31.01.2014 08:40 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Fehlender Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung - Steuerrecht
Fehlender Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung - SteuerrechtKurzfassung: Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss nicht notwendigerweise einen Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail enthalten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 31.01.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2013 (Az.: X R 2/12 reicht es aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids in Bezug auf die Formerfordernisse, die beim Einspruch einzuhalten sind, den Wortlaut der betreffenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) wiedergibt.
Im vorliegenden Fall waren die Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt zwar mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, nach Auffassung des Klägers jedoch unvollständig. Der Kläger legte den Einspruch gegen den Steuerbescheid erst einige Monate nach Bekanntgabe ein, den das Finanzamt daraufhin als unzulässig erklärte. Das Finanzamt führte als Begründung aus, die Monatsfrist sei nicht eingehalten worden. Daraufhin erwiderte der Kläger, es laufe die Jahresfrist wegen Unvollständigkeit der Belehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung gab lediglich den Wortlaut der Formvorschrift für den Einspruch aus der AO wieder.
Das Finanzgericht stimmte dem Kläger zu und führte aus, das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Einspruch auch per E-Mail einzulegen, bewirke, dass es sich um eine unvollständige Belehrung handele und die Jahresfrist laufe.
Der BFH sah dies anders. Seiner Meinung nach handelt es sich um eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung. Er führte aus, dass die Frist nach der AO beginne, wenn eine Belehrung über den Einspruch und die dafür zuständige Finanzbehörde, deren Sitz, sowie die Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form erfolgt ist, das heißt schriftlich oder elektronisch. Nach Auffassung des BFH sei jedoch über die Form des Einspruchs nicht notwendigerweise zu belehren.
Nach Auffassung des BFH müssen jedoch auch Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zwingend sind, richtig, vollständig und unmissverständlich in dieser dargestellt werden. Dem sei auch mit Wiedergabe des Wortlauts Genüge getan.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, Entscheidungen und Bescheide der Finanzämter einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Mit Hilfe eines Anwalts können Betroffene auch die gerichtliche Durchsetzung von etwaigen Ansprüchen in die Wege leiten.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Im vorliegenden Fall waren die Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt zwar mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, nach Auffassung des Klägers jedoch unvollständig. Der Kläger legte den Einspruch gegen den Steuerbescheid erst einige Monate nach Bekanntgabe ein, den das Finanzamt daraufhin als unzulässig erklärte. Das Finanzamt führte als Begründung aus, die Monatsfrist sei nicht eingehalten worden. Daraufhin erwiderte der Kläger, es laufe die Jahresfrist wegen Unvollständigkeit der Belehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung gab lediglich den Wortlaut der Formvorschrift für den Einspruch aus der AO wieder.
Das Finanzgericht stimmte dem Kläger zu und führte aus, das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Einspruch auch per E-Mail einzulegen, bewirke, dass es sich um eine unvollständige Belehrung handele und die Jahresfrist laufe.
Der BFH sah dies anders. Seiner Meinung nach handelt es sich um eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung. Er führte aus, dass die Frist nach der AO beginne, wenn eine Belehrung über den Einspruch und die dafür zuständige Finanzbehörde, deren Sitz, sowie die Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form erfolgt ist, das heißt schriftlich oder elektronisch. Nach Auffassung des BFH sei jedoch über die Form des Einspruchs nicht notwendigerweise zu belehren.
Nach Auffassung des BFH müssen jedoch auch Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zwingend sind, richtig, vollständig und unmissverständlich in dieser dargestellt werden. Dem sei auch mit Wiedergabe des Wortlauts Genüge getan.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, Entscheidungen und Bescheide der Finanzämter einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Mit Hilfe eines Anwalts können Betroffene auch die gerichtliche Durchsetzung von etwaigen Ansprüchen in die Wege leiten.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/97283GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Fehlender Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung - Steuerrecht" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Fehlender Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung - Steuerrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.