Europawahl 2014: Informationsangebot für Deutsche im Ausland

Kurzfassung: Europawahl 2014: Informationsangebot für Deutsche im AuslandWahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 grundsà ...
[Statistisches Bundesamt - 11.02.2014] Europawahl 2014: Informationsangebot für Deutsche im Ausland

Wahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, werden Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, nur auf förmlichen Antrag hin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Das hierfür erforderliche Antragsformular steht im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de --> Europawahl 2014 --> Wahlrecht für Deutsche im Ausland zur Verfügung.
Antragsvordrucke sind außerdem voraussichtlich ab Mitte Februar 2014
- bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- bei den Stadt- und Kreiswahlleitungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie
- beim Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn, Germany oder unter der Mailadresse bundeswahlleiter-bonn@destatis.de erhältlich.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kolleginnen und Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Er muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (4. Mai 2014) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden.
Im Internetangebot des Bundeswahlleiters befinden sich ausführliche Informationen zum Wahlrecht für 1. Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union, 3. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: (0611) 75-4863
Weitere Informationen
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt Das Statistische Bundesamt ist der führende Anbieter amtlicher statistischer Informationen in Deutschland.Wir sind rund 2 500 Beschäftigte, die in Wiesbaden, Bonn und Berlin statistische Informationen erheben, sammeln, aufbereiten, darstellen und analysieren. Wir liefern die statistischen Informationen, die notwendig sind für die Willensbildung in einer demokratischen Gesellschaft und die Entscheidungsprozesse in der Marktwirtschaft.Wir garantieren, dass unsere Einzeldaten neutral, objektiv sowie wissenschaftlich unabhängig sind und vertraulich behandelt werden. Unsere Leistungsfähigkeit beruht auf der Kompetenz und Kundenorientierung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In Wiesbaden betreiben wir die größte Spezialbibliothek für Statistik in Deutschland.Das Statistische Bundesamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, das die Dienstaufsicht ausübt. Wichtige organisatorische, personelle und finanzielle Fragen kann das Statistische Bundesamt nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern entscheiden.Die Fachaufsicht führen die Bundesministerien, die für die jeweiligen Statistiken zuständig sind. Sie müssen sicherstellen, dass die Statistiken so durchgeführt werden, wie es der entsprechende Rechtsakt anordnet. Bei der eigentlichen fachstatistischen Arbeit, nämlich der methodischen und technischen Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, sind wir unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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, 65189 Wiesbaden, Deutschland
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