16.12.2013 09:31 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer erstreitet Urteil für Anlegerin von Immobilienfonds - Kapitalmarktrecht
GRP Rainer erstreitet Urteil für Anlegerin von Immobilienfonds - KapitalmarktrechtKurzfassung: Mit Urteil vom 11.11.2013 (Az.: 2-18 O 474/12; noch nicht rechtskräftig) erstritt die Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer vor dem LG Frankfurt a.M. Schadensersatz für eine Anlegerin von diversen Immobilienfonds.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.12.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein weiteres wichtiges Urteil für Kapitalanleger von Immobilienfonds erstritten die Anwälte von GRP. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main verklagte eine Finanzberaterin zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung. Zu der rechtlichen Auseinandersetzung kam es nachdem die Klägerin im Jahr 2009 die Beratung der Beklagten wegen möglicher Anlageobjekte in Anspruch nahm.
Im Rahmen des Beratungsgesprächs äußerte die Klägerin gegenüber der Vermögens- und Finanzberaterin, dass sie nach einer sicheren Investitionsmöglichkeit suche. Insbesondere sollte diese aber auch kurzfristig verfügbar sein. Im Anschluss an das Beratungsgespräch empfahl die Beklagte der Anlegerin die Investition in die Immobilienfonds AXA Immoselect, KanAm Grundinvest-Fonds, SEB Immoinvest und CS Euroreal. Alle streitgegenständlichen Fonds hatten zwischenzeitlich geschlossen und werden mittlerweile abgewickelt. Das Ersuchen der Klägerin eine außergerichtliche Lösung zu finden, wurden von der Beklagten abgelehnt. Daraufhin legte die Anlegerin Klage vor dem LG Frankfurt a.M. ein.
Das LG gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz. Aus den Gründen des Urteils geht hervor, dass sich für die Beraterin aus der Anlageberatung weitreichende Pflichten ergeben. Insbesondere muss in einem Beratungsgespräch auf alle Dinge eingegangen werden, die einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Anlegers haben können. Im zugrundeliegenden Fall treffe, nach Ansicht der Richterin, habe die Beklagte eine Informationspflicht bezüglich der vorausgegangenen Schließung der Immobilienfonds getroffen. Zwar habe die Klägerin eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie angab auf weitere Beratung zu verzichten und die Risiken und Folgen ihrer Anlage verstanden habe, dies könne aber nicht zur Entlastung der Beklagten herangezogen werden, da die Formulierung zu allgemein sei. Da die Empfehlung der Beraterin nicht mit dem Anlagezielen übereinstimmte, müsse die Klägerin Schadensersatz leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil kann Anleger von Immobilienfonds Hoffnung machen. Eine falsche Beratung, welche zu einer Beteiligung in Fonds führte, könnte Schadensersatzansprüche begründen. Betroffene sollten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt beraten lassen. Dieser kann bestehende Ansprüche für sie geltend machen.
http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html
Im Rahmen des Beratungsgesprächs äußerte die Klägerin gegenüber der Vermögens- und Finanzberaterin, dass sie nach einer sicheren Investitionsmöglichkeit suche. Insbesondere sollte diese aber auch kurzfristig verfügbar sein. Im Anschluss an das Beratungsgespräch empfahl die Beklagte der Anlegerin die Investition in die Immobilienfonds AXA Immoselect, KanAm Grundinvest-Fonds, SEB Immoinvest und CS Euroreal. Alle streitgegenständlichen Fonds hatten zwischenzeitlich geschlossen und werden mittlerweile abgewickelt. Das Ersuchen der Klägerin eine außergerichtliche Lösung zu finden, wurden von der Beklagten abgelehnt. Daraufhin legte die Anlegerin Klage vor dem LG Frankfurt a.M. ein.
Das LG gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz. Aus den Gründen des Urteils geht hervor, dass sich für die Beraterin aus der Anlageberatung weitreichende Pflichten ergeben. Insbesondere muss in einem Beratungsgespräch auf alle Dinge eingegangen werden, die einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Anlegers haben können. Im zugrundeliegenden Fall treffe, nach Ansicht der Richterin, habe die Beklagte eine Informationspflicht bezüglich der vorausgegangenen Schließung der Immobilienfonds getroffen. Zwar habe die Klägerin eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie angab auf weitere Beratung zu verzichten und die Risiken und Folgen ihrer Anlage verstanden habe, dies könne aber nicht zur Entlastung der Beklagten herangezogen werden, da die Formulierung zu allgemein sei. Da die Empfehlung der Beraterin nicht mit dem Anlagezielen übereinstimmte, müsse die Klägerin Schadensersatz leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil kann Anleger von Immobilienfonds Hoffnung machen. Eine falsche Beratung, welche zu einer Beteiligung in Fonds führte, könnte Schadensersatzansprüche begründen. Betroffene sollten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt beraten lassen. Dieser kann bestehende Ansprüche für sie geltend machen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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