Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
Superlative können schnell unglaubwürdig wirken und wirken unseriös
Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird im juristischen Bereich zur Unterscheidung spezieller Aussagen im Zusammenhang mit der allgemeinen Meinungsfreiheit angewendet. Der Begriff Tatsachenbehauptung bezieht sich auf völlig objektive Umstände und Ereignisse der Realität. Anders ist es bei der Wertung oder einer subjektiven Meinungsäußerung. Denn diese Dinge werden vollkommen anders betrachtet.
Allgemein betrachtet, wird der Begriff Tatsachenbehauptung umgangssprachlich so erklärt, dass eine Tatsachenbehauptung über einer ganz gewöhnliche, verbale Äußerung hinaus geht. Darum können auch Bilder, Audio- und Videomaterial, etc. als Tatsachenbehauptung gewertet werden, sofern die Inhalte damit in Verbindung zu bringen sind.
Innerhalb der PR und des Presserechtes, ist eine getätigte Tatsachenbehauptung die Grundlage für einen Anspruch auf Gegendarstellung und nach dem Art. 5 des Grundgesetzes hat jeder Mensch das Recht, seine freie Meinung in Wort, Bild und auch Schrift zu äußern. Das bezieht sich natürlich auch auf Autoren und Journalisten, die zeitgleich auch noch über die sogenannte Pressefreiheit geschützt sind. Dies bezieht sich auch auf Tatsachenbehauptungen. Wobei man natürlich dazu sagen muss, dass man nicht alles als wahr darstellen kann, was man möchte. Denn nur wahre Tatsachenbehauptungen sind auch unter der Pressefreiheit geschützt.
Die generelle Meinungsfreiheit, sowie natürlich auch die Pressefreiheit nehmen einen sehr hohen Rang in dem bestehenden Rechtssystem ein aber das auch nur begrenz. Sollte nämlich das sogenannte Persönlichkeitsrecht eines Dritten dadurch angegriffen werden, ist dies eine Straftat. Wichtig zu beachten ist bei einer Tatsachenbehauptung, dass sie grundsätzlich nachprüfbar und belegbar ist. Innerhalb einer Pressemitteilung können Tatsachenbehauptung zwar aufgestellt werden, sollten jedoch nach Möglichkeit wertungsfrei sein und dem Verfasser sollten auch die dazu gehörigen Beweise direkt vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es besser von einer Tatsachenbehauptung innerhalb der Pressemitteilung abzusehen.
Wovon man generell bei der Formulierung einer Pressemitteilung absehen sollte, ist die sogenannten Superlative. Denn Pressemeldungen sollten, wie bereits allgemein bekannt ist objektiv sein und keine persönliche Wertung oder Wertungen durch Dritte enthalten. Es geht um neutrale Darstellungen. Daher sind auch Adjektive sehr sparsam anzuwendende Worte. Denn Worte wie „fabelhaft“ und „wunderbar“, sind nicht wertungsfrei.
Das Superlativ ist die höchstmögliche Steigerung des Adjektivs und würde aus den eben genannten Adjektiven folgendes machen: „fabelhafteste“ und „wunderbarste“. Es ist damit vollkommen offensichtlich, aus welchen Gründen das unmöglich ist. Denn solche Begriffe werden nur dazu verwandt, um etwas hervorzuheben. Das wäre Werbung und diese unterscheidet sich doch sehr deutlich von Pressemitteilungen. Innerhalb einer Pressenachricht würden solche Ausdrücke vollkommen unseriös und sogar manipulierend wirken.
Dieses Werk "Pressearbeit für Fortgeschrittene" einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtgesetzes ist ohne Zustimmung des Autors unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen, und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systemen. Autor des Werkes "Pressearbeit für Fortgeschrittene" ist prmaximus vertreten durch Markus P. Herbig.