11.12.2013 09:22 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Einziehungsermächtigung und Inkassozession - Forderungseinzug
Einziehungsermächtigung und Inkassozession - ForderungseinzugKurzfassung: Die Ermächtigung, eine abgetretene Forderung als eigene und damit im eigenen Namen geltend zu machen, erhält der Zessionar durch die Inkassozession.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.12.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erhält der Zessionar "nur" die Ermächtigung, die Forderung einzuziehen, so handelt es sich dabei um eine Geltendmachung der Forderung im fremden Namen.
Die Inkassozession stellt eine vollständige Abtretung der betreffenden Forderung dar. Hierbei ist der Zessionar demnach als neuer Gläubiger der Forderung zu betrachten, sodass er auch zur Einziehung berechtigt ist. Ihm steht jedoch keine Verfügungsbefugnis über die betreffende Forderung zu; es liegt also zwischen ihm und dem Zedenten ein sogenanntes Treuhandverhältnis vor. Daher hat der Zessionar letztlich im Außenverhältnis mehr Rechtsmacht als im Innenverhältnis.
Einem Schuldner stehen im Rahmen der Inkassozession grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Zessionar und dem Zedenten zu. Er hat jedoch, falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit mit einer gegen den Zessionar bestehenden Forderung aufzurechnen. Ein Widerruf der Inkassozession seitens des Zedenten ist nicht möglich.
Die Einziehungsermächtigung ermöglicht es dem Berechtigten, die fremde Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, sodass er letztlich eine Leistung an sich selbst verlangen kann. Mehr steht ihm jedoch nicht zu. Die weiteren Rechte des Gläubigers verbleiben auch beim Gläubiger und nur dieser kann sie ausüben. Dem Schuldner verbleiben alle Einwendungen und Einreden und zwar gegenüber dem Berechtigenden als auch gegenüber dem Berechtigten.
Zu beachten ist, dass hier keine Aufrechnungsmöglichkeit besteht. Der Schuldner kann weder gegenüber dem Berechtigten noch gegenüber dem Berechtigenden Rechte aus dem Verhältnis zum Berechtigten geltend machen. Allerdings kann der Berechtigende seine Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen.
Unter Umständen kann es schwierig sein, die Inkassozession von der Einziehungsermächtigung abzugrenzen. Häufig ist der Übergang fließend und somit ist es für einen Laien häufig schwierig, eine Abgrenzung vorzunehmen. Allerdings ist die Abgrenzung im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung.
Ein qualifizierter und versierter Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und die bestehenden Möglichkeiten voll auszunutzen. Insbesondere kann er beratend tätig werden, bevor eine Abtretung erklärt oder eine Einziehungsermächtigung erteilt wird.
http://www.grprainer.com/Forderungseinzug-Inkasso.html
Die Inkassozession stellt eine vollständige Abtretung der betreffenden Forderung dar. Hierbei ist der Zessionar demnach als neuer Gläubiger der Forderung zu betrachten, sodass er auch zur Einziehung berechtigt ist. Ihm steht jedoch keine Verfügungsbefugnis über die betreffende Forderung zu; es liegt also zwischen ihm und dem Zedenten ein sogenanntes Treuhandverhältnis vor. Daher hat der Zessionar letztlich im Außenverhältnis mehr Rechtsmacht als im Innenverhältnis.
Einem Schuldner stehen im Rahmen der Inkassozession grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Zessionar und dem Zedenten zu. Er hat jedoch, falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit mit einer gegen den Zessionar bestehenden Forderung aufzurechnen. Ein Widerruf der Inkassozession seitens des Zedenten ist nicht möglich.
Die Einziehungsermächtigung ermöglicht es dem Berechtigten, die fremde Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, sodass er letztlich eine Leistung an sich selbst verlangen kann. Mehr steht ihm jedoch nicht zu. Die weiteren Rechte des Gläubigers verbleiben auch beim Gläubiger und nur dieser kann sie ausüben. Dem Schuldner verbleiben alle Einwendungen und Einreden und zwar gegenüber dem Berechtigenden als auch gegenüber dem Berechtigten.
Zu beachten ist, dass hier keine Aufrechnungsmöglichkeit besteht. Der Schuldner kann weder gegenüber dem Berechtigten noch gegenüber dem Berechtigenden Rechte aus dem Verhältnis zum Berechtigten geltend machen. Allerdings kann der Berechtigende seine Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen.
Unter Umständen kann es schwierig sein, die Inkassozession von der Einziehungsermächtigung abzugrenzen. Häufig ist der Übergang fließend und somit ist es für einen Laien häufig schwierig, eine Abgrenzung vorzunehmen. Allerdings ist die Abgrenzung im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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