28.02.2014 09:02 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Arbeitsverweigerung kann zu fristloser Kündigung führen - Arbeitsrecht
Arbeitsverweigerung kann zu fristloser Kündigung führen - ArbeitsrechtKurzfassung: Verweigert ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, weil er seine Entlohnung für nicht angemessen hält, so kann dies eine Kündigung rechtfertigen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.02.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte mit seinem Urteil (Az.: 5 Sa 111/13) die rechtmäßige Kündigung eines Arbeitnehmers im Falle beständiger Arbeitsverweigerung. Ein bestehender Irrtum bezüglich eines ihm zustehenden Verweigerungsrechts wird dem Arbeitnehmer angerechnet. Im zugrundeliegenden Fall arbeitete der Kläger beim Beklagten als Bodenleger. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger abhängig von der jeweiligen Tätigkeit entweder einen Akkordsatz oder einen Stundenlohn erhalte.
Während eines Auftrags, für den Akkordarbeit vorgesehen war, errechnete sich der Arbeitnehmer einen Stundelohn von 7,86 Euro brutto. Infolgedessen verlangte er vom Beklagten die Einteilung für andere Arbeiten oder die Zahlung eines angemessenen Stundenlohns. Als der Arbeitgeber dies ablehnte, stellte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ein und nahm diese auch nicht nach mehrmaliger Aufforderung wieder auf. Selbst die Drohung mit der fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers führte nicht zum gewünschten Erfolg. Gegen die im Folgenden ausgesprochene Kündigung legte der Kläger dann Kündigungsschutzklage ein.
Während dieser vom Arbeitsgericht Elmshorn noch stattgegeben wurde, hob das LAG das Urteil auf. Es erkannte die fristlose Kündigung als rechtmäßig an. Das Gericht sah vorliegend kein Recht zur Arbeitsverweigerung. Die subjektive Einschätzung des Klägers bezüglich der zu geringen Entlohnung rechtfertige nicht die Arbeitsverweigerung. Kläger und Beklagter haben sich im Vorfeld auf diese Art der Bezahlung geeinigt, weshalb beide Parteien hieran gebunden seien. Die Einstellung der Arbeit sei nicht der richtige Weg, um die eigene Ansicht zur Angemessenheit der Vergütung durchzusetzen.
Selbst wenn sich der Kläger hinsichtlich eines bestehenden Arbeitsverweigerungsrechts geirrt habe, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, da ein solcher Irrtum in den Risikobereich des Klägers falle, so das Gericht.
Kündigungsfälle halten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige rechtliche Hürden bereit. Mit der Hilfe eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts können Betroffene ihre rechtliche Position stärken. Die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen sowie das Einreichen von Klagen sollten von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, um das bestmögliche Resultat zu erzielen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Während eines Auftrags, für den Akkordarbeit vorgesehen war, errechnete sich der Arbeitnehmer einen Stundelohn von 7,86 Euro brutto. Infolgedessen verlangte er vom Beklagten die Einteilung für andere Arbeiten oder die Zahlung eines angemessenen Stundenlohns. Als der Arbeitgeber dies ablehnte, stellte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ein und nahm diese auch nicht nach mehrmaliger Aufforderung wieder auf. Selbst die Drohung mit der fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers führte nicht zum gewünschten Erfolg. Gegen die im Folgenden ausgesprochene Kündigung legte der Kläger dann Kündigungsschutzklage ein.
Während dieser vom Arbeitsgericht Elmshorn noch stattgegeben wurde, hob das LAG das Urteil auf. Es erkannte die fristlose Kündigung als rechtmäßig an. Das Gericht sah vorliegend kein Recht zur Arbeitsverweigerung. Die subjektive Einschätzung des Klägers bezüglich der zu geringen Entlohnung rechtfertige nicht die Arbeitsverweigerung. Kläger und Beklagter haben sich im Vorfeld auf diese Art der Bezahlung geeinigt, weshalb beide Parteien hieran gebunden seien. Die Einstellung der Arbeit sei nicht der richtige Weg, um die eigene Ansicht zur Angemessenheit der Vergütung durchzusetzen.
Selbst wenn sich der Kläger hinsichtlich eines bestehenden Arbeitsverweigerungsrechts geirrt habe, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, da ein solcher Irrtum in den Risikobereich des Klägers falle, so das Gericht.
Kündigungsfälle halten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige rechtliche Hürden bereit. Mit der Hilfe eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts können Betroffene ihre rechtliche Position stärken. Die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen sowie das Einreichen von Klagen sollten von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, um das bestmögliche Resultat zu erzielen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/99080GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Arbeitsverweigerung kann zu fristloser Kündigung führen - Arbeitsrecht" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Arbeitsverweigerung kann zu fristloser Kündigung führen - Arbeitsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.