23.05.2014 17:18 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Bundesrat
Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern
Kurzfassung: Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern In ihrer 922. Plenarsitzung haben die Länder einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr beraten. In ...
[Bundesrat - 23.05.2014] Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern
In ihrer 922. Plenarsitzung haben die Länder einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr beraten. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2014 bitten sie branchenspezifische Ausnahmen zu prüfen. Diese sollen ermöglichen, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam bleiben, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsehen. Die bisher von der Bundesregierung vorgesehene Unwirksamkeits-Regelung - die über das nach EU-Recht erforderliche Maß hinausgehe - würde für einzelne Branchen, wie zum Beispiel die deutsche Automobilindustrie, einen Nachteil im europäischen Wettbewerb bedeuten, heißt es zur Begründung.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht und soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern. Er sieht daher vor, den Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozent anzuheben. Zudem darf der Gläubiger dem säumigen Schuldner künftig eine Pauschale von 40 Euro in Rechnung stellen. Dieser Zahlungsanspruch soll unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden und ohne weitere Mahnung entstehen.
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In ihrer 922. Plenarsitzung haben die Länder einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr beraten. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2014 bitten sie branchenspezifische Ausnahmen zu prüfen. Diese sollen ermöglichen, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam bleiben, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsehen. Die bisher von der Bundesregierung vorgesehene Unwirksamkeits-Regelung - die über das nach EU-Recht erforderliche Maß hinausgehe - würde für einzelne Branchen, wie zum Beispiel die deutsche Automobilindustrie, einen Nachteil im europäischen Wettbewerb bedeuten, heißt es zur Begründung.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht und soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern. Er sieht daher vor, den Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozent anzuheben. Zudem darf der Gläubiger dem säumigen Schuldner künftig eine Pauschale von 40 Euro in Rechnung stellen. Dieser Zahlungsanspruch soll unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden und ohne weitere Mahnung entstehen.
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