Deutsche Bank unterliegt vor BGH gegen Schutzgemeinschaft für Bankkunden

  • Pressemitteilung der Firma SfB, 04.04.2011
Pressemitteilung vom: 04.04.2011 von der Firma SfB aus Spalt

Kurzfassung: Spalt, 4.4.2011. Die Deutsche Bank musste vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut eine Schlappe einstecken. Der BGH untersagte der Deutschen Bank mit Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen XI ZR 232/10, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ...

[SfB - 04.04.2011] Deutsche Bank unterliegt vor BGH gegen Schutzgemeinschaft für Bankkunden


Spalt, 4.4.2011. Die Deutsche Bank musste vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut eine Schlappe einstecken. Der BGH untersagte der Deutschen Bank mit Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen XI ZR 232/10, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern eine Vergütungsklausel zu verwenden, wonach die Deutsche Bank von ihren Kunden pro Stunde € 40,-- bei der Bearbeitung von Nachlassfällen verlangt. Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Urteil droht der Deutschen Bank ein Ordnungsgeld in Höhe von € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft der Vorstandsmitglieder. "Wir werden selbstverständlich überprüfen, ob sich die Deutsche Bank an die höchstrichterlichen Vorgaben hält und fordern die Deutsche Bank auf, bislang aufgrund dieser Klausel berechnete Entgelte ohne Aufforderung an ihre Kunden zurück zu zahlen", sagte die Anwältin der SfB, Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Verfahren in den ersten beiden Instanzen geführt hat.


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Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) ist ein Verbraucherschutzverein, der ausschließlich die Interessen der Verbraucher gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Hierbei werden u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern verfolgt und eine umfangreiche Aufklärungsarbeit der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet. Das Ziel ist: Verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.

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