27.02.2014 09:10 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Kündigung trotz Schwangerschaft begründet Entschädigungsanspruch - Arbeitsrecht
Kündigung trotz Schwangerschaft begründet Entschädigungsanspruch - ArbeitsrechtKurzfassung: Die Kündigung einer Schwangeren kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen und einen Anspruch auf Entschädigung nach sich ziehen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.02.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das BAG sprach mit Urteil vom 12.12.2013 (Az.: 8 AZR 838/12) einer Frau eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zu, nachdem ihr während der Schwangerschaft von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. Ebenso wie das Landesarbeitsgericht Sachsen sah das BAG in der Kündigung eine geschlechtsdiskriminierende Handlung und somit einen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz.
Dem Rechtsstreit zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber ging ein Beschäftigungsverbot der Frau wegen ihrer Schwangerschaft voraus. Der Beklagte soll daraufhin verlangt haben, dass die Schwangere dennoch weiterhin ihrer Arbeit nachgehe, was sie verweigerte. Im Folgenden erlitt die Klägerin eine Fehlgeburt und musste für die weitere medizinische Therapie in einem Krankenhaus behandelt werden. Nachdem die Klägerin von diesen Umständen Kenntnis erlangt hatte, informierte sie den beklagten Arbeitgeber darüber, dass das Beschäftigungsverbot nach vollständiger Genesung nicht mehr bestünde und sie somit wieder arbeiten könne. Der Beklagte kündigte der Klägerin daraufhin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Aufgrund des Sachverhalts ging das BAG von einer ungünstigeren Behandlung der Klägerin wegen des Geschlechts aus. Das Verhalten und die Vorgehensweise des Beklagten haben nicht den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprochen. Insbesondere sei auch ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gegeben, welcher für sich allein schon eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren darstelle.
Etwas anderes könne auch nicht angenommen werden, wenn man die Fehlgeburt der Klägerin miteinbeziehe. Denn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seien Mutter und Kind noch nicht getrennt und die Klägerin somit noch schwanger gewesen. Des Weiteren sei schon in dem Versuch des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin trotz Beschäftigungsverbots zur Arbeit zu drängen, eine ungünstigere Behandlung zu sehen.
Für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Probleme ist eine Vielzahl verschiedener Vorschriften heranzuziehen. Aus diesem Grund ist das Arbeitsrecht sehr komplex und für Laien nur schwierig zu verstehen. Bei Fragen rund um Arbeitsverträge und Kündigungen sollten sich Betroffene daher an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden. Dieser kann mögliche Ansprüche prüfen und durchsetzen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Dem Rechtsstreit zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber ging ein Beschäftigungsverbot der Frau wegen ihrer Schwangerschaft voraus. Der Beklagte soll daraufhin verlangt haben, dass die Schwangere dennoch weiterhin ihrer Arbeit nachgehe, was sie verweigerte. Im Folgenden erlitt die Klägerin eine Fehlgeburt und musste für die weitere medizinische Therapie in einem Krankenhaus behandelt werden. Nachdem die Klägerin von diesen Umständen Kenntnis erlangt hatte, informierte sie den beklagten Arbeitgeber darüber, dass das Beschäftigungsverbot nach vollständiger Genesung nicht mehr bestünde und sie somit wieder arbeiten könne. Der Beklagte kündigte der Klägerin daraufhin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Aufgrund des Sachverhalts ging das BAG von einer ungünstigeren Behandlung der Klägerin wegen des Geschlechts aus. Das Verhalten und die Vorgehensweise des Beklagten haben nicht den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprochen. Insbesondere sei auch ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gegeben, welcher für sich allein schon eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren darstelle.
Etwas anderes könne auch nicht angenommen werden, wenn man die Fehlgeburt der Klägerin miteinbeziehe. Denn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seien Mutter und Kind noch nicht getrennt und die Klägerin somit noch schwanger gewesen. Des Weiteren sei schon in dem Versuch des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin trotz Beschäftigungsverbots zur Arbeit zu drängen, eine ungünstigere Behandlung zu sehen.
Für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Probleme ist eine Vielzahl verschiedener Vorschriften heranzuziehen. Aus diesem Grund ist das Arbeitsrecht sehr komplex und für Laien nur schwierig zu verstehen. Bei Fragen rund um Arbeitsverträge und Kündigungen sollten sich Betroffene daher an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden. Dieser kann mögliche Ansprüche prüfen und durchsetzen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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