Ankauf von Lebensversicherungen:

ProLife GmbH zu Ordnungsgeld verurteilt
Kurzfassung: Der ProLife GmbH aus Ingolstadt war bereits im November 2012 - auf Antrag von Rechtsanwalt Ludwig Lenk -per einstweiliger Verfügung durch das Landgericht München I - untersagt worden, mit dem Slogan "bis zu 20% mehr Geld bei Verkauf statt Kündigung für ihre Lebens- und Rentenversicherung", zu werben.
[Conmit Rechtsanwalts AG - 05.02.2014] Der ProLife GmbH aus Ingolstadt war bereits im November 2012 - auf Antrag von Rechtsanwalt Ludwig Lenk -per einstweiliger Verfügung durch das Landgericht München I - untersagt worden, mit dem Slogan "bis zu 20% mehr Geld bei Verkauf statt Kündigung für ihre Lebens- und Rentenversicherung", zu werben. Aufgrund der eindeutigen Geschäftsbedingungen, aus
denen sich ergibt, dass die ProLife GmbH bei einem Verkauf weniger als den Rückkaufswert auszahlt, hatte diese die einstweilige Verfügung akzeptiert. Trotzdem warb das Unternehmen aus Ingolstadt Anfang Juni 2013 auf seiner Homepage erneut mit dem Slogan, der ihm per einstweiliger Verfügung untersagt worden war. Daraufhin beantragte Rechtsanwalt Ludwig Lenk beim Landgericht München I die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgelds, um diese Art des unlauteren Wettbewerbs nachhaltig abzustellen. Das Landgericht München I folgte dem Antrag und verurteilte die ProLife GmbH zu einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 3.000,00.
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