27.02.2014 09:18 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Nicht abgeführte Lohnsteuer begründet Haftung des Geschäftsführers einer GmbH - Gesellschaftsrecht
Nicht abgeführte Lohnsteuer begründet Haftung des Geschäftsführers einer GmbH - GesellschaftsrechtKurzfassung: Im Sinne der Gesamtverantwortung haftet ein Geschäftsführer auch für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern der beschäftigten Arbeitnehmer.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.02.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 1632/12) mit der Frage beschäftigt, wie weit die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH im Falle nicht abgeführter Lohnsteuern reicht. Vorliegend wurden für die Arbeitnehmer einer GmbH über mehrere Monate keine Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt, woraufhin das Finanzamt zunächst versuchte, in das Vermögen der Gesellschaft zu vollstrecken. Dies war aber aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich, so dass auf die beiden Geschäftsführer zurückgegriffen wurde. Einer der Geschäftsführer reichte anschließend Klage beim FG Rheinland-Pfalz ein.
Der Kläger führte an, dass nur der andere Geschäftsführer im Sinne einer internen Vereinbarung für steuerliche Angelegenheiten verantwortlich gewesen sei. Einer Haftung seinerseits stehe zudem die Tatsache entgegen, dass er sich regelmäßig über die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten informiert habe und somit seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei. Das FG Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht und wies die Klage ab.
Nach Ansicht des Gerichts hafte der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH. Die angeführte Aufgabenverteilung könne nicht als Haftungsbegrenzung herangezogen werden. Lediglich wenn die Geschäftsverteilung im Vorfeld durch eine eindeutige schriftliche Vereinbarung niedergelegt wurde, könne eine Haftung ausgeschlossen werden. Die sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Außerdem entbinde eine solche Regelung den Geschäftsführer nicht von seinen Überwachungspflichten. So müsse der Geschäftsführer auch dann einschreiten, wenn die wirtschaftliche Situation der GmbH oder Umstände in der Person des Mitgeschäftsführers Anlass hierzu geben.
Demnach sei der Haftungsbescheid des Finanzamtes rechtens gewesen und eine etwaige Haftungsbeschränkung greife nicht, auch weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass jeder Geschäftsführer die Verantwortung weiter reiche.
Schon bei der Gründung einer GmbH werden die Grundsteine für ein erfolgreiches Unternehmen gelegt. Wichtiger Bestandteil ist der Gesellschaftsvertrag, in welchem auch bedeutende Aspekte der Haftung geregelt werden können. Aus diesem Grund ist es ratsam sich frühzeitig an einen im Gesellschaftsrecht versierten Anwalt zu wenden. Er hilft bei der Gestaltung aller Verträge und kann bei auftretenden Schwierigkeiten die bestmögliche Lösung durchsetzen.
http://www.grprainer.com/GmbH.html
Der Kläger führte an, dass nur der andere Geschäftsführer im Sinne einer internen Vereinbarung für steuerliche Angelegenheiten verantwortlich gewesen sei. Einer Haftung seinerseits stehe zudem die Tatsache entgegen, dass er sich regelmäßig über die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten informiert habe und somit seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei. Das FG Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht und wies die Klage ab.
Nach Ansicht des Gerichts hafte der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH. Die angeführte Aufgabenverteilung könne nicht als Haftungsbegrenzung herangezogen werden. Lediglich wenn die Geschäftsverteilung im Vorfeld durch eine eindeutige schriftliche Vereinbarung niedergelegt wurde, könne eine Haftung ausgeschlossen werden. Die sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Außerdem entbinde eine solche Regelung den Geschäftsführer nicht von seinen Überwachungspflichten. So müsse der Geschäftsführer auch dann einschreiten, wenn die wirtschaftliche Situation der GmbH oder Umstände in der Person des Mitgeschäftsführers Anlass hierzu geben.
Demnach sei der Haftungsbescheid des Finanzamtes rechtens gewesen und eine etwaige Haftungsbeschränkung greife nicht, auch weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass jeder Geschäftsführer die Verantwortung weiter reiche.
Schon bei der Gründung einer GmbH werden die Grundsteine für ein erfolgreiches Unternehmen gelegt. Wichtiger Bestandteil ist der Gesellschaftsvertrag, in welchem auch bedeutende Aspekte der Haftung geregelt werden können. Aus diesem Grund ist es ratsam sich frühzeitig an einen im Gesellschaftsrecht versierten Anwalt zu wenden. Er hilft bei der Gestaltung aller Verträge und kann bei auftretenden Schwierigkeiten die bestmögliche Lösung durchsetzen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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