15.04.2014 12:35 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Handel & Dienstleistungen von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
BLTS Regensburg informiert
Wer seine Marke nicht schützt, verliert sie.Kurzfassung: Eine eingetragene Marke ein nicht zu unterschätzendes Wirtschaftsgut. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst klargestellt, dass allein die Eintragung einer Marke noch nicht genügt, um sie gegen Wettbewerber durchzusetzen. Sie muss auch tatsächlich verwendet und ihr Missbrauch durch Dritte regelmäßig und konsequent unterbunden werden. Darauf weist die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte hin.
[BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte - 15.04.2014] Der Europäische Gerichtshof hat jüngst klargestellt, dass allein die Eintragung einer Marke noch nicht genügt, um sie gegen Wettbewerber durchzusetzen. Sie muss auch tatsächlich verwendet und ihr Missbrauch durch Dritte regelmäßig und konsequent unterbunden werden. Darauf weist die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte (www.blts.info) hin.
Jedes Jahr werden allein in Deutschland ca. 60.000 Marken neu angemeldet. Der Bestand an eingetragenen Marken allein in Deutschland ist bereits auf sagenhafte 780.000 Marken angewachsen. Hinzu kommt der ebenso große Bestand des europäischen Markenamtes. Doch bei weitem nicht alle dieser Marken werden auch tatsächlich verwendet. Gerade viele Mittelständler melden Marken zwar an und verwenden diese auch gelegentlich im eigenen geschäftlichen Verkehr, kümmern sich aber nicht mehr um den rechtlichen Bestand. Das kann schwerwiegende Folgen haben, wie der Regensburger Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Christian Stahl erläutert:
"Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Markeninhaber seine Marke auch gegen Missbrauch durch Dritte schützen muss. Unterlässt er dies, riskiert er, seine Marke im Gefolge zu verlieren. Das passiert vor allem dann, wenn aufgrund fehlender eigener Betätigung die Marke etwa zum Gattungsbegriff wird. Das ist in den 80er Jahren schon mit Sonys Walkman geschehen, und jetzt eben mit der Bezeichnung Kornspitz für Semmeln."
Tatsächlich ist eine eingetragene Marke ein nicht zu unterschätzendes Wirtschaftsgut. Gerade im Wettbewerb um Endverbraucher ist bei vergleichbaren Produkten die gewählte Marke oft entscheidend. Das gilt keineswegs nur für Modeartikel. BLTS Regensburg - Anwalt Dr. Stahl dazu: "Aus der Konsumforschung ist bekannt, dass allein die Bezeichnung eines Produktes an sich schon einen Unterschied macht. Man hat dies bei Versuchen in Bäckereien herausgefunden, bei der ein und dasselbe Backwerk sich deutlich besser oder zu einem höheren Preis verkaufen ließ, wenn man ihm einen Namen gab. Das gilt natürlich erst recht für Dienstleistungen, die ja meistens sehr abstrakt sind und so für den Kunden anschaulicher gemacht werden können." Gerade wegen dieses Wertes einer eingeführten Marke ist es umso gefährlicher, wenn diese durch unzureichende Schutzmaßnahmen verfällt, wie es jetzt wohl mit der eingetragenen Marke "Kornspitz" geschehen wird.
Zunächst ist die tatsächliche Verwendung der Marke, spätestens nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren, von tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Ohne tatsächliche Benutzung kann die Marke ihre Werbewirksamkeit nicht erhalten, und zugleich würde ihr mit der Zeit die markenrechtliche Wirkung abhanden kommen. Im vorliegenden Fall Kornspitz ist es offensichtlich versäumt worden, die Verkäufer der Ware auch zur korrekten Bezeichnung der Produkte anzuhalten, die Marke Kornspitz wurde also gar nicht ausreichend verwendet.
Was darüber hinaus aber gern vergessen wird, ist, dass eine Marke auch rechtlich gegen Dritte verteidigt werden muss. Eine Marke kann ja nur dann zur Gattungsbezeichnung werden, wenn der Markeninhaber auf sein rechtliches Monopol nicht ausreichend pocht. Wettbewerber, die sich der Marke annähern oder diese sogar übernehmen, muss daher schon im frühestmöglichen Zeitpunkt mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen Einhalt geboten werden. Andernfalls droht der Marke das beschriebene Schicksal.
BLTS Regensburg Fachanwalt Dr. Stahl: "Die oftmals nur als Kostenfaktor wahrgenommene Verteidigung einer Marke ist damit nichts anderes als eine Investition in die Zukunft. Sie allein stellt sicher, dass auch in Zukunft die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile einer eingetragenen Marke erhalten bleiben."
Rechtsanwalt Dr. Stahl betreut als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zahlreiche Unternehmer aus dem Mittelstand im Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Als Partner von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte in Regensburg ist er bereits seit Gründung der Kanzlei in diesem Bereich tätig und einer der ersten Fachanwälte nach der Einführung dieses Titels im Jahr 2006 gewesen. BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine Mittelstandskanzlei mit Sitzen in Regensburg und Cham, die zahlreiche Unternehmer und Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten berät. Dazu gehören sowohl die Kernbereiche des Wirtschaftsrechts, wie etwa Gesellschaftsrecht oder gewerblicher Rechtsschutz, wie auch verwandte Bereiche wie das Versicherungsrecht, das Verwaltungsrecht oder der wachsende Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.
