11.03.2014 09:00 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Unrechtmäßiges Tragen eines Doktortitels rechtfertigt noch keine Kündigung - Arbeitsrecht
Unrechtmäßiges Tragen eines Doktortitels rechtfertigt noch keine Kündigung - ArbeitsrechtKurzfassung: Trägt ein Arbeitnehmer unrechtmäßig einen Doktortitel und wird dies erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt, so kann der Arbeitgeber nicht aus diesem Grund die Kündigung aussprechen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf verkündete in seinem Urteil vom 25.11.2013 (Az.: 2 Sa 950/13), dass in dem Verlust eines Doktortitels kein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers zu sehen ist. In dem arbeitsrechtlichen Streit wurde einem Arbeitnehmer durch das Land Nordrhein-Westfalen die Berechtigung zum Führen eines Doktortitels entzogen, woraufhin der Arbeitgeber ihm fristlos kündigte. Aus diesem Grund legte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Klage ein.
Der Kläger machte vor dem LAG Düsseldorf deutlich, dass er weder bei seiner Doktorarbeit betrogen, noch, dass er den Titel gekauft habe. Er legte dem Gericht sogar seine Promotionsarbeit und auch die Promotionsurkunde vor. Eine arglistige Täuschung sei nach Meinung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht schloss sich in der Begründung des Urteils dem Vortrag des Arbeitnehmers an. In den Ausführungen der beteiligten Parteien sah es keinerlei Anzeichen für eine bewusste und arglistige Täuschung des Arbeitnehmers.
Entgegen der Ansicht des beklagten Arbeitgebers sei nicht überzeugend dargelegt worden, dass der Kläger absichtlich falsche Tatsachen verbreitet habe. Des Weiteren führte das LAG Düsseldorf aus, sei es nicht eindeutig vorgebracht worden, dass die Einstellung als Diplom-Kaufmann von dem Doktortitel abhängig oder sogar Voraussetzung gewesen sei. Zudem sei vom Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Bewerbung und Anstellung eine gültige Promotionsurkunde vorgelegt worden. Aus diesen Gründen könne der Verlust des Doktortitels die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
Betroffene Arbeitnehmer sollten im Falle einer Kündigung die Kündigungserklärung von einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt überprüfen lassen. Denn Arbeitgeber müssen nicht nur gesetzliche Vorschriften einhalten, sondern auch einen plausiblen Grund für die Kündigung vorbringen. Nicht nur die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sondern auch allgemeine Vorschriften können die Unwirksamkeit einer Kündigung begründen.
Gerade bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, nämlich erhebliche Pflichtverletzungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Beachtet werden sollten in jedem Fall die kurzen Fristen des Arbeitsrechts, die gegebenenfalls ein unverzügliches Handeln erfordern.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Der Kläger machte vor dem LAG Düsseldorf deutlich, dass er weder bei seiner Doktorarbeit betrogen, noch, dass er den Titel gekauft habe. Er legte dem Gericht sogar seine Promotionsarbeit und auch die Promotionsurkunde vor. Eine arglistige Täuschung sei nach Meinung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht schloss sich in der Begründung des Urteils dem Vortrag des Arbeitnehmers an. In den Ausführungen der beteiligten Parteien sah es keinerlei Anzeichen für eine bewusste und arglistige Täuschung des Arbeitnehmers.
Entgegen der Ansicht des beklagten Arbeitgebers sei nicht überzeugend dargelegt worden, dass der Kläger absichtlich falsche Tatsachen verbreitet habe. Des Weiteren führte das LAG Düsseldorf aus, sei es nicht eindeutig vorgebracht worden, dass die Einstellung als Diplom-Kaufmann von dem Doktortitel abhängig oder sogar Voraussetzung gewesen sei. Zudem sei vom Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Bewerbung und Anstellung eine gültige Promotionsurkunde vorgelegt worden. Aus diesen Gründen könne der Verlust des Doktortitels die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
Betroffene Arbeitnehmer sollten im Falle einer Kündigung die Kündigungserklärung von einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt überprüfen lassen. Denn Arbeitgeber müssen nicht nur gesetzliche Vorschriften einhalten, sondern auch einen plausiblen Grund für die Kündigung vorbringen. Nicht nur die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sondern auch allgemeine Vorschriften können die Unwirksamkeit einer Kündigung begründen.
Gerade bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, nämlich erhebliche Pflichtverletzungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Beachtet werden sollten in jedem Fall die kurzen Fristen des Arbeitsrechts, die gegebenenfalls ein unverzügliches Handeln erfordern.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Unrechtmäßiges Tragen eines Doktortitels rechtfertigt noch keine Kündigung - Arbeitsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.