03.12.2013 10:13 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Ende des Jahres - Zivilrecht
Mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Ende des Jahres - ZivilrechtKurzfassung: Im Falle der Verjährung von Schadensersatzansprüchen können Schuldner die Zahlung auf Grund der Undurchsetzbarkeit verjährter Schadensersatzansprüche verweigern.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.12.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Die Frage nach der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wird gerade zum Jahresende immer relevanter für Gläubiger. Denn gerade jetzt besteht die Gefahr der Verjährung solcher Ansprüche. Schuldner können im Falle der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eine Zahlung an den Gläubiger verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Im Allgemeinen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist nicht immer der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, vielmehr kann auch die Kenntnis des Gläubigers maßgeblich sein.
Den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung zu bestimmen, kann im Einzelfall für Laien Probleme bereiten. Damit Ansprüche nicht verjähren, ohne dass der Gläubiger hiervon überhaupt Kenntnis erlangt, sollten Gläubiger sich bei einem Rechtsanwalt Rechtsrat einholen. Dies ist insbesondere wegen der komplexen und vielschichtigen Materie des Verjährungsrechts angezeigt. Ein Rechtsanwalt prüft umfassend und im Einzelfall die Verjährung und kann gleichzeitig auch verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
Die schriftliche Mahnung an den Schuldner genügt als eine derartige verjährungshemmende Maßnahme nicht. Im Zweifelsfall kann lediglich die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Mahnverfahren oder durch die Erhebung einer Klage die Verjährung solcher Ansprüche verhindern.
Um die Verjährung im Einzelfall aufzuhalten, müssen bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden.
Ein Anwalt unterstützt Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Häufig bedarf es der Geltendmachung vor Gericht allein durch einen Rechtsanwalt. Sollten Gläubiger die Verjährung ihrer Ansprüche befürchten, sollten sie Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt suchen. Dieser berät Sie hinsichtlich der Verjährung Ihrer Ansprüche umfassend und einzelfallbezogen und erklärt Ihnen, wie Sie die Verjährung Ihrer Ansprüche verhindern können.
http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html
Im Allgemeinen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist nicht immer der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, vielmehr kann auch die Kenntnis des Gläubigers maßgeblich sein.
Den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung zu bestimmen, kann im Einzelfall für Laien Probleme bereiten. Damit Ansprüche nicht verjähren, ohne dass der Gläubiger hiervon überhaupt Kenntnis erlangt, sollten Gläubiger sich bei einem Rechtsanwalt Rechtsrat einholen. Dies ist insbesondere wegen der komplexen und vielschichtigen Materie des Verjährungsrechts angezeigt. Ein Rechtsanwalt prüft umfassend und im Einzelfall die Verjährung und kann gleichzeitig auch verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
Die schriftliche Mahnung an den Schuldner genügt als eine derartige verjährungshemmende Maßnahme nicht. Im Zweifelsfall kann lediglich die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Mahnverfahren oder durch die Erhebung einer Klage die Verjährung solcher Ansprüche verhindern.
Um die Verjährung im Einzelfall aufzuhalten, müssen bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Ende des Jahres - Zivilrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.