Prokon: Unternehmen soll fortgeführt werden - Einstweilige Verfügung gegen Prokon-Gründer

Prokon: Unternehmen soll fortgeführt werden - Einstweilige Verfügung gegen Prokon-Gründer
Kurzfassung: Die insolvente Prokon Regenerative Energien GmbH soll offenbar fortbestehen. Gegen den Prokon-Gründer wurde unterdessen nach Medienberichten eine einstweilige Verfügung erlassen.
Prokon: Unternehmen soll fortgeführt werden - Einstweilige Verfügung gegen Prokon-Gründer GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie verschiedene Medien berichten, haben sich der Insolvenzverwalter und wichtige Gläubigergruppen für eine Weiterführung der insolventen Prokon Regenerative Energien GmbH ausgesprochen. Demnach sollen die Windparks weitergeführt und das Unternehmen nicht zerschlagen werden. Dazu solle ein Insolvenzplan erstellt werden.

Bevor ein Insolvenzplan aufgestellt wird, sind aber die Gläubiger gefragt. Bei der Gläubigerversammlung am 22. Juli in Hamburg werden die Weichen für die Zukunft des Unternehmens gestellt. Dabei wird u.a. voraussichtlich auch entschieden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. Teil des Insolvenzplans könnte dann offenbar die Wandlung der Genussrechte in Eigenkapital sein. Dadurch würden die Genussrechte-Inhaber zu Gesellschaftern des Unternehmens. Alternativ soll auch die Wandlung der Genussrechte in eine handelbare Anleihe, um Anlegern auch die Möglichkeit des Ausstiegs zu bieten. Bei der anstehenden Gläubigerversammlung wird zunächst nur entschieden, ob überhaupt ein Insolvenzplan aufgestellt werden soll. Dieser würde anschließend erarbeitet und voraussichtlich erst im ersten Quartal 2015 zur Abstimmung gestellt.

Bei der Versammlung wird voraussichtlich der inzwischen entmachtete ehemalige Prokon-Chef anwesend sein. Er warb zuletzt massiv um die Stimmen der Genussrechte-Inhaber und wollte sich zu ihrem Interessenvertreter wählen lassen. Wie die Wirtschaftswoche berichtet, hat das Landgericht Hamburg gegen den Prokon-Gründer nun aber eine einstweilige Verfügung erlassen. Demnach ist es ihm untersagt, weiterhin die Bezeichnung "Prokon AG" oder "Prokon Arbeitsgemeinschaft" zu verwenden, damit die Anleger nicht in die Irre geführt werden.

Für die meisten Anleger ist die derzeitige Situation ohnehin unübersichtlich genug. Für sie ist die Gläubigerversammlung jetzt ein wichtiger Termin, aber auch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 15. September 2014. Zur Unterstützung können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie im weiteren Insolvenzverfahren begleitet und die unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen, die die Umwandlung der Genussrechte mit sich brächte, aufzeigt. Außerdem kann er auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

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