichte ihm eine intramuskuläre Injektion, in deren Folge der Kläger ein Kompartmentsyndrom entwickelte. Der Beklagte verordnete dem Kläger daraufhin eine Antibiotikatherapie. Seit dem Vorfall leidet der Kläger an Bewegungseinschränkungen.
[Ciper & Coll. - 25.11.2013] Landgericht Aachen - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte intramuskuläre Injektion mit Entwicklung eines Kompartmentsyndroms, LG Aachen, Az. 11 O 172/11
Chronologie:
Der Kläger stellte sich mit Rückenschmerzen in der Praxis des Beklagten vor. Dieser verabreichte ihm eine intramuskuläre Injektion, in deren Folge der Kläger ein Kompartmentsyndrom entwickelte. Der Beklagte verordnete dem Kläger daraufhin eine Antibiotikatherapie. Seit dem Vorfall leidet der Kläger an Bewegungseinschränkungen.
Verfahren:
Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige stellte zutreffend fest, dass die vom Beklagten gewählte antibiotische Behandlung im Falle des Klägers ungeeignet und insofern fundamental (grob) behandlungsfehlerhaft war. Das Landgericht Aachen schlug den Parteien sodann auf Basis des Gutachtens einen Vergleich im deutlich fünfstelligen Eurobereich vor, auf das sich die Parteien einließen.
Anmerkung von Ciper & Coll.:
Bemerkenswert an der vorstehenden Angelegenheit ist es, dass dem eigentlichen Arzthaftungsprozess eine Klage auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation vorausging. Der Beklagte verzögerte das Verfahren schuldhaft, indem er den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Vorbereitung des Prozesses die Herausgabe der Kopien der Behandlungsdokumentation versagte. Ärzte und Krankenhäuser sind gemäß § 630 g BGB verpflichtet, ihren Patienten Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen zu gewähren, stellt die alleinsachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki fest.
Fehlerhafte intramuskuläre Injektion mit Entwicklung eines Kompartmentsyndroms, LG Aachen, Az. 11 O 172/11
Chronologie:
Der Kläger stellte sich mit Rückenschmerzen in der Praxis des Beklagten vor. Dieser verabreichte ihm eine intramuskuläre Injektion, in deren Folge der Kläger ein Kompartmentsyndrom entwickelte. Der Beklagte verordnete dem Kläger daraufhin eine Antibiotikatherapie. Seit dem Vorfall leidet der Kläger an Bewegungseinschränkungen.
Verfahren:
Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige stellte zutreffend fest, dass die vom Beklagten gewählte antibiotische Behandlung im Falle des Klägers ungeeignet und insofern fundamental (grob) behandlungsfehlerhaft war. Das Landgericht Aachen schlug den Parteien sodann auf Basis des Gutachtens einen Vergleich im deutlich fünfstelligen Eurobereich vor, auf das sich die Parteien einließen.
Anmerkung von Ciper & Coll.:
Bemerkenswert an der vorstehenden Angelegenheit ist es, dass dem eigentlichen Arzthaftungsprozess eine Klage auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation vorausging. Der Beklagte verzögerte das Verfahren schuldhaft, indem er den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Vorbereitung des Prozesses die Herausgabe der Kopien der Behandlungsdokumentation versagte. Ärzte und Krankenhäuser sind gemäß § 630 g BGB verpflichtet, ihren Patienten Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen zu gewähren, stellt die alleinsachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki fest.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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