13.06.2014 10:32 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Dr. Peters Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 102 Stena Venture: Anlegerin muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen
Dr. Peters Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 102 Stena Venture: Anlegerin muss Ausschüttungen nicht zurückzahlenKurzfassung: Eine Anlegerin des Dr. Peters Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 102 MT Stena Venture muss bereits erhaltene Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Das entschied jetzt das Landgericht Dortmund (Az. 19 O 6/14).
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.06.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Dr. Peters hatte den DS-Fonds Nr. 102 im Jahr 2003 aufgelegt und in den Tanker MT Stena Venture investiert. Als der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, wurde ein Sanierungskonzept erarbeitet, das offenbar auch erfolgreich umgesetzt wurde. Dazu forderte die Fondsgesellschaft u.a. auch bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurück. Das LG Dortmund wies nach einem Bericht des "fondstelegramms" jetzt eine Klage der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei wirtschaftlich angeschlagenen Schiffsfonds ist es ein beliebtes Mittel, die Anleger zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufzufordern. Das ist allerdings nicht so ohne weiteres möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im März 2013 (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass die Rückforderung geleisteter Ausschüttungen nur dann möglich sei, wenn dies im Gesellschaftsvertrag klar und für den Anleger verständlich geregelt ist. Auch bei diesen Urteilen waren Dr. Peters-Fonds betroffen, sie lassen sich aber auch auf Schiffsfonds anderer Emissionshäuser anwenden.
Anleger, die sich mit Rückforderungen von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft konfrontiert sehen, sollten dieser Forderung nicht ungeprüft nachgeben. Stattdessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der den Gesellschaftsvertrag auf die Zulässigkeit der Rückforderung entsprechend prüfen kann.
Schiffsfonds wurden Anlegern in vielen Fällen dadurch schmackhaft gemacht, dass Ausschüttungen bereits von Beginn der Laufzeit an geleistet werden. Unabhängig davon, ob bereits Gewinne erwirtschaftet wurden. Gerieten die Fonds dann in die wirtschaftliche Schieflage, wurden die Ausschüttungen oftmals von den Anlegern zurückverlangt. Allerdings war diese Möglichkeit der Rückforderung in vielen Gesellschaftsverträgen nur sehr unklar und für den Anleger nicht in jedem Fall verständlich formuliert. Diese Vorgehensweise beurteilte der BGH als unzulässig.
http://www.grprainer.com/Dr-Peters-Schiffsfonds.html
Bei wirtschaftlich angeschlagenen Schiffsfonds ist es ein beliebtes Mittel, die Anleger zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufzufordern. Das ist allerdings nicht so ohne weiteres möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im März 2013 (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass die Rückforderung geleisteter Ausschüttungen nur dann möglich sei, wenn dies im Gesellschaftsvertrag klar und für den Anleger verständlich geregelt ist. Auch bei diesen Urteilen waren Dr. Peters-Fonds betroffen, sie lassen sich aber auch auf Schiffsfonds anderer Emissionshäuser anwenden.
Anleger, die sich mit Rückforderungen von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft konfrontiert sehen, sollten dieser Forderung nicht ungeprüft nachgeben. Stattdessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der den Gesellschaftsvertrag auf die Zulässigkeit der Rückforderung entsprechend prüfen kann.
Schiffsfonds wurden Anlegern in vielen Fällen dadurch schmackhaft gemacht, dass Ausschüttungen bereits von Beginn der Laufzeit an geleistet werden. Unabhängig davon, ob bereits Gewinne erwirtschaftet wurden. Gerieten die Fonds dann in die wirtschaftliche Schieflage, wurden die Ausschüttungen oftmals von den Anlegern zurückverlangt. Allerdings war diese Möglichkeit der Rückforderung in vielen Gesellschaftsverträgen nur sehr unklar und für den Anleger nicht in jedem Fall verständlich formuliert. Diese Vorgehensweise beurteilte der BGH als unzulässig.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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