Weitere Informationen zur Rechtsanwaltskanzlei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg sind auf
www.blts-designrecht.de
und auf
www.youtube.com/user/bltsrechtsanwaelte
zu finden.
Jedes Jahr werden allein in Deutschland ca. 60.000 Marken neu angemeldet. Der Bestand an eingetragenen Marken allein in Deutschland ist bereits auf sagenhafte 780.000 Marken angewachsen. Hinzu kommt der ebenso große Bestand des europäischen Markenamtes. Doch bei weitem nicht alle dieser Marken werden auch tatsächlich verwendet. Gerade viele Mittelständler melden Marken zwar an und verwenden diese auch gelegentlich im eigenen geschäftlichen Verkehr, kümmern sich aber nicht mehr um den rechtlichen Bestand. Das kann schwerwiegende Folgen haben, wie der Regensburger Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Christian Stahl erläutert:
"Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Markeninhaber seine Marke auch gegen Missbrauch durch Dritte schützen muss. Unterlässt er dies, riskiert er, seine Marke im Gefolge zu verlieren. Das passiert vor allem dann, wenn aufgrund fehlender eigener Betätigung die Marke etwa zum Gattungsbegriff wird. Das ist in den 80er Jahren schon mit Sonys Walkman geschehen, und jetzt eben mit der Bezeichnung Kornspitz für Semmeln."
Tatsächlich ist eine eingetragene Marke ein nicht zu unterschätzendes Wirtschaftsgut. Gerade im Wettbewerb um Endverbraucher ist bei vergleichbaren Produkten die gewählte Marke oft entscheidend. Das gilt keineswegs nur für Modeartikel. BLTS Regensburg - Anwalt Dr. Stahl dazu: "Aus der Konsumforschung ist bekannt, dass allein die Bezeichnung eines Produktes an sich schon einen Unterschied macht. Man hat dies bei Versuchen in Bäckereien herausgefunden, bei der ein und dasselbe Backwerk sich deutlich besser oder zu einem höheren Preis verkaufen ließ, wenn man ihm einen Namen gab. Das gilt natürlich erst recht für Dienstleistungen, die ja meistens sehr abstrakt sind und so für den Kunden anschaulicher gemacht werden können." Gerade wegen dieses Wertes einer eingeführten Marke ist es umso gefährlicher, wenn diese durch unzureichende Schutzmaßnahmen verfällt, wie es jetzt wohl mit der eingetragenen Marke "Kornspitz" geschehen wird.
Zunächst ist die tatsächliche Verwendung der Marke, spätestens nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren, von tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Ohne tatsächliche Benutzung kann die Marke ihre Werbewirksamkeit nicht erhalten, und zugleich würde ihr mit der Zeit die markenrechtliche Wirkung abhanden kommen. Im vorliegenden Fall Kornspitz ist es offensichtlich versäumt worden, die Verkäufer der Ware auch zur korrekten Bezeichnung der Produkte anzuhalten, die Marke Kornspitz wurde also gar nicht ausreichend verwendet.
Was darüber hinaus aber gern vergessen wird, ist, dass eine Marke auch rechtlich gegen Dritte verteidigt werden muss. Eine Marke kann ja nur dann zur Gattungsbezeichnung werden, wenn der Markeninhaber auf sein rechtliches Monopol nicht ausreichend pocht. Wettbewerber, die sich der Marke annähern oder diese sogar übernehmen, muss daher schon im frühestmöglichen Zeitpunkt mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen Einhalt geboten werden. Andernfalls droht der Marke das beschriebene Schicksal.
BLTS Regensburg Fachanwalt Dr. Stahl: "Die oftmals nur als Kostenfaktor wahrgenommene Verteidigung einer Marke ist damit nichts anderes als eine Investition in die Zukunft. Sie allein stellt sicher, dass auch in Zukunft die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile einer eingetragenen Marke erhalten bleiben."
Rechtsanwalt Dr. Stahl betreut als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zahlreiche Unternehmer aus dem Mittelstand im Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Als Partner von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte in Regensburg ist er bereits seit Gründung der Kanzlei in diesem Bereich tätig und einer der ersten Fachanwälte nach der Einführung dieses Titels im Jahr 2006 gewesen. BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine Mittelstandskanzlei mit Sitzen in Regensburg und Cham, die zahlreiche Unternehmer und Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten berät. Dazu gehören sowohl die Kernbereiche des Wirtschaftsrechts, wie etwa Gesellschaftsrecht oder gewerblicher Rechtsschutz, wie auch verwandte Bereiche wie das Versicherungsrecht, das Verwaltungsrecht oder der wachsende Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.
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Weitere Informationen
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte, Herr Dr. Christian Stahl
Kumpfmühler Str. 3, 93047 Regensburg, Deutschland
Tel.: 0941780390; http://www.blts.de
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