Alles was sonst nicht geregelt ist

Was ist wenn? Dann gilt...

Allgemeine Geschäftsbedinungen von prmaximus

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Public Relation, nachfolgend als Public Relation genannt.

§ 1 Reichweite
Die Leistungen von Public Relation erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Partner wird hiermit widersprochen.

§ 2 Leistungsbeschreibung
Public Relation erbringt auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen unter dem Namen Public Relation folgende Dienstleistung:
Die Bereitstellung eines Eintragunssystems für Pressemitteilungen, nachfolgend als Eintragungssystem genannt, von Presse-Portalen zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen von Dritten auf den Internetseiten von Public Relation (prmaximus.de).

§ 3 Anmeldung und Teilnahme
Die Nutzung des Eintragungssystems von Public Relation setzt die Anmeldung als Mitglied voraus. Ein Anspruch auf Anmeldung zu dem Public Relation Eintragungssystem besteht nicht. Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Sie erfolgt durch Eröffnung eines Mitgliedskontos unter Zustimmung u.a. zu diesen AGB. Mit der Anmeldung kommt zwischen Public Relation und dem Mitglied ein Vertrag über die Nutzung des Public Relation Eintragungssystems zustande. Die Anmeldung ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Insbesondere Minderjährigen ist eine Anmeldung untersagt. Für die Anmeldung sind Name und Adresse der Firma oder der natürlichen Person sowie sonstige Angaben, insbesondere die in § 6 Teledienstegesetz verlangten Pflichtangaben, Public Relation mitzuteilen. Im Bedarfsfall ist der aktuelle Nachweis einer Gewerbeanmeldung, die Steuernummer und soweit vorhanden ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen. Soweit der Handel, Einfuhr oder Ausfuhr mit den gewünschten Produkten lizenziert oder in sonstiger Weise durch Gesetz oder behördliche Anordnung geregelt oder beschränkt ist, hat der Partner eine entsprechende gültige Lizenz oder behördliche Erlaubnis gegebenenfalls auch für das Ausland nachzuweisen.

§ 4 Vertragsschluss
Nach Eingang der Anmeldung behält sich Public Relation eine Prüfung vor, eine Mitgliedschaft mit dem Partner abzuschließen. Die Mitgliedschaft kommt dadurch zustande, dass Public Relation die übersandte Anmeldung nach Prüfung bestätigt. Diese Bestätigung kann auch durch die Freischaltung des Accounts des Partners im Kundencenter von Public Relation und Übersendung der Zugangsdaten per E-Mail erfolgen. Gründe für eine Annahme oder Ablehnung der Anmeldung werden nicht mitgeteilt.

§ 5 Gestaltung und Ausführung der Leistung
Public Relation stellt seinen Mitgliedern das in § 2 beschriebene Eintragungssystem zur Verfügung. Die Nutzung des Eintragungssystem oder der Umfang, in dem einzelne Funktionen und Services genutzt werden können, kann von Public Relation an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, wie z.B. Prüfung der Anmeldedaten, Mitgliedschaftsdauer oder und Zahlungsnachweise. Der Anspruch des Mitglieds auf Nutzung des Public Relation-Eintragungssystem und ihrer Funktionen besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Public Relation beschränkt seine Leistungen zeitweilig, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient (Wartungsarbeiten). Public Relation berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen der Mitglieder, wie z.B. durch Vorabinformationen.

§ 6 Aktualisierungspflicht
Die mit der Anmeldung oder sonst übersandten Angaben der Mitglieder sind nach den Vorgaben von Public Relation regelmäßig zu aktualisieren. Kommt der Partner diesen Anforderungen nicht nach, kann nach Aufforderung und Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist zur Vornahme der Ergänzung das Vertragsverhältnis gekündigt werden.

