04.03.2014 09:08 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Anleger müssen Rückforderungen von Ausschüttungen nicht zwingend nachkommen - Kapitalmarktrecht
Anleger müssen Rückforderungen von Ausschüttungen nicht zwingend nachkommen - KapitalmarktrechtKurzfassung: Von Schiffsfondsgesellschaften gewährte und später zurückgeforderte Ausschüttungen begründen nicht zwangsläufig eine Zahlungspflicht von Anlegern.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 04.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Schwierigkeiten auf dem Schifffahrtsmarkt haben einige Schiffsfondsgesellschaften dazu veranlasst auf ihre Anleger zurückzugreifen, um bestehende Liquiditätsprobleme zu lösen. Während die Gesellschaften in der Vergangenheit Geld an die Anleger ausschütteten, versuchen sie nun diese Ausschüttungen wieder zurückzuerlangen. Problematisch könnte in diesem Zusammenhang werden, dass die meisten dieser Ausschüttungen unabhängig vom erwirtschafteten Gewinn gezahlt wurden. Denn viele Gesellschaften fordern die gezahlten Gelder wieder zurück. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass Gläubiger, z.B. Banken oder Insolvenzverwalter, im Rahmen der Kommanditistenhaftung auf die Anleger zurückgreifen.
Den Rückzahlungsanspruch führen die Schifffondsgesellschaften meist auf eine Regelung in den Gesellschaftsverträgen zurück. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass die Ausschüttungen ein Darlehen darstellen und jederzeit zurückverlangt werden können. Der Ansicht der Schifffondsgesellschaften folgten in weiten Teilen auch die Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof nun in zwei Urteilen zugunsten von Anlegern entschieden (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74//11).
Diese beiden Entscheidungen können Anlegern Hoffnungen machen, da sich nach Ansicht der Richter nicht zwingend eine Rückzahlungspflicht ergebe. Denn es müsse sich eindeutig und für die Anleger unmissverständlich ergeben, dass die Ausschüttungen lediglich als ein Darlehen anzusehen sind. Unberührt von dieser Argumentation bleibt aber die Außenhaftung der Anleger gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.
Betroffene Anleger sollten Rückzahlungsaufforderungen seitens der Fondsgesellschaften nicht einfach so hinnehmen. Denn grundsätzlich besteht eine Zahlungsverpflichtung nur dann, wenn sie unmissverständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Aus diesem Grund ist es ratsam sich in solche Fällen an einen im Kapitalmarkrecht tätigen Anwalt zu wenden. Er überprüft den vorliegenden Gesellschaftsvertrag genau und kann Auskunft bezüglich etwaiger Zahlungsverpflichtungen geben.
Aber auch Anleger, die erhaltene Ausschüttungen bereits wieder an die Schiffsfondsgesellschaften zurückgezahlt haben. In vielen Fällen ist es möglich diese wieder zurückzufordern, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung bestand. Auch hierbei sollte man die Hilfe eines versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um Ansprüche durchsetzen zu können.
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html
Den Rückzahlungsanspruch führen die Schifffondsgesellschaften meist auf eine Regelung in den Gesellschaftsverträgen zurück. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass die Ausschüttungen ein Darlehen darstellen und jederzeit zurückverlangt werden können. Der Ansicht der Schifffondsgesellschaften folgten in weiten Teilen auch die Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof nun in zwei Urteilen zugunsten von Anlegern entschieden (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74//11).
Diese beiden Entscheidungen können Anlegern Hoffnungen machen, da sich nach Ansicht der Richter nicht zwingend eine Rückzahlungspflicht ergebe. Denn es müsse sich eindeutig und für die Anleger unmissverständlich ergeben, dass die Ausschüttungen lediglich als ein Darlehen anzusehen sind. Unberührt von dieser Argumentation bleibt aber die Außenhaftung der Anleger gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.
Betroffene Anleger sollten Rückzahlungsaufforderungen seitens der Fondsgesellschaften nicht einfach so hinnehmen. Denn grundsätzlich besteht eine Zahlungsverpflichtung nur dann, wenn sie unmissverständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Aus diesem Grund ist es ratsam sich in solche Fällen an einen im Kapitalmarkrecht tätigen Anwalt zu wenden. Er überprüft den vorliegenden Gesellschaftsvertrag genau und kann Auskunft bezüglich etwaiger Zahlungsverpflichtungen geben.
Aber auch Anleger, die erhaltene Ausschüttungen bereits wieder an die Schiffsfondsgesellschaften zurückgezahlt haben. In vielen Fällen ist es möglich diese wieder zurückzufordern, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung bestand. Auch hierbei sollte man die Hilfe eines versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um Ansprüche durchsetzen zu können.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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