27.11.2013 08:54 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genau unter die Lupe nehmen - Bankrecht
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genau unter die Lupe nehmen - BankrechtKurzfassung: In manchen Fällen lohnt es sich die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Darlehenskündigung überprüfen zu lassen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.11.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Kreditinstituten steht bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrags ein gesetzlicher Schadensersatz zu. Diese Vorfälligkeitsentschädigung dient den Banken als finanzieller Ausgleich für die entgangenen Zinsen. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen die Ablösung des Kredits vor Ablauf der Vertragsdauer vertraglich geregelt wurde, ist eine Kündigung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hat die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) in einigen Urteilen, bspw. BGH Az.: XI ZR 267/96, BGH Az.: XI ZR 285/03, den Banken zwar Vorgaben gemacht, allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch die Höhe eines Bearbeitungsentgeltes, welches unstrittig verlangt werden darf, sollte zwar angemessen sein, darf aber seitens des Darlehensgebers geschätzt werden.
Allein hieraus ergibt sich für die betroffenen Darlehensnehmer oft eine nicht nachzuvollziehende Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des geforderten Betrags, sollten sich Kunden an einen Experten wenden und diesen genau überprüfen lassen. Auch auf Drängen der Bank sollten keine voreiligen Handlungen vorgenommen werden und das Geld im Zweifel nur unter Vorbehalt gezahlt werden.
Ergeben sich Probleme im Rahmen eines bestehenden Darlehensvertrags sollten sich Verbraucher an einen im Bankrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann unter Einbeziehung der gesetzlichen Vorschriften und der ständigen Rechtsprechung überprüfen, ob die Interessen des Darlehensnehmers gewahrt wurden. Eventuelle Ansprüche gegen die Bank kann er entweder außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.
Auch bei der Kündigung des Darlehens seitens des Kreditinstituts, weil der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, ist zwar grundsätzlich ein Schadensersatz zu zahlen, aber hier hat der BGH in einem Fall entschieden (Az.: XI ZR 512/11), dass dieser nicht im vollem Umfang der Vorfälligkeitsentschädigung entspricht.
Neben einer Kontrolle der Berechnungen der Bank kann auch eine Überprüfung der vertraglichen Regelung Vorteile für den Kunden bringen. Insbesondere die Widerrufsbelehrungen können Ansatzpunkte für ein erfolgreiches Vorgehen bieten. Auch hierbei steht ein kompetenter Anwalt beratend zur Seite.
http://www.grprainer.com/Bankrecht.html
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hat die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) in einigen Urteilen, bspw. BGH Az.: XI ZR 267/96, BGH Az.: XI ZR 285/03, den Banken zwar Vorgaben gemacht, allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch die Höhe eines Bearbeitungsentgeltes, welches unstrittig verlangt werden darf, sollte zwar angemessen sein, darf aber seitens des Darlehensgebers geschätzt werden.
Allein hieraus ergibt sich für die betroffenen Darlehensnehmer oft eine nicht nachzuvollziehende Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des geforderten Betrags, sollten sich Kunden an einen Experten wenden und diesen genau überprüfen lassen. Auch auf Drängen der Bank sollten keine voreiligen Handlungen vorgenommen werden und das Geld im Zweifel nur unter Vorbehalt gezahlt werden.
Ergeben sich Probleme im Rahmen eines bestehenden Darlehensvertrags sollten sich Verbraucher an einen im Bankrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann unter Einbeziehung der gesetzlichen Vorschriften und der ständigen Rechtsprechung überprüfen, ob die Interessen des Darlehensnehmers gewahrt wurden. Eventuelle Ansprüche gegen die Bank kann er entweder außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.
Auch bei der Kündigung des Darlehens seitens des Kreditinstituts, weil der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, ist zwar grundsätzlich ein Schadensersatz zu zahlen, aber hier hat der BGH in einem Fall entschieden (Az.: XI ZR 512/11), dass dieser nicht im vollem Umfang der Vorfälligkeitsentschädigung entspricht.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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