05.03.2014 09:35 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Falschberatung aufgrund der Verwendung missverständlicher Risikokategorien - Kapitalmarktrecht
Falschberatung aufgrund der Verwendung missverständlicher Risikokategorien - KapitalmarktrechtKurzfassung: In der Beschreibung von Anlageklassen und Risikokategorien mithilfe mehrdeutiger Begriffe kann eine Falschberatung liegen und somit Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Produkte von Banken werden oft mit Begriffen aus dem Alltag umschrieben, welche das wahre Risiko der Anlagen nicht immer deutlich machen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellte nun fest (Az.: 9 U 52/13), dass die Verwendung von Begriffen wie "Wachstum" oder "Chance" nicht anlegergerecht sind, da sie das bestehende Risiko nicht deutlich hervorheben. Im vorliegenden Fall verurteilte das OLG Stuttgart das beratende Kreditinstitut zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 44.000,00 Euro wegen Falschberatung. Zum Rechtsstreit zwischen dem Anleger und der Bank kam es, nachdem der Anleger eine Anlageberatung des Kreditinstituts in Anspruch genommen hatte. Die Bank empfahl ihm das Geld unter der Strategie "Wachstum" in Einzelaktien und konservative Anlagen zu investieren. Als bereits nach kurzer Zeit ein beträchtlicher Verlust generiert wurde, reichte der Anleger Klage ein und verlangte den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Risiken nicht entsprechend deutlich dargestellt wurden. Die verwendeten Begriffe der Bank spiegeln nicht das reale Risiko der entsprechenden Anlagen wider. Entscheidend für die Beurteilung der Bezeichnung der Anlagestrategien sei nach Ansicht des OLG Stuttgart der Empfängerhorizont des Anlegers. Es müsse demnach zum einen überprüft werden, ob die Anlageempfehlung zu Risikobereitschaft des Anlegers passe und zum anderen, welche Erwartung beim Anleger durch die Bezeichnung der Risikokategorien hervorgerufen werde. Das OLG Stuttgart sah im vorliegenden Fall eine Falschberatung der Bank als gegeben an.
Die Aufklärungs- und Informationspflichten von Banken und Anlagevermittlern im Rahmen eines Beratungsgesprächs sind vielschichtig. Bei der Beratung müssen insbesondere die Anlageziele und das Wissen des Anlegers berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung können Betroffene unter Umständen ihren Schaden geltend machen. Für die Prüfung einer möglichen Falschberatung und daraus entstehender Schadensersatzansprüche sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden. Möglicherweise lässt sich so der Schaden einer schlechten Kapitalanlage minimieren.
Allerdings sollte man die Verjährung etwaiger Ansprüche nicht aus den Augen verlieren. Daher ist es ratsam sich unverzüglich den Rat eines versierten Rechtsanwaltes einzuholen. Denn im Falle einer Verjährung können bestehende Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Risiken nicht entsprechend deutlich dargestellt wurden. Die verwendeten Begriffe der Bank spiegeln nicht das reale Risiko der entsprechenden Anlagen wider. Entscheidend für die Beurteilung der Bezeichnung der Anlagestrategien sei nach Ansicht des OLG Stuttgart der Empfängerhorizont des Anlegers. Es müsse demnach zum einen überprüft werden, ob die Anlageempfehlung zu Risikobereitschaft des Anlegers passe und zum anderen, welche Erwartung beim Anleger durch die Bezeichnung der Risikokategorien hervorgerufen werde. Das OLG Stuttgart sah im vorliegenden Fall eine Falschberatung der Bank als gegeben an.
Die Aufklärungs- und Informationspflichten von Banken und Anlagevermittlern im Rahmen eines Beratungsgesprächs sind vielschichtig. Bei der Beratung müssen insbesondere die Anlageziele und das Wissen des Anlegers berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung können Betroffene unter Umständen ihren Schaden geltend machen. Für die Prüfung einer möglichen Falschberatung und daraus entstehender Schadensersatzansprüche sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden. Möglicherweise lässt sich so der Schaden einer schlechten Kapitalanlage minimieren.
Allerdings sollte man die Verjährung etwaiger Ansprüche nicht aus den Augen verlieren. Daher ist es ratsam sich unverzüglich den Rat eines versierten Rechtsanwaltes einzuholen. Denn im Falle einer Verjährung können bestehende Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Falschberatung aufgrund der Verwendung missverständlicher Risikokategorien - Kapitalmarktrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.