Inhaltliche Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen
Bei der Verwendung von Fremdmarken-Nennungen sollte Vorsicht geboten sein
Die sogenannten Pressemitteilungen fallen, wie alle anderen schriftlichen Werke auch, unter das Urheberrecht. Bei nicht getroffenen Lizenzregelungen, können sie allerdings unter Quellenangabe als fremde Verfassung dem Sinn entsprechend veröffentlicht werden. Das Einsenden der Mitteilung gilt im Presserecht als eine Handlung, die die Nutzung zur Veröffentlichung erlaubt. Der Autor selbst hat natürlich die Möglichkeit, den Text anderweitig verwenden oder auch zur weiteren Nutzung frei geben.
Innerhalb Deutschlands, unterliegt das Presserecht der sogenannten Gesetzgebungskompetenz der Länder und so können die Landespressegesetze von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, stimmen jedoch derzeit weitestgehend miteinander überein. In einigen Details gibt es zwar den einen oder anderen Unterschied, jedoch sind diese Unterschiede eher minimal. Eine der wichtigsten Verpflichtungen, denen sich Journalisten und Redakteure unterzuordnen haben, ist die journalistische und publizistische Sorgfaltsplicht bei der Berichterstattung. Das bedeutet, dass der Inhalt, sowie die Herkunft und vor allem auch der Wahrheitsgehalt von Meldungen überprüft werden müssen. Auch darf der Inhalt einer Meldung nur sinngleich wiedergegeben werden, das verändern, bzw. sinnentfremden ist verboten. Meldungen, die als unbestätigt gelten oder Gerüchte, müssen als solche ausgewiesen werden und zusätzliche Kommentare müssen in jedem Fall klar erkennbar von der Mitteilung getrennt werden.
Das was man in Deutschland allgemein Pressefreiheit nennt, findet sich im Grundgesetz, Artikel 5. Absatz 1:„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Damit ist die Anforderung an die Sorgfaltspflicht weit höher, je intensiver durch die Mitteilung und Berichtserstattung eventuell in die Rechte dritter Personen eingegriffen werden könnte. Im Gegenzug gibt es auch die Möglichkeit, dass die Pflicht etwas schwächer wird, wenn der Inhalt des Berichtes oder der Mitteilung bereits an anderer Stelle schon einmal ohne Konsequenten nach sich zu ziehen veröffentlicht wurde. Das bedeutet, dient eine andere Nachrichtenquelle als Bezugsquelle, kann die Sorgfaltspflicht nicht ganz beiseitegeschoben werden, wird jedoch durch den Quellenhinweis abgeschwächt. Generell gehört es natürlich zum grundsätzlichen Persönlichkeitsrecht eines Menschen, dass seine Rechte beachtet und geschützt werden. Daher sind Journalisten, Redakteure und auch Autoren dazu angehalten sehr gut zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit zu unterscheiden. Fakt ist dabei leider auch, dass je höher das öffentliche Interesse an einem bestimmten Ereignis ist, desto öfter wird im Zweifelfall, auch bei einer gerichtlichen Prüfung, zugunsten der freien Meinungsäußerung entschieden.
Bei dem Verfassen und Veröffentlichen von eigenen Pressemitteilungen sollte man auch beachten, dass nicht lediglich die Redaktion, sondern vor allem der Autor selbst die Verantwortung für den Beitrag trägt. Natürlich greift hier auch die Verbreitungshaftung, die dann die Redaktion als Presseorgan in die Pflicht nimmt, für die Verbreitung von Inhalten Dritter, sofern eine Prüf- und Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Das bedeutet, dass wenn der Inhalt der Pressemeldung trügerisch ist und der Journalist, bzw. die Redaktion es nicht merkt und diese Meldung veröffentlicht, können Verfasser und Redaktion haftend gemacht werden. Aus diesem Grund sollten alle verfassten Meldungen wahrheitsgetreu weitergegeben und nicht nach eigenem Gutdüngen verändert werden. Eine Redaktion kann die Haftung jedoch grundsätzlich umgehen, indem sie sich ausdrücklich von den Inhalten der Meldung distanziert. Wenn die Veröffentlichung sich grundsätzlich sogar als eine Straftat herausstellt, besteht eventuell sogar eine Aufsichtspflichtverletzung, die dann gänzlich der Verleger oder die Redaktion zu tragen hat. Der Verursacher wird dann allerdings nach dem Strafgesetzbuch behandelt.
