20.12.2013 16:00 Uhr in Handel & Dienstleistungen und in Medien & Presse von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erwartet neue Abmahnwelle
Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgrafik - droht eine neue Abmahnwelle?Kurzfassung: Für Grafiker und Designer ist es eine gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung vom November seine langjährige Rechtsprechung zum Rechtsschutz von Grafik und Design geändert. Das eigentlich Spannende an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechungsänderung an einer Reform des Geschmacksmustergesetzes vom Juni 2004 festmachte.
[BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte - 20.12.2013] BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
Für Grafiker und Designer ist es eine gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung vom November seine langjährige Rechtsprechung zum Rechtsschutz von Grafik und Design geändert. Bisher hatte der BGH der sogenannten angewandten Kunst den Urheberrechtsschutz nur dann zuerkannt, wenn es sich um eine herausragende künstlerische Leistung handelte. Einfache Grafiken oder Designleistungen, wie sie etwa in Werbeagenturen oder von freischaffenden Produktdesignern täglich tausendfach erstellt werden, waren damit nicht urheberrechtlich geschützt, wie der Regensburger Fachanwalt Dr. Christian Stahl von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erläutert.
Bisher gingen Grafiker und Designer oft leer aus
Für die Auftraggeberseite hatte diese Rechtslage bislang zur Folge, dass außer der vertraglich vereinbarten Vergütung keine weiteren Zahlungen mehr zu erbringen waren. Hatte es der Grafiker versäumt, sich vertraglich abzusichern, konnte er sogar ganz leer ausgehen. Mit einer am 13.11.2013 verkündeten Entscheidung rückt der Bundesgerichtshof hiervon jetzt ab. Auch einfacher Alltagskunst wird die Urheberrechtsfähigkeit dem Grunde nach zuerkannt. BLTS-Anwalt Stahl: "Notwendig ist jetzt nur noch eine künstlerische Leistung - ein Maßstab, der etwa für Texte schon immer galt. Besonders herausragend muss die Leistung nicht sein." Im entschiedenen Fall ging es sich um ein Kinderspielzeug, nämlich einen Geburtstagszug, der von einer freien Designerin entworfen worden war und dem Hersteller im Laufe der Zeit erhebliche Umsätze beschert hatte.
Erhebliche Rückwirkung der Entscheidung
Das eigentlich Spannende an der Entscheidung ist aber, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechungsänderung an einer Reform des Geschmacksmustergesetzes vom Juni 2004 festmachte. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Grafiker und Designer, sich für die letzten 10 Jahre über den Urheberrechtsschutz nachträgliche Vergütungen zu sichern.
Dr. Stahl, Fachanwalt für Urheberrecht und Partner bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte: "Der BGH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Geschmacksmusterreform des Jahres 2004 geändert. Aufgrund der damaligen Neuerungen wäre die Überlagerung des Urheberrechts durch das Geschmacksmusterrecht ab 2004 weggefallen. In der Konsequenz bedeutet das, dass damit Vergütungsansprüche auch für die Vergangenheit noch fällig sind. Hier zeigt sich der erhebliche Unterschied zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht. Bei besonders gelungenen Grafiken oder Gestaltungen, die dann auch zu entsprechenden Verkaufserfolgen führten, gilt im Urheberrecht der sogenannte Bestseller-Paragraph. Er ermöglicht dem Urheber, über die vereinbarte Vergütung hinaus eine zusätzliche Vergütung geltend zu machen. Dieser Anspruch ist vertraglich nicht abdingbar und in den früheren Verträgen ohnehin nicht enthalten. Für die Auftraggeber von Grafik und Design droht damit für einen Zeitraum von 10 Jahren eine derzeit völlig unkalkulierbare Nachforderungswelle".
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erwartet neue Abmahnwelle
Doch die Regelung zwischen den Vertragspartnern ist nicht die einzige Folge dieses Urteils. Denn während nach der bisherigen Rechtsprechung einfache Gebrauchsgrafiken gemeinfrei waren, also von jedermann beliebig kopiert, verändert und verwendet werden konnten, gilt dies ab dem 01.07.2004 nun nicht mehr. Das bedeutet, dass Grafiker die Verwendung ihrer Grafiken aus den letzten 10 Jahren nachvollziehen und unberechtigt Nutzende nachträglich noch zur Verantwortung ziehen können. Fachanwalt Dr. Stahl: "Der BGH hat im entschiedenen Fall auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf die Geschmacksmusterreform gestützt und deswegen Vertrauensschutz für Zeiträume ab 2004 ausdrücklich ausgeschlossen. D. h., dass jeder, der etwa im Internet eine Gebrauchsgrafik nach dem 30.06.2004 kopiert und anderweitig verwendet hat, jetzt grundsätzlich einer möglichen Abmahnung ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang werden zwar sicher Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Da es im deutschen Recht aber bei der Verjährung auf die Kenntnis ankommt und die Änderung der Rechtsprechung sehr überraschend kam, stehen hier tatsächlich Rückforderungsansprüche für die letzten 10 Jahre im Raum".
