28.01.2014 09:32 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return wird aufgelöst - Kapitalmarktrecht
SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return wird aufgelöst - KapitalmarktrechtKurzfassung: Wie am 05.12.2013 mitgeteilt wurde, wird der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return (WKN: SEB1AG; ISIN: DE000SEB1AG6) aufgelöst.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.01.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Vermögensverwaltungsfonds, der im Jahr 2008 startete, büßte im Laufe der Zeit beinahe stetig von seinem ursprünglichen Wert ein. Der Dachfonds, der in andere Fonds, insbesondere offene Immobilienfonds, investierte, ist seit Februar 2012 geschlossen. Mittlerweile sind es gerade die offenen Immobilienfonds, die Anlegern Sorgen bereiten, nun wohl auch diejenigen, in die der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return investierte.
Die Schließung ist gesetzlich geregelt und zunächst für bis zu zwei Jahre zulässig. Nun, nach weniger als zwei Jahren der Schließung, besteht wohl keine Chance mehr für den Fonds, sodass die Verwaltung des Fonds zum 30.06.2017 gekündigt wurde.
Jetzt soll das noch bestehende Vermögen des Fonds liquidiert werden. Für Anleger kann es nun aber ratsam sein, ihre Handlungsmöglichkeiten von einem im Kapitalmarktrecht tätigen und erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, denn häufig wurden Anleger im Rahmen der Anlageberatung falsch beraten.
Eine Falschberatung kann zum Beispiel bereits in der fehlenden Risikoaufklärung durch den Anlageberater liegen. Viele Anleger wurden im Rahmen der Beteiligung an Vermögensverwaltungsfonds nicht darüber aufgeklärt, welche Risiken mit der Beteiligung verbunden sind, insbesondere über das Schließungsrisiko des Fonds, das sich hier realisiert hat.
Eine andere Art der Aufklärungspflichtverletzung liegt unter Umständen auch in der Anpreisung des Fonds als besonders sicher und der jederzeitigen Verfügbarkeit der Anlagesumme.
Vielfach wurden Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt. Rückvergütungen erhält die Bank für die Vermittlung des Fonds. Diese Rückvergütungen werden auch als Kick-backs bezeichnet. Die fehlende Aufklärung darüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch auch als Pflichtverletzung zu werten und kann damit zum Schadensersatzanspruch führen.
Anlegern des betroffenen Fonds können somit durchaus Schadensersatzansprüche zustehen. Anlegern ist anzuraten, ihre Ansprüche einzelfallbezogen und zügig von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, denn möglicherweise droht die Verjährung. Verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden, sodass schnelles Handeln angebracht ist.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt kann etwaige Ansprüche prüfen und helfen, diese sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchzusetzen.
http://www.grprainer.com/SEB-Vermoegensverwaltungsfonds-Total-Return.html
Die Schließung ist gesetzlich geregelt und zunächst für bis zu zwei Jahre zulässig. Nun, nach weniger als zwei Jahren der Schließung, besteht wohl keine Chance mehr für den Fonds, sodass die Verwaltung des Fonds zum 30.06.2017 gekündigt wurde.
Jetzt soll das noch bestehende Vermögen des Fonds liquidiert werden. Für Anleger kann es nun aber ratsam sein, ihre Handlungsmöglichkeiten von einem im Kapitalmarktrecht tätigen und erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, denn häufig wurden Anleger im Rahmen der Anlageberatung falsch beraten.
Eine Falschberatung kann zum Beispiel bereits in der fehlenden Risikoaufklärung durch den Anlageberater liegen. Viele Anleger wurden im Rahmen der Beteiligung an Vermögensverwaltungsfonds nicht darüber aufgeklärt, welche Risiken mit der Beteiligung verbunden sind, insbesondere über das Schließungsrisiko des Fonds, das sich hier realisiert hat.
Eine andere Art der Aufklärungspflichtverletzung liegt unter Umständen auch in der Anpreisung des Fonds als besonders sicher und der jederzeitigen Verfügbarkeit der Anlagesumme.
Vielfach wurden Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt. Rückvergütungen erhält die Bank für die Vermittlung des Fonds. Diese Rückvergütungen werden auch als Kick-backs bezeichnet. Die fehlende Aufklärung darüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch auch als Pflichtverletzung zu werten und kann damit zum Schadensersatzanspruch führen.
Anlegern des betroffenen Fonds können somit durchaus Schadensersatzansprüche zustehen. Anlegern ist anzuraten, ihre Ansprüche einzelfallbezogen und zügig von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, denn möglicherweise droht die Verjährung. Verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden, sodass schnelles Handeln angebracht ist.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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