05.12.2013 09:38 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Unter Anrechnung von Urlaubstagen darf die Freistellung nach einer Kündigung nicht erfolgen - Arbeitsrecht
Unter Anrechnung von Urlaubstagen darf die Freistellung nach einer Kündigung nicht erfolgen - ArbeitsrechtKurzfassung: Nach einer Kündigung darf ein Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Arbeitspflicht freigestellt werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.12.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LAG) Hamm entschied kürzlich über einen Fall, indem der der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt haben soll (Az.: 16 Sa 763/12). Ferner soll er die Freistellung des Beschäftigten von seiner Arbeitspflicht für den Fall veranlasst haben, dass die fristlose Kündigung unwirksam werde. Der Arbeitgeber habe im Zuge dessen die noch offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers auf die Zeit der Freistellung anrechnen wollen. Dem hingegen ersehnte der Arbeitnehmer die Abgeltung der Urlaubsansprüche. Dies wurde vom Arbeitgeber mit der Begründung der Freistellung abgelehnt. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.
Vor dem Arbeitsgericht Dortmund blieb die Klage zunächst erfolglos. Die Klageabweisung wurde vom Gericht damit begründet, dass durch die Freistellung der Urlaub gewährt werde. Eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung fortbestehe, sei wirksam. Die Berufung des Arbeitsnehmers erfolgte dann vor dem LAG Hamm.
Das LAG sprach dem Arbeitnehmer Recht zu und das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde aufgehoben. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichtes in Hamm ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes(Az.: 6 AZR 647/77). Demnach stehe einem fristlos kündigenden Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit zu, bestehende Urlaubsansprüche abzuwickeln, wenn beim Kündigungstermin die Urlaubsdauer einberechnet und dementsprechend hinausgeschoben wird. Urlaubsgeld müsse dem Arbeitnehmer in diesem Fall gezahlt werden. Im konkreten Fall sei dies jedoch nicht geschehen.
Das LAG ging zudem auf die sonderliche Formulierung in der Kündigung ein. Darin sei die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geregelt worden, sondern bezog sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Eventuell könnten hierdurch die Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen nicht erfüllt worden sein, was das Gericht aber nicht abschließend beurteilte.
Die rechtliche Problematik, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen einhergeht verlangt oft die Hilfe eines im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalts. Die Prüfung von etwaigen Ansprüchen und deren Durchsetzung ist nicht nur aus finanzieller Sicht anzuraten. Insbesondere die kurzen Fristen sollten Betroffene veranlassen zügig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Vor dem Arbeitsgericht Dortmund blieb die Klage zunächst erfolglos. Die Klageabweisung wurde vom Gericht damit begründet, dass durch die Freistellung der Urlaub gewährt werde. Eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung fortbestehe, sei wirksam. Die Berufung des Arbeitsnehmers erfolgte dann vor dem LAG Hamm.
Das LAG sprach dem Arbeitnehmer Recht zu und das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde aufgehoben. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichtes in Hamm ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes(Az.: 6 AZR 647/77). Demnach stehe einem fristlos kündigenden Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit zu, bestehende Urlaubsansprüche abzuwickeln, wenn beim Kündigungstermin die Urlaubsdauer einberechnet und dementsprechend hinausgeschoben wird. Urlaubsgeld müsse dem Arbeitnehmer in diesem Fall gezahlt werden. Im konkreten Fall sei dies jedoch nicht geschehen.
Das LAG ging zudem auf die sonderliche Formulierung in der Kündigung ein. Darin sei die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geregelt worden, sondern bezog sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Eventuell könnten hierdurch die Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen nicht erfüllt worden sein, was das Gericht aber nicht abschließend beurteilte.
Die rechtliche Problematik, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen einhergeht verlangt oft die Hilfe eines im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalts. Die Prüfung von etwaigen Ansprüchen und deren Durchsetzung ist nicht nur aus finanzieller Sicht anzuraten. Insbesondere die kurzen Fristen sollten Betroffene veranlassen zügig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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