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine mittelständische Kanzlei in Regensburg. Fachanwalt Dr. Stahl betreut u.a. Rechtsfragen des Urheber- und Designrechts.
Viele weitere Tipps und Informationen finden sich auf der Google Plus Seite der BLTS, auf www.xing.com/companies/bltsrechtsanwältefachanwälte und auf www.slideshare.net/BLTSAnwaelte .
Für Grafiker und Designer ist es eine gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung vom November seine langjährige Rechtsprechung zum Rechtsschutz von Grafik und Design geändert. Bisher hatte der BGH der sogenannten angewandten Kunst den Urheberrechtsschutz nur dann zuerkannt, wenn es sich um eine herausragende künstlerische Leistung handelte. Einfache Grafiken oder Designleistungen, wie sie etwa in Werbeagenturen oder von freischaffenden Produktdesignern täglich tausendfach erstellt werden, waren damit nicht urheberrechtlich geschützt, wie der Regensburger Fachanwalt Dr. Christian Stahl von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erläutert.
Bisher gingen Grafiker und Designer oft leer aus
Für die Auftraggeberseite hatte diese Rechtslage bislang zur Folge, dass außer der vertraglich vereinbarten Vergütung keine weiteren Zahlungen mehr zu erbringen waren. Hatte es der Grafiker versäumt, sich vertraglich abzusichern, konnte er sogar ganz leer ausgehen. Mit einer am 13.11.2013 verkündeten Entscheidung rückt der Bundesgerichtshof hiervon jetzt ab. Auch einfacher Alltagskunst wird die Urheberrechtsfähigkeit dem Grunde nach zuerkannt. BLTS-Anwalt Stahl: "Notwendig ist jetzt nur noch eine künstlerische Leistung - ein Maßstab, der etwa für Texte schon immer galt. Besonders herausragend muss die Leistung nicht sein." Im entschiedenen Fall ging es sich um ein Kinderspielzeug, nämlich einen Geburtstagszug, der von einer freien Designerin entworfen worden war und dem Hersteller im Laufe der Zeit erhebliche Umsätze beschert hatte.
Erhebliche Rückwirkung der Entscheidung
Das eigentlich Spannende an der Entscheidung ist aber, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechungsänderung an einer Reform des Geschmacksmustergesetzes vom Juni 2004 festmachte. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Grafiker und Designer, sich für die letzten 10 Jahre über den Urheberrechtsschutz nachträgliche Vergütungen zu sichern.
Dr. Stahl, Fachanwalt für Urheberrecht und Partner bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte: "Der BGH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Geschmacksmusterreform des Jahres 2004 geändert. Aufgrund der damaligen Neuerungen wäre die Überlagerung des Urheberrechts durch das Geschmacksmusterrecht ab 2004 weggefallen. In der Konsequenz bedeutet das, dass damit Vergütungsansprüche auch für die Vergangenheit noch fällig sind. Hier zeigt sich der erhebliche Unterschied zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht. Bei besonders gelungenen Grafiken oder Gestaltungen, die dann auch zu entsprechenden Verkaufserfolgen führten, gilt im Urheberrecht der sogenannte Bestseller-Paragraph. Er ermöglicht dem Urheber, über die vereinbarte Vergütung hinaus eine zusätzliche Vergütung geltend zu machen. Dieser Anspruch ist vertraglich nicht abdingbar und in den früheren Verträgen ohnehin nicht enthalten. Für die Auftraggeber von Grafik und Design droht damit für einen Zeitraum von 10 Jahren eine derzeit völlig unkalkulierbare Nachforderungswelle".
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erwartet neue Abmahnwelle
Doch die Regelung zwischen den Vertragspartnern ist nicht die einzige Folge dieses Urteils. Denn während nach der bisherigen Rechtsprechung einfache Gebrauchsgrafiken gemeinfrei waren, also von jedermann beliebig kopiert, verändert und verwendet werden konnten, gilt dies ab dem 01.07.2004 nun nicht mehr. Das bedeutet, dass Grafiker die Verwendung ihrer Grafiken aus den letzten 10 Jahren nachvollziehen und unberechtigt Nutzende nachträglich noch zur Verantwortung ziehen können. Fachanwalt Dr. Stahl: "Der BGH hat im entschiedenen Fall auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf die Geschmacksmusterreform gestützt und deswegen Vertrauensschutz für Zeiträume ab 2004 ausdrücklich ausgeschlossen. D. h., dass jeder, der etwa im Internet eine Gebrauchsgrafik nach dem 30.06.2004 kopiert und anderweitig verwendet hat, jetzt grundsätzlich einer möglichen Abmahnung ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang werden zwar sicher Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Da es im deutschen Recht aber bei der Verjährung auf die Kenntnis ankommt und die Änderung der Rechtsprechung sehr überraschend kam, stehen hier tatsächlich Rückforderungsansprüche für die letzten 10 Jahre im Raum".
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Weitere Informationen
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte, Herr Christian Stahl
Kumpfmühler Str. 3, 93047 Regensburg, Deutschland
Tel.: 0941780390; http://www.blts.de
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