02.04.2014 10:25 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Keine Bezahlung von Mehrarbeit bei Nichtwissen des Arbeitgebers - Arbeitsrecht
Keine Bezahlung von Mehrarbeit bei Nichtwissen des Arbeitgebers - ArbeitsrechtKurzfassung: Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden, wenn der Arbeitgeber von diesen weiß und sie schlüssig sind.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.04.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Entscheidung über den Vergütungsanspruch von geleisteter Mehrarbeit traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz (Az.: 5 Sa 257/13). Vorausgegangen war die Klage eines Arbeitnehmers, der von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Überstunden verlangte. Die Klage hatte aber weder vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern noch vor dem LAG Mainz Erfolg. Ein angestellter Rechtsanwalt klagte auf Vergütung von Mehrarbeit, welche regelmäßig bei den ihm übertragenen Mandaten anfiel. Für die Bearbeitung brauchte er weitaus länger als die vereinbarte Arbeitsdauer vorsah. Jedoch geschah dies ohne Wissen des Arbeitgebers.
Nach Ansicht des LAG bestehe ein Anspruch auf Zahlung dann, wenn eine solche Vergütung auch zu erwarten sei. Anhaltspunkte hierfür seien ein Gehalt, in dem eine Abgeltung von Überstunden nicht eingeschlossen ist oder auch das regelmäßige Übersteigen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Weitere Voraussetzung sei zudem, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch strukturiert und nachvollziehbar belegen könne. Hierzu seien unter anderem Angaben bezüglich der genauen Tage, an denen Überstunden anfielen, der durchgeführten Arbeiten und der Notwendigkeit von Überstunden erforderlich. Weiterhin müsse dargelegt werden, ob und inwiefern der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet oder gebilligt hat.
Dies sei aber im vorliegenden Fall durch den Kläger nicht erfüllt worden. Er war über zehn Jahre bei seinem Arbeitgeber angestellt und habe ihn während dieser Zeit nie auf die Überstunden hingewiesen, noch habe er deutlich gemacht, dass das Arbeitspensum nur durch Mehrarbeit zu erledigen sei. Für den Arbeitgeber sei aus diesen Gründen nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger Überstunden mache und es haben auch keine Anzeichen vorgelegen, weshalb er davon hätte ausgehen müssen. Daher sah das LAG keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und wies die Klage ab.
Vereinbarungen von Überstundenvergütung und andere wichtige Punkte sollten bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden, damit es später nicht zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien kommt. Ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt kann die Gestaltung eines Arbeitsvertrags übernehmen und darauf achten, dass alle Regelungen den gesetzlichen Vorschriften genügen. Auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sollten sich Betroffene an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden.
http://grprainer.com/arbeitsrecht.html
Nach Ansicht des LAG bestehe ein Anspruch auf Zahlung dann, wenn eine solche Vergütung auch zu erwarten sei. Anhaltspunkte hierfür seien ein Gehalt, in dem eine Abgeltung von Überstunden nicht eingeschlossen ist oder auch das regelmäßige Übersteigen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Weitere Voraussetzung sei zudem, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch strukturiert und nachvollziehbar belegen könne. Hierzu seien unter anderem Angaben bezüglich der genauen Tage, an denen Überstunden anfielen, der durchgeführten Arbeiten und der Notwendigkeit von Überstunden erforderlich. Weiterhin müsse dargelegt werden, ob und inwiefern der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet oder gebilligt hat.
Dies sei aber im vorliegenden Fall durch den Kläger nicht erfüllt worden. Er war über zehn Jahre bei seinem Arbeitgeber angestellt und habe ihn während dieser Zeit nie auf die Überstunden hingewiesen, noch habe er deutlich gemacht, dass das Arbeitspensum nur durch Mehrarbeit zu erledigen sei. Für den Arbeitgeber sei aus diesen Gründen nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger Überstunden mache und es haben auch keine Anzeichen vorgelegen, weshalb er davon hätte ausgehen müssen. Daher sah das LAG keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und wies die Klage ab.
Vereinbarungen von Überstundenvergütung und andere wichtige Punkte sollten bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden, damit es später nicht zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien kommt. Ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt kann die Gestaltung eines Arbeitsvertrags übernehmen und darauf achten, dass alle Regelungen den gesetzlichen Vorschriften genügen. Auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sollten sich Betroffene an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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