§ 7 Verantwortung für Inhalt, Veröffentlichung und Verbreitung
Die Inhalte werden vom Auftraggeber in digitalisierter Form bereitgestellt oder über die PR-Distribution eingestellt. Erfolgt die Bereitstellung nicht in dieser Form, so können die Distributions-Leistungen von Public Relation nicht sichergestellt werden. Inhalte, die über prmaximus.de veröffentlicht werden sollen, müssen einen aktuellen Inhalt haben und insoweit insbesondere einem aktuellen Informationsinteresse dienen. Aus diesem Grund werden von Public Relation keine Verteilungs- oder Verbreitungs-Funktionen für Inhalte aktiviert, die beim Eingeben in unser System älter als 7 Tage sind. Die Möglichkeit einer Archivierung älteren Inhalts in der Pressemappe (Pressearchiv) bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber stellt die Inhalte über die PR-Distribution ein und nimmt eine entsprechende Kategorisierung vor. Für den Inhalt (unter anderem Texte, Bilder, Grafiken und Links), den der Auftraggeber über die Portalwelt von prmaximus.de zugänglich macht oder verbreitet, ist ausschließlich der jeweilige Auftraggeber verantwortlich.

Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass
- der Inhalt nicht gegen geltendes Recht verstößt, insb. gegen Persönlichkeitsrechte Dritter, Normen des StGB, JuSchG, UWG, MarkenG, WpHG etc.
- von ihm gelieferter Inhalt frei von Rechten Dritter ist,
- der Inhalt nicht gegen die guten Sitten verstößt,
- die Inhalte keinen Nutzungsbeschränkungen unterliegen,
- die Verbreitung der Inhalte nicht gegen vertragliche Pflichten des Auftraggebers verstößt.

Entsprechend ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Hinweise auf Urheberschaft, Copyright und ähnliche Rechte im Rahmen der Einlieferung des Inhalts wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben. Der Auftraggeber stellt die Public Relation von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung der in §7 geregelten Pflichten resultieren, frei und verpflichtet sich, der Public Relation in diesem Fall etwaige Schäden und Kosten einschließlich der Kosten für die Rechtsverteidigung gegen Ansprüche Dritter zu ersetzen. Public Relation ist berechtigt, Meldungen zu löschen und nicht zu archivieren, die gegen die Regelungen von §7 verstoßen. Darüber hinaus behält sich die Public Relation folgende Rechte vor: Meldungen strukturell zu verändern, sofern der Aussagegehalt der Meldung sich dadurch nicht wesentlich ändert. Meldungstitel (Überschriften) zu ändern. Weiterhin ist die Public Relation berechtigt, in besonderen Einzelfällen Inhalte ohne Begründung gänzlich aus dem System zu entfernen.

Die Public Relation hat keinen Einfluss darauf, dass die Adressaten der Presseinformationen bzw. sonstigen von Public Relation vertriebenen Materials das empfangene Material ihrerseits zur Kenntnis nehmen, überprüfen und/oder bearbeiten. Eine Haftung der Public Relation hierfür ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 8 Abrechnung
Die Abrechnung über Aussendungen über das Public Relation-Eintragungssystem erfolgt ausschließlich über Public Relation. Eine kostenpflichtige Buchungungsaussendung kommt erst dann zustande, wenn der Beitrag für den ersten Leistungszeitraum (in der Regel 1 Monat) direkt an Public Relation bezahlt wurde.

§ 9 Freischaltung
Die Freischaltung des Partners und Veröffentlichung seiner Pressemitteilungen erfolgt erst, sobald alle von Public Relation angeforderten Unterlagen vorliegen, der Mindestguthabenbetrag bei Public Relation eingegangen ist und die Abgleichung der Angebote des Partners mit dem Produktkatalog abgeschlossen ist, was regelmäßig binnen 14 Tagen geschehen sollte.

