19.02.2014 10:19 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof BGH
Terminhinweis in Sachen VII ZR 241/13 für den 10. April 2014
Kurzfassung: Terminhinweis in Sachen VII ZR 241/13 für den 10. April 2014 Verhandlungstermin 10. April 2014VII ZR 241/13LG Kiel - Urteil vom 5. Februar 2013 - - 11 O 209/11 -Schleswig- Holsteinisches OLG- Urteil ...
[Bundesgerichtshof BGH - 19.02.2014] Terminhinweis in Sachen VII ZR 241/13 für den 10. April 2014
Verhandlungstermin 10. April 2014
VII ZR 241/13
LG Kiel - Urteil vom 5. Februar 2013 - - 11 O 209/11 -
Schleswig- Holsteinisches OLG- Urteil vom 16. August 2013 - 1 U 24/13
Kann ein Schwarzarbeiter Bezahlung seiner Werkleistung verlangen?
Der Bundesgerichtshof muss im Anschluss an seine Entscheidung vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167), wonach ein bewusster Verstoß gegen 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* zur Unwirksamkeit des Werkvertrages führt und Mängelansprüche des Auftraggebers daher nicht bestehen, nunmehr die Frage entscheiden, ob der Auftragnehmer trotz des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen Anspruch auf Bezahlung hat, wenn er seine Leistung erbracht hat.
Die Beklagten zu 1 und 2 ließen 2010 Reihenhäuser auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 errichten. Der Beklagte zu 1 beauftragte die Klägerin mit der Ausführung der Elektroinstallation. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 € ohne Rechnungsstellung. Die Klägerin hat die Elektroinstallation vorgenommen, der Beklagte zu 1 hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.
Das Landgericht hat der Klägerin die geltend gemachte Restforderung unter Abzug von Mängelbeseitigungskosten ganz überwiegend zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Klägerin stehe ein Werklohnanspruch nicht zu, weil der Vertrag wegen des Verstoßes gegen 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* nichtig sei. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe der Klägerin gemäß 817 Satz 2 BGB** nicht zu, da sie mit ihrer Leistung bewusst gegen das Gesetz verstoßen habe. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es meint, mit seiner Entscheidung u.a. von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, abzuweichen. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit unter Berufung auf Treu und Glauben bejaht.
* 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst - oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
** 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.
Bundesgerichtshof BGH
Herrenstraße 45 a
76125 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: (0721) 159-0
Telefax: (0721) 159-2512
Mail: pressestelle@bgh.bund.de
URL: http://www.bundesgerichtshof.de/
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VII ZR 241/13
LG Kiel - Urteil vom 5. Februar 2013 - - 11 O 209/11 -
Schleswig- Holsteinisches OLG- Urteil vom 16. August 2013 - 1 U 24/13
Kann ein Schwarzarbeiter Bezahlung seiner Werkleistung verlangen?
Der Bundesgerichtshof muss im Anschluss an seine Entscheidung vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167), wonach ein bewusster Verstoß gegen 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* zur Unwirksamkeit des Werkvertrages führt und Mängelansprüche des Auftraggebers daher nicht bestehen, nunmehr die Frage entscheiden, ob der Auftragnehmer trotz des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen Anspruch auf Bezahlung hat, wenn er seine Leistung erbracht hat.
Die Beklagten zu 1 und 2 ließen 2010 Reihenhäuser auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 errichten. Der Beklagte zu 1 beauftragte die Klägerin mit der Ausführung der Elektroinstallation. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 € ohne Rechnungsstellung. Die Klägerin hat die Elektroinstallation vorgenommen, der Beklagte zu 1 hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.
Das Landgericht hat der Klägerin die geltend gemachte Restforderung unter Abzug von Mängelbeseitigungskosten ganz überwiegend zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Klägerin stehe ein Werklohnanspruch nicht zu, weil der Vertrag wegen des Verstoßes gegen 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* nichtig sei. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe der Klägerin gemäß 817 Satz 2 BGB** nicht zu, da sie mit ihrer Leistung bewusst gegen das Gesetz verstoßen habe. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es meint, mit seiner Entscheidung u.a. von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, abzuweichen. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit unter Berufung auf Treu und Glauben bejaht.
* 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst - oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
** 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.
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