23.12.2013 10:20 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Keine Reduzierung des Unterhaltsbedarfs bei volljährigen Kindern - Familienrecht
Keine Reduzierung des Unterhaltsbedarfs bei volljährigen Kindern - FamilienrechtKurzfassung: Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes soll sich nicht deshalb reduzieren, weil es kostenfrei im Haus der Großeltern wohnt. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.12.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Beschluss (Az.: 2 WF 98/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass sich aus dem Umstand, dass das Kind kostenlos im Haus der Großmutter wohne, keine Verringerung des Unterhalts ergebe. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der monatliche Bedarf auch in der vorliegenden Konstellation nicht mit dem eines Kindes im elterlichen Haushalt zu vergleichen sei, sondern eher mit einer Lebenssituation eines Kindes mit eigenem Haushalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragssteller keine Kosten für Verpflegung oder Wohnen bei der Großmutter habe. Eine Unterhaltspflicht der Großmutter bestehe ebenfalls nicht.
Die Richter sahen in der Beherbergung des Enkelkindes durch die Großmutter eine freiwillige Leistung Dritter. Auf den Unterhaltsbedarf habe diese Leistung keine Wirkung. Der Vater, welcher leistungsfähig ist, müsse weiter den vollen Unterhalt zahlen.
Grundsätzlich entsteht ein Unterhaltsanspruch entweder wegen einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes. So gibt es beispielweise gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und zwischen Verwandten grader Linie, z.B. Eltern und deren Kinder. Der Anspruch entsteht bei Ehegatten und Lebenspartner durch die Eheschließung respektive durch die Eingehung der Partnerschaft.
Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt entsteht aber nur dann, wenn der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, die sowohl bei der Rechtfertigung als auch bei der Höhe des Unterhalts heranzuziehen sind. Für Laien ist es meist schwierig diese Kriterien der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit einer Person zu erkennen. Bevor Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden, sollte daher unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.
Ein im Familienrecht versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen, ob und in welcher Höhe eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht. Auch bei der Aufsetzung von entsprechenden Vereinbarungen steht er beratend zur Seite. So können Streitigkeiten innerhalb der Familie meistens schon im Vorfeld vermieden werden.
http://www.grprainer.com/Familienrecht.html
Die Richter sahen in der Beherbergung des Enkelkindes durch die Großmutter eine freiwillige Leistung Dritter. Auf den Unterhaltsbedarf habe diese Leistung keine Wirkung. Der Vater, welcher leistungsfähig ist, müsse weiter den vollen Unterhalt zahlen.
Grundsätzlich entsteht ein Unterhaltsanspruch entweder wegen einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes. So gibt es beispielweise gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und zwischen Verwandten grader Linie, z.B. Eltern und deren Kinder. Der Anspruch entsteht bei Ehegatten und Lebenspartner durch die Eheschließung respektive durch die Eingehung der Partnerschaft.
Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt entsteht aber nur dann, wenn der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, die sowohl bei der Rechtfertigung als auch bei der Höhe des Unterhalts heranzuziehen sind. Für Laien ist es meist schwierig diese Kriterien der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit einer Person zu erkennen. Bevor Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden, sollte daher unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Keine Reduzierung des Unterhaltsbedarfs bei volljährigen Kindern - Familienrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.