§ 10 Freistellung
Die Mitglieder garantieren gegenüber Public Relation die Legalität ihrer Angebote, insbesondere dass, falls erforderlich, die Qualifikationen und gewerblichen Voraussetzungen zur Verbreitung der gewünschten Pressemitteilungen besitzen und keine verbotenen, indizierten, oder sonst in irgendeiner Weise gesetzlich unzulässige Inhalte auf den angebotenen Internetseiten darstellen. Public Relation übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Garantie dafür, dass das Mitglied berechtigt ist, die von Ihm zu verbreitende Pressemitteilung tatsächlich auf den gewünschten Presse-Portalen publiziert wird. Das Angebot von Inhalten mit pornographischen, rassistischen, propagandistischen, politisch radikalen o. ä., gesetzlich verbotenen oder indizierten Inhalten über das von Public Relation betriebene Eintragungssystem ist ausgeschlossen. Sofern Public Relation von solchen Angeboten Kenntnis erhält, ist sie berechtigt, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist das verbotene Angebot sofort von den Web-Seiten zu entfernen und das Mitglied von dem Eintragungssystem auszuschließen. Das Mitglied verpflichtet sich, Public Relation gegebenenfalls von allen Ansprüchen Dritter, die diese durch Angebote, Handlungen oder Unterlassungen der Mitglieder aufgrund Marken-, Wettbewerbs-, sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder durch sonstige Rechte erwerben können, freizustellen oder zu befreien und eventuell Public Relation entstandenen Schaden dieser zu ersetzen. Dies gilt sinngemäß auch für behördliche oder gerichtliche oder sonstige hoheitliche Anordnungen. Sollte Public Relation in Anspruch genommen werden, hat das Mitglied alles zu tun, um weiteren Schaden abzuwenden, insbesondere hat er Public Relation notwendige Unterlagen und Dokumente, die sich in seinem Besitz befinden oder die er besorgen kann, zur Verfügung zu stellen, und Auskünfte zu geben, soweit diese zur Rechtsverfolgung notwendig sind.

§ 11 Kündigung
Beide Parteien haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen. Für die Kündigungserklärung genügt eine schriftliche Mitteilung an die angegebene Adresse oder per Email. Eingezahltes Guthaben (Mitgliedskonto mit Guthaben in Euro) verlieren dann - sofern nicht verbraucht - Ihre Gültigkeit. Ein Auszahlungrecht besteht nicht.

§ 12 Gewährleistung, Garantie
Die Haftung von Public Relation gilt nicht für die Verfügbarkeit des Internets beim Kunden oder den Mitgliedern. Den Parteien ist bekannt, dass Software und Datenbanken grundsätzlich nicht fehlerfrei sind und daher ständiger Pflege bedarf. Public Relation ist es vorbehalten, zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten die Seiten vom Netz zu nehmen. Public Relation haftet auch nicht für Ausfallzeiten aufgrund notwendiger Pflege- und Wartungsarbeiten oder neu aufgetauchter Fehler. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistungserbringung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat Public Relation auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall kann Public Relation die vertraglich definierte Leistung angemessen hinausschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag kostenfrei zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

§ 13 Haftung
Public Relation stellt lediglich ein Eintragungssystem für Pressemeldungen zur Verfügung. Es wird keine Garantie für die Reichweite oder Veröffentlichung auf den gewünschten Presse-Portalen vergeben. Schadensersatzansprüche gegen Public Relation sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigem Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Public Relation für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von Public Relation garantiertes Leistungsmerkmal beabsichtig gerade, den Partner gegen solche Schäden abzusichern. Soweit die Haftung von Public Relation ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Public Relation.

§ 14 Schriftformklausel
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Beurkundung durch die Geschäftsleitung. Insbesondere Absprachen per Email gelten nur, wenn Sie zusätzlich schriftlich bestätigt wurden.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Public Relation und Partner gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Gerichtsstandort ist Gottlieben. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Abstimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Partner , eine Lösung zu finden, welche rechtlich oder wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitgehend entspricht.