30.01.2014 08:31 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gerechtfertigt - Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gerechtfertigt - ArbeitsrechtKurzfassung: Hält der Arbeitnehmer seine Entlohnung für zu gering, so darf er die Arbeitsleistung nicht verweigern, sonst droht im die Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.01.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 17.10.2013 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, dass ein Arbeitnehmer bei beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt werden kann und ein Irrtum in Bezug auf sein Verweigerungsrecht zu seinen Lasten geht (Az.: 5 Sa 111/13).
Hier war der Kläger bei der Beklagten als Bodenleger angestellt, wobei für bestimmte Tätigkeiten ein Akkordsatz, für die übrigen Tätigkeiten ein bestimmter Stundenlohn vereinbart war. Vorliegend ging es darum, dass der Kläger im Akkord in 40 Häusern bestimmte Tätigkeiten durchführen sollte. Nach zwei Tagen stellte er fest, dass sein durchschnittlicher Stundenlohn bei 7,86 Euro brutto lag. Daraufhin verlangte er von seinem Arbeitgeber einen angemessenen Stundenlohn für diese 40 Häuser oder dass er woanders eingesetzt wird. Dies lehnte der Arbeitgeber ab und forderte den Kläger mehrfach zur Ausführung der angewiesenen Tätigkeit auf. Auch als dem Kläger mit der fristlosen Kündigung gedroht wurde, weigerte er sich, die Handlungen durchzuführen. Als er letztlich gekündigt wurde, legte er Kündigungsschutzklage ein, der das Arbeitsgericht Elmshorn stattgab.
Das LAG hob die Entscheidung nun wieder auf und erklärte die fristlose Kündigung des Klägers für rechtmäßig. Es führte aus, dass seitens des Klägers kein Recht zur Arbeitsverweigerung bestanden habe, da die mit der Bodenverlegung zusammenhängenden Arbeiten unstreitig dazu gehören würden.
Des Weiteren machte das Gericht deutlich, dass auch die nach Auffassung des Klägers zu geringe Entlohnung dem Kläger kein Recht gebe, die Arbeit zu verweigern. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten habe bestanden und demnach auch gegolten.
Vielmehr hätte sich der Kläger nach Erhalt der Abrechnung mit seinem Arbeitgeber über die Angemessenheit der Vergütung streiten müssen und nicht einfach die Arbeit zurückhalten durfte. Etwas anderes sei auch nicht anzunehmen für den Fall, dass der Kläger sich über das Recht zur Arbeitsverweigerung in einem Irrtum befand. Dies falle dann in seinen Risikobereich. Somit sei letztlich, insbesondere wegen der Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung, die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Bei Unsicherheiten in Kündigungsfällen hilft ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt um die richtige Verhaltensstrategie an den Tag zu legen. Juristischer Rat kann hier entscheidend die Position der jeweiligen Partei stärken.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Hier war der Kläger bei der Beklagten als Bodenleger angestellt, wobei für bestimmte Tätigkeiten ein Akkordsatz, für die übrigen Tätigkeiten ein bestimmter Stundenlohn vereinbart war. Vorliegend ging es darum, dass der Kläger im Akkord in 40 Häusern bestimmte Tätigkeiten durchführen sollte. Nach zwei Tagen stellte er fest, dass sein durchschnittlicher Stundenlohn bei 7,86 Euro brutto lag. Daraufhin verlangte er von seinem Arbeitgeber einen angemessenen Stundenlohn für diese 40 Häuser oder dass er woanders eingesetzt wird. Dies lehnte der Arbeitgeber ab und forderte den Kläger mehrfach zur Ausführung der angewiesenen Tätigkeit auf. Auch als dem Kläger mit der fristlosen Kündigung gedroht wurde, weigerte er sich, die Handlungen durchzuführen. Als er letztlich gekündigt wurde, legte er Kündigungsschutzklage ein, der das Arbeitsgericht Elmshorn stattgab.
Das LAG hob die Entscheidung nun wieder auf und erklärte die fristlose Kündigung des Klägers für rechtmäßig. Es führte aus, dass seitens des Klägers kein Recht zur Arbeitsverweigerung bestanden habe, da die mit der Bodenverlegung zusammenhängenden Arbeiten unstreitig dazu gehören würden.
Des Weiteren machte das Gericht deutlich, dass auch die nach Auffassung des Klägers zu geringe Entlohnung dem Kläger kein Recht gebe, die Arbeit zu verweigern. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten habe bestanden und demnach auch gegolten.
Vielmehr hätte sich der Kläger nach Erhalt der Abrechnung mit seinem Arbeitgeber über die Angemessenheit der Vergütung streiten müssen und nicht einfach die Arbeit zurückhalten durfte. Etwas anderes sei auch nicht anzunehmen für den Fall, dass der Kläger sich über das Recht zur Arbeitsverweigerung in einem Irrtum befand. Dies falle dann in seinen Risikobereich. Somit sei letztlich, insbesondere wegen der Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung, die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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