Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren
Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweitKurzfassung: Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht legt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
[Ciper & Coll. - 13.02.2014] 1.
Landgericht Hamburg - vom 29. September 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Beinamputation nach fundamentalem Diagnosefehler einer heparininduzierten Thrombozytopenie, LG Hamburg, Az. 323 O 155/11
Chronologie:
Die Klägerin begab sich zur Behandlung eines Gefässverschlusses in die Klinik der Beklagten. Dabei unterlief den behandelnden Ärzten ein grober Diagnosefehler: die gesunkenen Thrombozytenwerte wurden fehlerhaft nicht erkannt. In der Folge mußte der Klägerin das rechte Bein amputiert werden.
Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat einen medizinischen Gutachter für Gefäßchirurgie einer deutschen Hochschule involviert. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Verwendung einer Kunststoffprothese, deren Oberfläche mit Heparin beschichtet ist, bei einem Verdacht auf eine Heparinunverträglichkeit kontroindiziert ist. Das Gericht verurteilte die Beklagten daraufhin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000,- Euro, nebst Zinsen und stellte darüberhinaus fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufgrund der Beinamputation ist die Klägerin in ihrer gesamten Lebensführung sehr stark eingeschränkt, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt fest. Neben dem bereits zugesprochenen Schmerzensgeld muss der Versicherer der Beklagten auch noch sämtliche materiellen Schäden ausgleichen. Diese dürften sich im mittleren sechsstelligen Eurobereich bewegen.
2.
Landgericht Ulm - vom 06. Oktober 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhaft vorgenommene Lungenpunktion, LG Ulm, Az. 6 O 119/13
Chronologie:
Die Klägerin befand sich im Jahre 2011 wegen einer Lungenentzündung zur stationären Behandlung im Hause der Beklagten. Es erfolgte eine Punktierung der Lunge links. Im Rahmen des Eingriffs kam es behandlungsfehlerhaft zu einem Einstich in den Herzbeutel, was zu einer lebensbedrohlichen Situation der Klägerin führte. Sie musste mehrfach reanimiert werden und erlitt einen Sauerstoffmangel im Gehirn.
Verfahren:
Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat das befasste Landgericht Ulm den Parteien angeraten, sich vergleichsweise zu einigen. Danach solle die Beklagtenseite der Klägerin eine pauschale Entschädigung von 45.000,- Euro zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme von der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht in Auftrag gegebene Gutachten hat bestätigt, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Trotz der eindeutigen Konstatierung lehnte jedoch die Versicherung der Beklagten die Anerkennung der Haftung bereits dem Grunde nach ab, stellt die allein sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist fest. Aus diesem Grunde musste die Klägerin gerichtliche Hilfe beanspruchen.
3.
Oberlandesgericht Köln - vom 12. Oktober 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Armplexuslähmung wegen nicht vorgenommener Sectio, OLG Köln, Az. 5 U 24/13
Chronologie:
Die schwangere Mutter der Klägerin befand sich zur Entbindung ihrer Tochter in der Einrichtung der Beklagten. Hier wurde ungeachtet diverser Risikofaktoren, wie einer stattgehabten Nephrektomie eine vaginale Geburt vorgenommen. Das geborene Kind erlitt anlässlich des Geburtsvorgangs eine Armplexuslähmung.
Verfahren:
Das Landgericht Aachen hat umfangreich Beweis erhoben, wies die Klage aber im Ergebnis ab, da der bestellte Gutachter nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass die Schulterdystokie durch eine Sectio verhindert worden wäre. Der Arzthaftungssenat des OLG Köln sah das indes anders und kam zum Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine nicht lege artis erfolgte Geburtshilfe führt im Schadenfalle zu Ansprüchen des Geborenen. Neben dem Schmerzensgeld stehen dem geschädigten Kind auch ein Pflegemehraufwand sowie der Ersatz von materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft zu, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
Landgericht Hamburg - vom 29. September 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Beinamputation nach fundamentalem Diagnosefehler einer heparininduzierten Thrombozytopenie, LG Hamburg, Az. 323 O 155/11
Chronologie:
Die Klägerin begab sich zur Behandlung eines Gefässverschlusses in die Klinik der Beklagten. Dabei unterlief den behandelnden Ärzten ein grober Diagnosefehler: die gesunkenen Thrombozytenwerte wurden fehlerhaft nicht erkannt. In der Folge mußte der Klägerin das rechte Bein amputiert werden.
Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat einen medizinischen Gutachter für Gefäßchirurgie einer deutschen Hochschule involviert. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Verwendung einer Kunststoffprothese, deren Oberfläche mit Heparin beschichtet ist, bei einem Verdacht auf eine Heparinunverträglichkeit kontroindiziert ist. Das Gericht verurteilte die Beklagten daraufhin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000,- Euro, nebst Zinsen und stellte darüberhinaus fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufgrund der Beinamputation ist die Klägerin in ihrer gesamten Lebensführung sehr stark eingeschränkt, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt fest. Neben dem bereits zugesprochenen Schmerzensgeld muss der Versicherer der Beklagten auch noch sämtliche materiellen Schäden ausgleichen. Diese dürften sich im mittleren sechsstelligen Eurobereich bewegen.
2.
Landgericht Ulm - vom 06. Oktober 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhaft vorgenommene Lungenpunktion, LG Ulm, Az. 6 O 119/13
Chronologie:
Die Klägerin befand sich im Jahre 2011 wegen einer Lungenentzündung zur stationären Behandlung im Hause der Beklagten. Es erfolgte eine Punktierung der Lunge links. Im Rahmen des Eingriffs kam es behandlungsfehlerhaft zu einem Einstich in den Herzbeutel, was zu einer lebensbedrohlichen Situation der Klägerin führte. Sie musste mehrfach reanimiert werden und erlitt einen Sauerstoffmangel im Gehirn.
Verfahren:
Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat das befasste Landgericht Ulm den Parteien angeraten, sich vergleichsweise zu einigen. Danach solle die Beklagtenseite der Klägerin eine pauschale Entschädigung von 45.000,- Euro zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme von der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht in Auftrag gegebene Gutachten hat bestätigt, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Trotz der eindeutigen Konstatierung lehnte jedoch die Versicherung der Beklagten die Anerkennung der Haftung bereits dem Grunde nach ab, stellt die allein sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist fest. Aus diesem Grunde musste die Klägerin gerichtliche Hilfe beanspruchen.
3.
Oberlandesgericht Köln - vom 12. Oktober 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Armplexuslähmung wegen nicht vorgenommener Sectio, OLG Köln, Az. 5 U 24/13
Chronologie:
Die schwangere Mutter der Klägerin befand sich zur Entbindung ihrer Tochter in der Einrichtung der Beklagten. Hier wurde ungeachtet diverser Risikofaktoren, wie einer stattgehabten Nephrektomie eine vaginale Geburt vorgenommen. Das geborene Kind erlitt anlässlich des Geburtsvorgangs eine Armplexuslähmung.
Verfahren:
Das Landgericht Aachen hat umfangreich Beweis erhoben, wies die Klage aber im Ergebnis ab, da der bestellte Gutachter nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass die Schulterdystokie durch eine Sectio verhindert worden wäre. Der Arzthaftungssenat des OLG Köln sah das indes anders und kam zum Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine nicht lege artis erfolgte Geburtshilfe führt im Schadenfalle zu Ansprüchen des Geborenen. Neben dem Schmerzensgeld stehen dem geschädigten Kind auch ein Pflegemehraufwand sowie der Ersatz von materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft zu, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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