Wobei man an dieser Stelle noch einmal auf das Persönlichkeitsrecht zurückkommen sollte. Das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht, kurz APR, ist ein absolutes Recht auf Persönlichkeit, Achtung und Entfaltung. Der generelle Schutz des Menschen, wird in drei Sphären unterteilt: Die Individualsphäre oder auch Schutz des Selbstbestimmungsrechts, Privatsphäre, wobei hier das Leben innerhalb der eigenen Vierwände gemeint ist, Privatleben, Verletzung durch unerwünschte Zusendungen, verfälschte Darstellung der eigenen Lebensweise durch die Presse, etc. und die Intimsphäre, innere Gefühls- und Gedankenwelt, Sexualbereich, usw. Das bedeutet, gerade im Pressebereich, dass private Briefe, Tagebücher und ähnliches nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden dürfen. Auch ungenehmigte Tonbandaufnahmen sind nicht erlaubt und dürfen nicht einfach an die Öffentlichkeit gebracht werden. Auch Gerichtsurteile, die sich auf eine bestimmte Person beziehen, dürfen mit Namensnennung und der Nennung von Adressen, ebenso wie der Nennung von Verfahrensbeteiligten nicht in Berichten genannt oder im Internet veröffentlicht werden, weil dies ebenfalls als Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gewertet wird. Dies kann auch keineswegs mit der Behauptung des sogenannten öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.
Auch das Urheberrecht zählt im Grunde zu den Persönlichkeitsrechten und definiert sich darüber, dass zunächst einmal das subjektive und absolute Recht auf den Schutz des eigenen geistigen Eigentums in materieller und ideeller Hinsicht besteht. Das bedeutet, dass weder Texte, Fotos noch Bilder oder ähnliches ohne die Erlaubnis des Urhebers verwendet und als das eigene Material ausgegeben werden darf. Texte oder Äußerungen Dritter Personen müssen entsprechend als Zitate gekennzeichnet sind und bei der Nutzung von Textpassagen, sollte im Quellenverweis darauf hingewiesen werden. Ebenso müssen ja nach Lizenz und Genehmigung die Urheber von Bildern und Fotos genannt werden. Dasselbe gilt für Tonbandaufnahmen oder Videodateien. Bei diesen Dateien sollte auch die Erlaubnis desjenigen eingeholt werden, der auf der Tonaufnahme zu hören oder auf der Videoaufnahme zu sehen ist, selbst wenn der Verfasser eines Artikels sie selber aufgenommen hat. Denn Aufnahmen machen kann jeder, darf aber nicht jeder einfach so.
Dies sind einige Auszüge aus verschiedenen Gesetzestexten, die einen großen Teil der Regeln und Pflichten bilden, die Autoren, Journalisten und Redakteure beachten müssen und sollten. Generell sind diese Gesetzestexte natürlich weit umfangreicher und können daher nicht alle im Ganzen hier wiedergegeben werden. Wer also Geplant hat, eine PR-Kampagne zu starten oder regelmäßig Veröffentlichungen herausgeben möchte, sollte sich in jedem Fall etwas näher damit befassen um sicherzugehen, dass keine Menschenrechte, Urheberrechte, o. ä. verletzt werden. Die Strafen dafür können sehr hoch sein und einen unbedachten Autoren sehr teuer zu stehen kommen. Sich alleine auf das Presserecht zu verlassen ist nicht genug. Denn leider wird dies häufig vollkommen falsch, bzw. auch nur teilweise verstanden oder falsch interpretiert. Auch machen manche Menschen der Fehler, die Pressefreiheit aus amerikanischen Filmen als gegeben anzunehmen. Jedoch entsprechen diese nicht dem deutschen Rechtssystem.
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