10.03.2014 09:11 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühr bei unbefugter Nutzung von Fotos - Urheberrecht
Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühr bei unbefugter Nutzung von Fotos - UrheberrechtKurzfassung: In der Nutzung von Fotos zu Werbezwecken ohne Zustimmung der abgebildeten Personen ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu sehen, was den Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr begründet.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 10.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (Az.: 324 O 690/09) steht einem Hochzeitspaar ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Vorliegend hatte das Paar in dem beklagten Gastronomiebetrieb ihre Hochzeit gefeiert und während der Trauungszeremonie sowie der anschließenden Feier Fotos machen lassen. Im Anschluss an die Trauung verwendete die Beklagte, ohne Einverständnis der Kläger, Fotos der Hochzeit für Werbezwecke. Daraufhin verlangte das Hochzeitspaar die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Nach Ansicht des Gerichts habe das Gastronomieunternehmen durch die Veröffentlichung der Bilder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt. Dies stelle grundsätzlich auch einen vermögenswerten Punkt dar, da allein die abgebildeten Personen über die kommerzielle Nutzung solcher Fotos entscheiden können. Im Normalfall fallen für Werbeaufnahmen Gebühren an, welche vorliegend auch von dem Ehepaar hätten verlangt werden dürfen. In welcher Höhe eine solche Gebühr angemessen ist, bestimme sich nach unterschiedlichen Faktoren.
So müsse bei der Bemessung der Vergütung die Art und Weise der Veröffentlichung sowie die Werbewirkung berücksichtigt werden. Nicht entscheidend sei die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft des Fotoverwenders. Vielmehr müsse die übliche Vergütung in solchen Fällen als Grundlage herangezogen werden. Allerdings kalkulierte das LG noch weitere Umstände mit ein. Denn vorliegend habe eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung vorgelegen. Die Hochzeit des Paares sei eine sehr private Angelegenheit und müsse daher bei der Berechnung der Vergütungshöhe miteinbezogen werden.
Bei der Verwendung von Fotos müssen diverse rechtliche Hürden beachtet werden. Neben dem Urheberrecht sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild einzuhalten. Insbesondere die Nutzung von Bildern zu Gewerbezwecken sollte nicht ohne vorherige Konsultation eines im Urheberrecht tätigen Anwalts vorgenommen werden. Bei Verletzung von Urheberrechten können teilweise hohe Schadensersatzforderungen entstehen.
Schon im Vorfeld sollte man daher mit Fotografen und abgebildeten Personen einen wirksamen Vertrag über die Verwendung von Fotos treffen. Bei der Gestaltung einer solchen Vereinbarung ist ebenfalls ein Rechtsanwalt behilflich.
http://www.grprainer.com/Fotorecht.html
Nach Ansicht des Gerichts habe das Gastronomieunternehmen durch die Veröffentlichung der Bilder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt. Dies stelle grundsätzlich auch einen vermögenswerten Punkt dar, da allein die abgebildeten Personen über die kommerzielle Nutzung solcher Fotos entscheiden können. Im Normalfall fallen für Werbeaufnahmen Gebühren an, welche vorliegend auch von dem Ehepaar hätten verlangt werden dürfen. In welcher Höhe eine solche Gebühr angemessen ist, bestimme sich nach unterschiedlichen Faktoren.
So müsse bei der Bemessung der Vergütung die Art und Weise der Veröffentlichung sowie die Werbewirkung berücksichtigt werden. Nicht entscheidend sei die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft des Fotoverwenders. Vielmehr müsse die übliche Vergütung in solchen Fällen als Grundlage herangezogen werden. Allerdings kalkulierte das LG noch weitere Umstände mit ein. Denn vorliegend habe eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung vorgelegen. Die Hochzeit des Paares sei eine sehr private Angelegenheit und müsse daher bei der Berechnung der Vergütungshöhe miteinbezogen werden.
Bei der Verwendung von Fotos müssen diverse rechtliche Hürden beachtet werden. Neben dem Urheberrecht sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild einzuhalten. Insbesondere die Nutzung von Bildern zu Gewerbezwecken sollte nicht ohne vorherige Konsultation eines im Urheberrecht tätigen Anwalts vorgenommen werden. Bei Verletzung von Urheberrechten können teilweise hohe Schadensersatzforderungen entstehen.
Schon im Vorfeld sollte man daher mit Fotografen und abgebildeten Personen einen wirksamen Vertrag über die Verwendung von Fotos treffen. Bei der Gestaltung einer solchen Vereinbarung ist ebenfalls ein Rechtsanwalt behilflich.
http://www.grprainer.com/Fotorecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/99714GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühr bei unbefugter Nutzung von Fotos - Urheberrecht" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühr bei unbefugter Nutzung von Fotos - Urheberrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.