Risikohinweise in Prospekten ersetzen nicht fehlende mündliche Aufklärung - Kapitalmarktrecht

Risikohinweise in Prospekten ersetzen nicht fehlende mündliche Aufklärung - Kapitalmarktrecht
Kurzfassung: In dem Zeichnungsschein und Prospekt enthaltende Risikohinweise ersetzen keine umfassende Aufklärung über Risiken während des Beratungsgesprächs.
Risikohinweise in Prospekten ersetzen nicht fehlende mündliche Aufklärung - Kapitalmarktrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.02.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Az.: 34 W 173/12). Vorliegend hatte die Klägerin auf Beratung und Empfehlung der Beklagten eine Beteiligung als atypische stille Gesellschafterin an einem Leasingfonds erworben, welcher insbesondere auf die Erzielung hoher steuerlicher Verlustvorträge angelegt war. Diese Beteiligung führte allerdings zu einem Totalverlust des Anlagekapitals. Während der Zeichnungsschein und der Anlageprospekt pauschale Hinweise über die Risiken enthielten, wies der Berater auf diese Risiken in dem Beratungsgespräch nicht hin. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz von der Beklagten.

Das Landgericht (LG) Hagen hatte den Schadensersatzanspruch der Klägerin zunächst abgewiesen. Es stellte darauf ab, dass die Risikohinweise sowohl in dem Zeichnungsschein als auch in dem Prospekt den Widerspruch zwischen den versprochenen und den tatsächlichen Eigenschaften der Beteiligung deutlich gemacht hätten. Das führe dazu, dass die Klägerin seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Jahr 2004 zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den Beratungsfehlern gehabt habe. Daher seien mögliche Schadensersatzansprüche verjährt.

Das OLG Hamm führt dazu aus, dass grobe Fahrlässigkeit nicht bereits anzunehmen sei, wenn der Anleger es unterlassen habe, die notwendigen Informationen aus dem Emissionsprospekt zu lesen. Es gelten der Vorrang des gesprochenen Wortes und der Grundsatz des Vertrauens in den Anlageberater.

Im Rahmen einer Anlageentscheidung vertraut der Kunde regelmäßig auf die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse seines Anlageberaters. Das führt dazu, dass dessen Ausführungen und Ratschläge die Entscheidung des Kunden besonders leiten. Außerdem darf ein Berater ein Produkt nicht dergestalt beschreiben, dass dies zu einem Widerspruch mit den zutreffenden Risikohinweisen in dem Zeichnungsschein oder Prospekt führt. Dadurch verletze der Anlageberater seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag.

Eine Falschberatung durch die Bank oder einen Anlageberater können beim Anleger Schadensersatzansprüche begründen. Grundsätzlich muss dieser während der Beratung über alle wesentlichen Aspekte der Kapitalanlage, vor allem über die bestehenden Risiken, informiert werden. Betroffene sollten sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Er prüft die Ansprüche der Anleger und kann bei der Durchsetzung eben jener helfen.

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