10.03.2014 09:16 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Bei frisch getrennt Lebenden kann Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung bestehen - Steuerrecht
Bei frisch getrennt Lebenden kann Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung bestehen - SteuerrechtKurzfassung: Eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung kann ggf. auch nach einer Trennung von Eheleuten entstehen, wenn diese bis zum Zeitpunkt ihrer Trennung zur Einkommenssteuer gemeinsam veranlagt wurden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 10.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg stellte im Rahmen seines Beschlusses vom 19.12.2013 fest, dass getrennt lebende Ehegatten nur dann von einer bisher gemeinsamen Veranlagung zu einer getrennten Veranlagung bei der Steuererklärung wechseln dürfen, wenn die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegt (Az.: 9 UF 1634/13).
Im zu entscheidenden Fall beantragte die Ehefrau beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung. Anschließend beantragte ihr Ehemann beim Amtsgericht Ansbach, sie solle sowohl eine Kopie ihres Einkommenssteuerbescheides als auch ihrer Steuererklärung vorlegen. Daneben machte der Ehemann einen Schadensersatzanspruch in Höhe seiner Nachzahlungspflicht geltend.
Mit einem Beschluss (Az.: 4 F 487/13) erteilte das zuständige AG den Anträgen eine Absage. Nur für den Fall, dass für den Ehepartner keine Benachteiligung entsteht, existiere eine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung. Somit ist eine Verpflichtungserklärung zu erstellen, die ein Fernhalten von etwaigen Nachteilen vom Zustimmungspflichtigen garantiert. Im hiesigen Fall hätte eine Zustimmungspflicht seitens der Ehefrau nur dann bestanden, wenn eine entsprechende Verpflichtungserklärung erbracht worden wäre.
Das OLG Nürnberg widersprach dem Beschluss teilweise. Mit Blick auf die zwischen Eheleuten bestehende Pflicht zur Loyalität, die vorschreibt, finanzielle Lasten des anderen zu mindern, existiere ggf. eben doch eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung. In vielen Ehen sei es so, dass der eine Ehepartner nach einer günstigeren Steuerklasse besteuert wird, sodass der andere Ehepartner einer höheren Steuerpflicht unterläge.
In der Zeit der Ehe wird kein Ausgleich zwischen den Ehepartnern vorgenommen. Dies erfolgt aufgrund der Idee, dass dieser finanzielle Vorteil schlussendlich beiden Ehepartnern zu Gute käme. Der Ehefrau stehe auch kein Freistellungsanspruch zu. Daher durfte die Ehefrau ihre Zustimmung nicht von der Existenz einer Verpflichtungserklärung abhängig machen. Die Nichtzustimmung stelle eine Pflichtverletzung dar, sodass sie ihrem Ehemann gegenüber schadensersatzpflichtig geworden sei. Den Antrag auf getrennte Veranlagung habe die Ehefrau nicht stellen dürfen, ohne es mit ihrem Ehemann abzusprechen, da sie in dem streitigen Veranlagungszeitraum noch zusammen lebten.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Im zu entscheidenden Fall beantragte die Ehefrau beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung. Anschließend beantragte ihr Ehemann beim Amtsgericht Ansbach, sie solle sowohl eine Kopie ihres Einkommenssteuerbescheides als auch ihrer Steuererklärung vorlegen. Daneben machte der Ehemann einen Schadensersatzanspruch in Höhe seiner Nachzahlungspflicht geltend.
Mit einem Beschluss (Az.: 4 F 487/13) erteilte das zuständige AG den Anträgen eine Absage. Nur für den Fall, dass für den Ehepartner keine Benachteiligung entsteht, existiere eine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung. Somit ist eine Verpflichtungserklärung zu erstellen, die ein Fernhalten von etwaigen Nachteilen vom Zustimmungspflichtigen garantiert. Im hiesigen Fall hätte eine Zustimmungspflicht seitens der Ehefrau nur dann bestanden, wenn eine entsprechende Verpflichtungserklärung erbracht worden wäre.
Das OLG Nürnberg widersprach dem Beschluss teilweise. Mit Blick auf die zwischen Eheleuten bestehende Pflicht zur Loyalität, die vorschreibt, finanzielle Lasten des anderen zu mindern, existiere ggf. eben doch eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung. In vielen Ehen sei es so, dass der eine Ehepartner nach einer günstigeren Steuerklasse besteuert wird, sodass der andere Ehepartner einer höheren Steuerpflicht unterläge.
In der Zeit der Ehe wird kein Ausgleich zwischen den Ehepartnern vorgenommen. Dies erfolgt aufgrund der Idee, dass dieser finanzielle Vorteil schlussendlich beiden Ehepartnern zu Gute käme. Der Ehefrau stehe auch kein Freistellungsanspruch zu. Daher durfte die Ehefrau ihre Zustimmung nicht von der Existenz einer Verpflichtungserklärung abhängig machen. Die Nichtzustimmung stelle eine Pflichtverletzung dar, sodass sie ihrem Ehemann gegenüber schadensersatzpflichtig geworden sei. Den Antrag auf getrennte Veranlagung habe die Ehefrau nicht stellen dürfen, ohne es mit ihrem Ehemann abzusprechen, da sie in dem streitigen Veranlagungszeitraum noch zusammen lebten.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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